Entscheidungsstichwort (Thema)
Kaufpreiserhöhung zugunsten einer Schwesterpersonengesellschaft nach Eigentumsübertragung
Leitsatz (redaktionell)
- Wird der mit einer Schwestergesellschaft vereinbarte Grundstückskaufpreis nach Eigentumsübertragung um 90 v. H. des künftigen Weiterveräußerungsgewinnes erhöht, ohne dass diese Zuwendung in fremdüblicher Weise durch den eigenen Betrieb der zuwendenden Gesellschaft veranlasst ist, ist die dadurch bei der zuwendenden Gesellschaft verursachte Minderung des Betriebsvermögens nicht als Betriebsausgabe, sondern als gewinnerhöhende Entnahme zu berücksichtigen.
- Änderungen eines Grundstücksveräußerungsvertrages, die zeitlich der Auflassung nachfolgen, bedürfen nicht der notariellen Beurkundung (vgl. BGH-Rspr.).
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 4, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 41 Abs. 1; BGB § 311b
Tatbestand
Streitig sind die steuerlichen Auswirkungen aus einem Grundstücksverkauf im Rahmen der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, des verrechenbaren Verlustes und des Gewerbesteuermessbetrags für das Streitjahr 2004.
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 13. Juli 1995 zunächst als Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung A mit dem Ziel der Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft gegründet und am 15. August 1995 in das Handelsregister eingetragen Der Name wurde 1996 in B geändert. Am Gesellschaftskapital sind zu 9/10 Frau X, und zu 1/10 Herr Y, als Kommanditisten und im gleichen Verhältnis am Gewinn und Verlust der Klägerin beteiligt. Persönlich haften der Gesellschafter war zunächst die A und nach Firmenänderung seit 1996 die B. Am 12. März 2008 ist diese Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden, nachdem durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgericht vom 5. Dezember 2007 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgelehnt worden war. Seit 2005 ist die C als persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin an Stelle der B im Handelsregister eingetragen. Geschäftsführerin der Komplementärin ist Frau X. Geschäftszweck der Klägerin ist laut Gesellschaftsvertrag die Grundbesitz- und Vermögensverwaltung insbesondere für ein bestimmtes Grundstück.
Die Klägerin und eine weitere jeweils beteiligungsidentische Gesellschaft, die zunächst als A bezeichnet und deren Firma später in B geändert wurde, wurden anlässlich eines aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstückskaufes gegründet. Die Grundstückskäufe wurden mit Darlehen der Sparkasse finanziert. Mit notariellem Vertrag vom 13. Juli 1995 erwarb die Klägerin von der späteren B Grundstücksflächen, zum Kaufpreis von 600.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer. Im Kaufvertrag wurde darauf hingewiesen, dass es sich um einen Grundbesitz im Altlastenverdachtsbereich handelt; für die Altlastenbeseitigung sollte die Klägerin zuständig sein. Entsprechend der bereits im Kaufvertrag erklärten Auflassung wurde die Klägerin am 4. März 1996 als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Privatschriftlich vereinbarten Verkäuferin und Klägerin am in einer auf den 15. März 1996 datierten Urkunde, dass die Verkäuferin bei einem Weiterverkauf des Grundstücks mit 90 v. H. am Gewinn aus dem Weiterverkauf beteiligt wird und 10 v. H. des Gewinns bei der Klägerin verbleiben sollten. Das Grundstück wurde im November 2003 weiterverkauft. Vom Verkaufserlös von 752.469 €, der im Januar 2004 gezahlt wurde, wurden 392.267,32 € Darlehenskonten der ursprünglichen Grundstückseigentümerin bei der Sparkasse gutgeschrieben und der restliche Betrag von 360.201,68 € für die Rückzahlung von Darlehensverbindlichkeiten der Klägerin verwendet bzw. an sie ausgezahlt. Der von der Klägerin mit 435.852,58 € aus der Grundstücksveräußerung errechnete Gewinn wurde mit 90 v. H. (392.267,32 €) bei der ursprünglichen Eigentümerin auf einem Verrechnungskonto als sonstige betriebliche Erträge verbucht und zu 10 v. H. bei der Klägerin erfasst. Entsprechend gab die Klägerin für 2004 die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung ab. Der Beklagte folgte dem mit unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassenem Bescheid vom 20. Juli 2006. Das Finanzamt erfasstem den von der B erklärten Gewinnanteil von 90 v. H. bei deren Gewinnfeststellung.
Am 4. Juli 2007 ordnete der Beklagte bei der Klägerin eine steuerliche Außenprüfung für die Zeiträume 2003 bis 2005 an. Im Bericht über die Betriebsprüfung vom 30. Oktober 2007 gelangte die Prüferin zu der Feststellung, dass der Vertrag vom 15. März 1996 steuerlich nicht anzuerkennen ist: Er sei nicht formwirksam geschlossen worden, hielte einem Fremdvergleich nicht stand und es fehle an jeglichem Leistungsaustausch; für einen Gewinnanteil in Höhe von 90 v. H. für die B fehle jegliche Begründung. Mit Änderungsbescheid vom 22. Februar 2008 wurde der Verkaufserlös nur noch bei der Klägerin erfasst und ihren Kommanditisten zugerechnet. Bei der Kommanditistin X änderte sich dadurch der verrechenbare Verlus...