rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Spezialleasing. einseitiges Recht zur Aufhebung des Leasingvertrags. Investitionszulage 1991

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Leasingnehmer erwirbt kein wirtschaftliches Eigentum an einer hochwertigen Betriebseinrichtung aufgrund Spezialleasings, wenn die wertvollen Einzelteile der Betriebseinrichtung einzeln oder als Ganzes wiederverwendet werden können und ein Optionsrecht des Leasingnehmers ausgeschlossen ist.

2. Einem Leasingnehmer ist ein Leasinggegenstand nicht aufgrund wirtschaftlichen Eigentums zuzurechnen, wenn nach dem Leasingvertrag es zwar zunächst scheint, dass Dauer der Grundmietzeit und betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer übereinstimmen, der Vertrag dem Leasingnehmer aber eine Möglichkeit bietet, das Vertragsverhältnis vor Ablauf der Grundmietzeit aufzuheben.

 

Normenkette

InvZulG § 1 Abs. 1; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt … DM.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägerin als Leasingnehmerin Investitionszulage 1991 zusteht.

Die Klägerin betreibt eine Molkerei. Am 15. August, 21. August und … schloß sie als Leasingnehmerin –LN– insgesamt vier Leasingverträge mit der … GmbH (Leasinggeber –LG–), und zwar über folgende Wirtschaftsgüter:

Vertrags-Datum

Vertrags-Nummer

Leasingobjekt

Investitionsbetrag

15.8.1991

720326/91 MI

Camembertanlage

… DM

15.8.1991

720329/91 MI

Klimaanlage

… DM

21.8.1991

720330/91 MI

Schaltanlage

… DM

24.9.1991

720331/91 MI

Lastenaufzug

… DM

Gesamtinvestition

… DM

Die Verträge sind nach inhaltsgleichem Muster ausgestaltet (vgl. Bl. 19 bis 30 StrA). Sie sind nach ihrem Wortlaut auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, mindestens jedoch für die kalkulierte Leasingdauer von 120 Monaten. Es kann (abgesehen von einer Kündigung aus wichtigem Grund) erstmals zum Ablauf der kalkulierten Leasingdauer mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 des Vertrages). Im § 2 Abs. 4 des Vertrages heißt es dann wörtlich – hier teilweise wiedergegeben –:

„(4) vor Ablauf der kalkulierten Leasingdauer gem. Abs. 1, nicht jedoch vor Ablauf von 40 % der Afa-Dauer, kann der Leasingvertrag nur einverständlich beendet werden. Der LG bietet dem LN unwiderruflich an, die Leasingdauer auf Wunsch des LN unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf die nachstehend aufgeführten Laufzeiten zu verkürzen, wenn der LN zum Beendigungstermin dem LG den jeweiligen Ausgleichsbetrag (ausgedrückt in Prozentsätzen der Berechnungsgrundlage, zuzüglich MwSt.) zahlt, der die noch nicht amortisierten Kalkulationsbestandteile des LG auf die kalkulierte unkündbare Leasingdauer beinhaltet.

Laufzeitverkürzung auf:

48 Monate 73,2041 %

60 Monate 36,7635 %

72 Monate 53,3602 %

84 Monate 41,8961 %

96 Monate 29,2628 %

108 Monate 15,3412 %

„Der LG wird das Leasing-Objekt nach Erhalt verwerten und 90 % des erzielten Verwertungserlöses (ohne MwSt) abzüglich der Kosten der Verwertung, maximal bis zur Höhe des Ausgleichsbetrages, nach Erhalt dem LN gutbringen …”.

Im § 4 des Vertrages ist die Behandlung der Investitionszulage geregelt. Im Abs. 3 heißt es wörtlich:

„Wird nach Prüfung durch die Finanzverwaltung die Investitionszulage in Höhe von 12 % bzw. nach dem … in Höhe von 8 % gewährt, erklärt sich der LG bereit, unter Berücksichtigung eigener Aufwendungen die erhaltene Investitionszulage zeitanteilig über die kalkulierte Leasingdauer an den LN weiterzugeben …”.

Nach § 15 Abs. 1 des Vertrages ist der LN verpflichtet, bei Beendigung des Vertrages das Leasing-Objekt an den LG zurückzugeben oder nach dessen Weisung zu verwerten oder ggf. zu vernichten.

Im übrigen wird auf den sonstigen Inhalt des Vertrages Bezug genommen.

Mit Schreiben vom … bestätigte die Klägerin dem LG, daß sie für die strittigen Leasingobjekte keine Investitionszulage beantragt habe. Mit Rücksicht darauf, daß zwischen allen Beteiligten noch nicht geklärt war, ob der Leasinggeber oder Leasingnehmer die Investitionszulage in Anspruch nehmen könne, wurde die Klägerin mit einem Schreiben des …-… und … vom … dazu aufgefordert, vorsorglich ebenfalls einen Investitionszulageantrag für die geleasten Wirtschaftsgüter zu beantragen. Entsprechend dieser Aufforderung reichte die Klägerin einen Investitionszulageantrag vom … über Investitionen von … DM ein; dieser Antrag lag dem Beklagten am … vor. In einem Anschreiben vom … bezeichnete die Klägerin den Antrag hinsichtlich der hier strittigen Wirtschaftsgüter zunächst als Hilfsantrag, da erst über den Hauptantrag des LG vom dafür zuständigen … entschieden werden solle. Im Anschluß daran bat die Klägerin mit Schreiben vom …, den Investitionszulageantrag 1991 für die übrigen Wirtschaftsgüter zu bescheiden. Auf den genauen Wortlaut dieses Schreibens wird Bezug genommen (Bl. 50 IZ-Akte).

Daraufhin erließ der Beklagte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung absprachegemäß einen Bescheid vom … über 12 % Investitionszulage 1991 bei einer Bemessungsgrun...

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