Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerlicher Übertragungsstichtag bei Verschmelzung – Maßgeblichkeit der beigefügten Bilanz bei Anmeldung zum Register – Abweichende Vereinbarung des handelsrechtlichen Verschmelzungsstichtags
Leitsatz (redaktionell)
- § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG bestimmt den steuerlichen Übertragungsstichtag in Abhängigkeit vom Bilanzstichtag der Bilanz, die der Verschmelzung zugrunde liegt und gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG der Anmeldung zum Register beizufügen ist.
- Eine hiervon abweichende Vereinbarung des handelsrechtlichen Verschmelzungsstichtags hat keinen Einfluss auf den allein nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG bestimmten steuerlichen Übertragungsstichtag.
Normenkette
KStG § 27 Abs. 1, 2 S. 1, § 29; UmwStG § 2 Abs. 1 S. 1; UmwG § 5 Abs. 1 Nr. 6, § 17 Abs. 2 Sätze 1, 4
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt des steuerlichen Übertragungsstichtags aus einer Verschmelzung und die damit verbundene Auswirkung auf den festzustellenden Endbestand des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2018 bei der übertragenden Gesellschaft.
Klägerin ist die S. Q. AG (nachfolgend: S.), die als Rechtsnachfolgerin der übertragenden S. V. AG i.L. (nachfolgend: V. AG) klagt. Sie ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in P. und firmierte bis 2019 unter dem Namen T. GmbH. Aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 00.0.0000 wurde sie im Wege des Formwechsels in eine Aktiengesellschaft (nunmehr firmierend unter S. Q. AG) umgewandelt. Zu diesem Zeitpunkt betrug das Stammkapital…EUR. Alleingesellschafterin der T. GmbH bzw. später der S. war die V. AG ebenfalls mit Sitz in P., die sich seit dem 0.0.0000 in Liquidation befand (Stammkapital:…EUR). Im Jahr 2019 wurde die V. AG (übertragende Gesellschaft) auf die S. (übernehmende Gesellschaft) verschmolzen (Down-Stream Merger). Im Verschmelzungsvertrag vom 0.00.0000 wurde dabei in § 3 die folgende Regelung getroffen:
„§ 3 Verschmelzungsstichtag; Schlussbilanz
1. Die Übernahme des Vermögens der übertragenden Gesellschaft erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum 31.12.2018 0:00 Uhr. Von diesem Zeitpunkt an gelten alle Handlungen und Geschäfte der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen (Verschmelzungsstichtag i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG).
2. Der Verschmelzung liegt die Schlussbilanz der S. V. AG i.L auf den 30.06.2019 zugrunde (§ 17 Abs. 2 S. 1 UmwG). Die S. Q. AG wird die in der Schlussbilanz angesetzten Werte der übergehenden Aktiva und Passiva in ihrer Rechnungslegung fortführen.“
Auf den weiteren Inhalt des Vertrags wird Bezug genommen (Bl. 65 der Beiakte). Anfang September 2019 wurde dem Amtsgericht P. zunächst ein Vertragsentwurf über die geplante Verschmelzung eingereicht. Die finale Anmeldung der Verschmelzung zum Handelsregister erfolgte am 15.10.2019 unter Einreichung einer Bilanz auf den 30.6.2019 der übertragenden Rechtsträgerin. Die Verschmelzung wurde im Handelsregister am 0.00.2019 (übertragende Rechtsträgerin) bzw. am 00.00.2019 (übernehmende Rechtsträgerin) eingetragen. Nach der Eintragung erfolgte am 00.00.2019 eine Gewinnausschüttung der S. i.H.v.…EUR und am 0.00.2020 i.H.v.…EUR.
Die im Mai 2019 eingereichte Feststellungserklärung der S. für das Jahr 2018 (Streitjahr) wies einen Bestand des steuerlichen Eigenkapitals zum 31.12.2018 von…EUR und die im Januar 2020 eingereichte Feststellungserklärung 2018 der V. AG von…EUR aus. Dazu erließ der Beklagte erklärungsgemäß Bescheide zum 31.12.2018 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG (nachfolgende „Feststellungsbescheid“) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung vom 25.6.2019 (S.) bzw. vom 24.6.2020 (V. AG). Den Vorbehalt der Nachprüfung im Bescheid der S. hob der Beklagte mit Bescheid vom 29.12.2020 auf. Dagegen legte diese Einspruch ein.
Zur Begründung ihres Einspruchs trug die S. vor, in ihrer Steuererklärung für das Streitjahr sei versehentlich die nach § 29 KStG erforderliche Kapitalveränderung aufgrund des Verschmelzungsvorgangs bei der Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos nicht zutreffend erklärt worden. Dieses müsse nach der Verschmelzung zum 31.12.2018 mit…EUR anhand folgender Ermittlung festgestellt werden:
Steuerliches Einlagekonto vor Verschmelzung |
…EUR |
Zugang durch (fiktive) Herabsetzung Stammkapital, §§ 29 Abs. 1 i.V.m. 28 Abs. 2 Satz 1 KStG |
…EUR |
Zwischensumme |
…EUR |
Zugang V. AG durch Verschmelzung, § 29 Abs. 2 KStG |
…EUR |
Untergang nach § 29 Abs. 2 und 3 KStG |
-…EUR |
Zwischensumme |
…EUR |
Anpassung steuerl. Einlagekonto an das Stammkapital |
-…EUR |
Steuerl. Einlagekonto zum 31.12.2018 nach Verschmelzung |
…EUR |
Der Zugangsbetrag von der V. AG als übertragender Gesellschaft i.H.v.…EUR sei wie folgt zu ermitteln:
Steuerliches Einlagekonto vor Verschmelzung |
…EUR |
Zugang durch Herabsetzung Nennkapital, §§ 29 Abs. 1 i.V.m. 28 Abs. 2 Satz 1 KStG |
…EUR |
Zwischensumme |
…EUR |
Abgang durch Verschmelzung |
-…EUR |
Bestand des steuerl. Einlagekontos zum 31.12.2018 |
0 EUR |