vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung nach § 10 d Abs. 2 Satz 1 im Liquidationszeitraum einer GmbH
Leitsatz (redaktionell)
- Die Verlustabzugsbeschränkung nach § 10 d Abs. 2 Satz 1 ist im Liquidationszeitraum einer GmbH mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Grundabzugsbetrag in Höhe von 1 Million für jedes Kalenderjahr anzusetzen ist, in dem Gewinne erzielt wurden (hier: Verdoppelung des Grundabzugsbetrags).
- Die durch die sog. Mindestbesteuerung bewirkte zeitliche Streckung des Verlustvortrages ist auch in dem für die Liquidationsbesteuerung nach § 11 Abs. 1 KStG geltenden Abwicklungszeitraum nicht generell verfassungswidrig, soweit sie keine definitive Besteuerung auslöst.
Normenkette
EStG § 10d Abs. 2 S. 1; KStG § 11 Abs. 1, 6-7; AO § 165 Abs. 1 S. 1
Streitjahr(e)
2003, 2004, 2005
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob bei einer Veranlagung im Sinne des § 11 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) in Verbindung mit § 11 Abs. 7 KStG einer insolventen GmbH i. I. für einen Zeitraum von drei Jahren aufgrund der Verlustabzugsbeschränkung des § 10 d Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 11 Abs. 6 KStG trotz der Veranlagung für einen Zeitraum von drei Jahren Verluste aus Vorjahren nur bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 1 Million EUR unbeschränkt und darüber hinaus nur bis zu 60 % des 1 Million EUR übersteigenden Gesamtbetrages der Einkünfte abziehbar sind oder ob der Grundabzugsbetrag des § 10 d Abs. 2 Satz 1 EStG in Höhe von 1 Million EUR drei Mal zu berücksichtigen ist. Außerdem ist streitig, ob die Verlustabzugsbeschränkung des § 10 d Abs. 2 Satz 1 EStG im Rahmen der Abwicklung einer insolventen GmbH i. L. gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verstößt.
Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts „X-Stadt” vom „...”.12.2002 zum Insolvenzverwalter der „F-GmbH” (im Weiteren GmbH) bestellt. Das Insolvenzverfahren wurde zum „...”.01.2003 eröffnet.
Mit Körperschaftsteuerbescheid für 2003 vom 06.10.2005 setzte der Beklagte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die Körperschaftsteuer der GmbH auf null EUR fest. Durch Bescheid auf den 31.12.2003 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer vom 06.10.2005 stellte der Beklagte den verbleibenden Verlust unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 17.501.688,00 EUR fest. Mit gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geändertem Körperschaftsteuerbescheid für 2003 vom 31.08.2006 setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer unter Berücksichtigung eines zu versteuernden Einkommens i. H. von 5.827.830,00 EUR und eines entsprechenden Verlustabzuges auf null EUR fest. Durch Bescheid auf den 31.12.2003 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer vom 31.08.2006 stellte der Beklagte den verbleibenden Verlust unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 11.673.858,00 EUR fest, nachdem der Verlustabzug zum 31.12.2002 17.501.688,00 EUR und der Verlustabzug in 2003 5.827.830,00 EUR betrug. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
Für 2004 setzte der Beklagte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die Körperschaftsteuer am 06.10.2005 auf null EUR fest. Durch Bescheid vom gleichen Tag wurde der zum 31.12.2004 verbleibende Verlustabzug zur Körperschaftsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 17.501.688,00 EUR festgestellt. Durch gem. § 164 Abs. 2 AO geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 2004 vom 31.08.2006 wurde die Körperschaftsteuer auf 54.870,00 EUR festgesetzt. Bei der Berechnung der Körperschaftsteuer wurde ein Jahresüberschuss i. H. von 1.486.526,00 EUR zzgl. nicht abziehbarer Aufwendungen i. H. von 62.179,00 EUR und ein Verlustabzug i. H. von 1.329.223,00 EUR berücksichtigt, so dass das zu versteuernde Einkommen 219.482,00 EUR betrug. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Durch Bescheid auf den 31.12.2004 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer vom 31.08.2006 wurde der verbleibende Verlust auf 10.344.635,00 EUR festgestellt. Der verbleibende Verlustabzug zum 31.12.2003 wurde um 1 Million und 60 % von 548.705,00 EUR = 329.223,00 EUR verringert. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
Durch Körperschaftsteuerbescheid für 2005 vom 29.06.2007 setzte der Beklagte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die Körperschaftsteuer der GmbH auf null EUR fest. Dabei berücksichtigte der Beklagte einen negativen Jahresüberschuss i. H. von 1.703.473,00 EUR, der sich durch Hinzurechnungen auf 1.671.971,00 EUR verringert. Durch ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2005 vom 29.06.2007 wurde der verbleibende Verlustabzug auf 12.016.606,00 EUR festgestellt. Der verbleibende Verlustabzug zum 31.12.2004 i. H. von 10.344.635,00 EUR ...