Entscheidungsstichwort (Thema)
Energiesteuerentlastung: Trocknung von Kunststoffdispersionen unter Einsatz eines sauerstoffarmen heißen Inertgases – Vermeidung einer Explosion als anderer Verwendungszweck im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG
Leitsatz (redaktionell)
- Die Energiesteuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG ist auch für die Verbrennung von Erdgas zur Herstellung eines sauerstoffarmen heißen Inertgases zu gewähren, das anschließend im Rahmen eines einheitlichen Produktionsprozesses zur Trocknung von Kunststoffdispersionen eingesetzt wird, wenn das erzeugte Inertgas nicht nur der Wärmezufuhr dient, sondern zur Vermeidung einer Explosion bei dem Trocknungsprozess unerlässlich ist.
- Eine stoffliche Verbindung zwischen dem Energieerzeugnis und dem hergestellten Endprodukt ist dabei nicht erforderlich.
Normenkette
EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin stellt an ihrem Standort Kunststoffadditive und Plastisole her. Hierzu wird eine Dispersion aus Emulsionspolymerisaten hergestellt, die in einem Sprühturm getrocknet wird. Zur Vermeidung einer Explosion bei dem Trocknungsprozess stellt die Klägerin heißes Inertgas her. Hierzu verbrennt sie versteuertes Erdgas in einer Brennkammer. In der Brennkammer werden das Erdgas und Frischluft verbrannt. Dadurch wird der Sauerstoffanteil der Luft reduziert, so dass ein Inertgas mit einem Sauerstoffanteil entsteht. Das heiße Inertgas wird alsdann über einen Zentrifugalzerstäuber in den Sprühturm geleitet. Die Dispersion aus den Emulsionspolymerisaten wird gleichfalls in den Sprühturm geleitet. Durch den Einsatz des Inertgases findet in dem Sprühturm eine Dehydratisierung statt, bei der ein Teil des Wassers aus der Dispersion von dem Inertgas aufgenommen wird. Ferner trägt die Wärme des Inertgases zu der Trocknung der Dispersion bei. Das durch die Trocknung entstehende staubförmig anfallende Produkt wird am Boden des Sprühturms entnommen und in Silos verbracht.
Die Klägerin beantragte XXX beim beklagten Hauptzollamt, ihr für die Verwendung von Erdgas für die Trocknung der Dispersionen aus Emulsionspolymerisaten in dem Zeitraum vom bis eine Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) zu gewähren. Das beklagte Hauptzollamt entsprach der Anmeldung der Klägerin, indem es ihr eine Steuerentlastung auszahlte.
Im Anschluss an eine Außenprüfung (Prüfungsbericht vom XXX) gelangte das beklagte Hauptzollamt zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerentlastung nicht vorgelegen hätten. Es forderte deshalb die Steuerentlastung mit Bescheid vom XXX zurück.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch trug die Klägerin vor: Bei der Herstellung des sauerstoffarmen Inertgases handele es sich um einen anderen Verwendungszweck im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d EnergieStG. Die Erzeugung der Wärme und die Erzeugung des Inertgases seien unverzichtbar für den Trocknungsprozess. Für die Herstellung des Inertgases sei es erforderlich, dass das Erdgas mit Sauerstoff reagiere und dadurch das erforderliche Kohlendioxid erzeugt werde. Der Kohlenstoff als Bestandteil des Erdgases gehe in das hergestellte Inertgas ein.
Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom XXX zurück und führte aus: Eine Steuerentlastung setze voraus, dass zumindest die Verbrennungsprodukte des Energieerzeugnisses stofflich in das Endprodukt eingingen, um dadurch die Eigenschaften des Endprodukts entscheidend zu prägen. Im Streitfall gehe das Inertgas keine stoffliche Verbindung mit der durch Wärmeeinwirkung zu trocknenden Dispersion ein. Mit dem Erdgas werde kein für die Produktion erforderlicher Stoff zur Verfügung gestellt. Es werde nicht gestaltverändernd auf das Endprodukt eingewirkt. Es liege auch kein einheitlicher industrieller Prozess vor, weil zunächst das Erdgas zur Erzeugung von Wärme verbrannt werde und erst im Anschluss hieran die heiße Abluft verwendet werde, um der Lösung im Sprühturm Wasser zu entziehen.
Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Sie verwende das Erdgas im Produktionsprozess nicht nur als Heizstoff. Vielmehr sei das mit dem Erdgas erzeugte Inertgas für den Produktionsprozess unerlässlich. Ohne den Einsatz des Inertgases würde das Trocknungsverfahren auf Grund der dann bestehenden Explosionsgefahr automatisch abgebrochen, weil der Sauerstoffgehalt im Sprühturm zu hoch wäre. Daher verwende sie das Erdgas gleichzeitig zu anderen Zwecken als Heizstoff.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom XXX in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XXX aufzuheben.
Das beklagte Hauptzollamt beantragt,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Zur Begründung trägt es vor: Der Prozess des Verheizens sei mit dem Verbrennen des Erdgases abgeschlossen. Das Inertgas werde nur dazu verwendet, dem Produktionsprozess in geeigneter Weise die nötige Wärmeenergie zuzuführen. Die ko...