Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Streit, wer wirtschaftlicher Eigentümer von Computeranlagen ist.
Die Klägerin, … war im Streitjahr 1982 als bankunabhängige Leasinggesellschaft tätig. Sie erwarb und vermietete Computeranlagen. Die vereinbarten Leasing-/Mietzinsraten trat sie an Bankinstitute ab, um damit den Kaufpreis zu finanzieren. Sie vereinbarte regelmäßig eine nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 60 Monaten bemessene Mietlaufzeit oder eine hohen Restabschlußzahlung. Die nach dem Vertragsende zurückgegebenen Computer verwertete die Klägerin gewinnbringend auf dem internationalen Markt.
Ende der 70er und Anfang der 80er Jahre boten die Computerhersteller in jeweils kurzen zeitlichen Folgen von wenigen Jahren neu entwickelte Anlagengenerationen mit verbesserten Datenkapazitäten an. Die Klägerin tauschte bei entsprechendem Wunsch der Leasingnehmer die vermieteten Computeranlagen vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit durch neuere Computer aus, damit die Leasingnehmer zeitnah die jeweils leistungsstärksten Anlagen nutzen konnten. In diesen Fällen verzichtete die Klägerin regelmäßig auf die bei vorzeitiger Kündigung vertraglich vereinbarte Abstandzahlung, wenn der Leasingnehmer bei der Klägerin die neue Anlage anmietete.
Die Klägerin kaufte im Jahre 1982 neue … Computeranlagen, die sie u. a. den Firmen „A.”, „B.”, „C.” auf der Basis von Leasingverträgen mit folgenden Vereinbarungen überließ:
„Firma A.” vom 10.05.1982 für Geräte gemäß Mietscheinen Nr. 1–7:
1) Mietdauer: 66 Monate.
2) Mietzins: 14.366,– DM zzgl. USt.
3) Sondervereinbarung: vorzeitiges Kündigungsrecht frühestens nach 36 Monaten gegen Vergütung des Barwertes der ausstehenden Mieten und Rückgabe der vermieteten Gegenstände.
… vom 28.10.1982 für Geräte gemäß Mietscheinen Nr. 1–3:
1) Mietdauer: 54 Monate.
2) Mietzins: 37.113,– DM zzgl. USt.
3) Nebenabrede: Nr. 1:
„Der Mieter hat das Recht, … die in Mietschein Nr. 1 und Mietschein Nr. 2 aufgeführten Einheiten gegen andere vom Vermieter zu liefernde …. Einheiten auszutauschen. Macht der Mieter von diesem Recht Gebrauch, so ist die Differenz zwischen dem Barwert der bis zum Vertragsende noch ausstehenden Monatsmieten und dem Nettoerlös, den der Vermieter bei der Verwertung der vom Mieter zurückgegebenen Geräte erzielt, vom Mieter zu zahlen.”
4) Nebenabrede Nr. 2:
Mietverlängerungsrecht um jeweils 6 Monate für die in den Mietscheinen Nr. 1 und 2 bezeichneten Geräte bei Fortführung der zuletzt gezahlten Miete; bei Nichtausübung der Verlängerungsoption nach 54 Monaten Abstandzahlungspflicht in Höhe von 186.400,– DM (Betrag für 6 Monatsmieten für Geräte gemäß Mietscheinen Nr. 1 und 2: 189.678,– DM).
Im März 1983 wurden die Geräte gemäß Mietschein Nr. 2 durch neue Geräte gemäß Mitschein Nr. 10 ausgetauscht. Die Klägerin verzichtete gegenüber der Firma „B.” auf das Recht zur Abstandzahlung.
„C.” vom 28.12.1982 für Geräte gemäß Mietschein Nr. 1:
1) Mietdauer: 54 Monate.
2) Mietzins: 15.350,– DM zzgl. USt.
3) Zusatzvereinbarung:
„Nach Beendigung der Mietzeit zum 31.07.1987 hat der Mieter nach Leistung des vereinbarten Ablösebetrages in Höhe von 10% des Anschaffungswertes die alleinige Option auf die Mietschein Nr. 1 aufgeführten Einheiten:
- zu 3% des Anschaffungswertes käuflich zu erwerben.
- zu 15% der zuletzt gezahlten monatlichen Miete weiter zu mieten.
- bei Rückgabe stellt der Mieter den Mietgegenstand …. an einem vom Vermieter bestimmten Frachtführer am Aufstellungsort zur Verfügung.”
Der Anschaffungswert für die Geräte gemäß Mietschein Nr. 1 betrug 773.617,– DM.
Die Klägerin beantragte Investitionszulage gemäß § 4 b Investitionszulagengesetz 1982 (InvZulG) für den Erwerb verschiedener Computeranlagen zum Gesamtpreis von …,– DM. Der Beklagte gewährte nach mehrfacher Änderung des Bewilligungsbescheids und unter Berücksichtigung der Feststellungen einer im Oktober 1983 abgeschlossenen Außenprüfung bei der Klägerin mit Bescheid vom 15.07.1985 Investitionszulage in Höhe von …,– DM (Begünstigungsvolumen von …,– DM). Mit dem Einspruch begehrte die Klägerin erfolglos die Berücksichtigung der Anschaffungen der Anlagen für die Firmen „A.”, „B.” und „C.” mit einem zusätzlichen Begünstigungsvolumen von …,– DM.
Die Klägerin, die ihr Begehren mit der Klage weiter verfolgt, ist der Auffassung, Eigentümer der Computeranlagen und daher investitionszulageberechtigt zu sein. Das wirtschaftliche Eigentum sei nicht auf die Leasingnehmer übergegangen, weil es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wahrscheinlich gewesen sei, daß der Vertrag vor Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beendet werde. Denn wenn der Aufwand der leasenden Firma für eine ungenügend leistungsfähige Maschine mit dem Aufwand für den Neuanschluß eines leistungsfähigen Systems mit niedrigeren Wartungskosten und ohne Abstandzahlung verglichen werde, ergebe dies, daß die Kosten für den Austausch günstiger seien. Ein vorzeitiger Austausch sei ökonomisch sinnvoll und daher wahrscheinlich. Der bei Leasingverträgen sonst übliche Vergleich der Kosten der Fortsetzu...