Entscheidungsstichwort (Thema)

Befugnis zur vorübergehenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen – Anspruch auf vorübergehende Eintragung im Berufsregister

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein in den Niederlanden beruflich niedergelassener Belastingadviseur hat keinen Anspruch auf vorübergehende Eintragung in das inländische Berufsregister und die Eingabe seiner Daten in das Verzeichnis der Bundessteuerberaterkammer, wenn er keinen Nachweis über eine mindestens einjährige originäre steuerberatende Berufstätigkeit im Staat der Niederlassung während der vorhergehenden zehn Jahre erbringt.

2. Die Erbringung grenzüberschreitender Beratungsleistungen für inländische Steuerpflichtige reicht insofern nicht aus.

3. Die in § 3a StBerG für den Zugang zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen formulierten Voraussetzungen sind mit der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit vereinbar.

 

Normenkette

StBerG § 3a Abs. 1 Sätze 1, 5, Abs. 2 Sätze 1, 3 Nr. 7, S. 5, Abs. 3 S. 1, § 3b Abs. 1 S. 3; RL 2005/36/EG Art. 5; RL 2006/123/EG Art. 16 Abs. 2 b), Art. 17 Nr. 6; AEUV Art. 56

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die vorübergehende Eintragung in das Berufsregister der Beklagten sowie die Eingabe seiner vorübergehend gespeicherten Daten in das von der Bundessteuerberaterkammer zu führende Verzeichnis der zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen.

Der Kläger meldete im April 2012 bei der Beklagten eine ” grenzüberschreitende steuerberatende Tätigkeit ” an. In dem Anschreiben bezeichnete er sich als Belastingadviseur. Angegeben war außerdem eine Eintragung in der Kamer van Koophandel (Nr.: ).

Dem Schreiben war ein Nachtrag vom 21.12.2011 der Z …Aktiengesellschaft zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung…zur Nummer ...beigefügt. Bestätigt ist darin eine Versicherung für die gesetzliche Haftpflicht des Klägers für Vermögensschäden aus der (Zitat): ” Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 3 a StBerG ” für den Zeitraum 01.12.2011 bis 01.10.2015.

Zusätzlich war eine Bescheinigung des Belastingdienst/ A-Stadt /kantoor B-Stadt vom 20.11.2007 beigefügt, wonach ” ...Y B-Stadt Boekhoud en Belastingadviesbureau ” seit dem 23.10.2000 mehrwertsteuerpflichtig sei.

Mit Schreiben vom 01.06.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seinem Schreiben nicht ansatzweise die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 3a des Steuerberatungsgesetzes - StBerG - zu entnehmen seien, weshalb er nicht vorübergehend in ihr Berufsregister eingetragen worden sei.

Im Januar 2014 wurde im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts C-Stadt die X LLP, Zweigniederlassung Deutschland eingetragen. Zweck der Gesellschaft sind alle Dienstleistungen einer Rechtsanwalts- und Steuerberatungspartnerschaft. Zu den Partnern der Gesellschaft gehört u.a. der Kläger. ...Wegen der Einzelheiten wird auf den Registerauszug (Bl. 140 GA) Bezug genommen.

Im Januar 2017 bat der Kläger die Bundessteuerberaterkammer um Aufnahme in das Register der nach § 3a StBerG in Deutschland tätigen Personen. Er führte aus, dass er seit 16 Jahren in den Niederlanden tätig sei.

Zum Nachweis fügte er einen Auszug der Kamer van Koophandel aus dem Jahr 2016 bei, in dem als Wohnadresse des Klägers eine Anschrift in J-Stadt / D angegeben ist (Bl. 18 Verwaltungsvorgang). Weiterhin waren dem Schreiben der Nachtrag der Z …Aktiengesellschaft zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung vom 21.12.2011 sowie eine Mitteilung der Versicherung aus November 2016 zu dem fälligen Versicherungsbeitrag zu der Versicherungsnummer … beigefügt.

Die Beklagte, der das Schreiben zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, stellte bei einer Recherche fest, dass der Kläger im Januar 2017 mit der Adresse …Straße , J-Stadt und einer inländischen Festnetznummer im Telefonbuch eingetragen war.

Mit Schreiben vom 31.01.2017, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 36 ff. des Verwaltungsvorgangs), teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine vorübergehende Eintragung im Berufsregister nicht erfolgt sei. Der Kläger habe die Antragsvoraussetzungen des § 3a StBerG weder dargelegt noch belegt.

Dabei wies sie u.a. darauf hin, dass der Kläger eine tatsächliche Berufsausübung in den Niederlanden in und von einem dortigen Berufssitz bisher nicht konkret dargelegt und/oder belegt habe. Der Kläger habe zu einer tatsächlichen Tätigkeit in den Niederlanden bzw. auf dem Gebiet der Niederlande und zu dem tatsächlichen Betreiben eines Büros in den Niederlanden nicht vorgetragen und hierzu keine Nachweise vorgelegt.

Die Beklagte forderte den Kläger auf, Unterlagen einzureichen sowie nähere Angaben zu machen.

In seiner Stellungnahme verwies der Kläger auf die Möglichkeit der Beklagten, Einsicht in das Register der Kamer van Koophandel zu nehmen und eine Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern zu seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durchzuführen. Er trug vor, dass es in den Niederlanden keine gesonderte Berufsqualifikation für den Belastingadviseu...

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