Belastingadviseur: Berufsregister der Steuerberaterkammer

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Belastingadviseur keinen Anspruch auf vorübergehende Eintragung in das Berufsregister der Steuerberaterkammer hat bei fehlendem Nachweis einer Berufsausübung in den Niederlanden.

Belastingadviseur

Vor dem FG Düsseldorf ging es um Kläger, die angaben, in den Niederlanden dem Beruf eines Belastingadviseurs nachzugehen. Ein Belastingadviseur ist ein niederländischer Steuerberater. Die Kläger legten eine Bescheinigung zur Berufshaftpflichtversicherung vor. Außerdem konnte die Berufsqualifikation durch einen Registereintrag bei der Kamer van Koophandel nachgewiesen werden. Die Kläger begehrten eine Eintragung in das Register der Steuerberaterkammer in Deutschland, da sie seien gelegentlich und vorübergehend auch für deutsche und niederländische Steuerpflichtige in Deutschland tätig seien.

Konkrete Nachweise zur Berufsausübung fehlten

Die Klagen hatten jedoch keinen Erfolg. Das FG wies darauf hin, dass in den Niederlanden weder der Beruf noch die Ausbildung zum Belastingadviseur reglementiert seien. Für eine Eintragung im Register in Deutschland fehlte der Nachweis,  dass die Kläger während der vorhergehenden 10 Jahre mindestens ein Jahr lang Steuerberatungsleistungen in den Niederlanden erbracht haben.

Beim BFH sind die Revisionsverfahren unter den Az. VII B 213/21 bzw. VII B 214/21 anhängig.

FG Düsseldorf, Urteile v. 13.10.2021, 2 K 886/21 StB, 2 K 887/21 StB, veröffentlicht mit dem Januar-Newsletter des FG Düsseldorf


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