rechtskräftig
Tatbestand
Der Kläger ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes und als solcher eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Mitglieder des Klägers sind die … Stadtwerke AG, die Stadtwerke … GmbH, die Stadtwerke … der Wasserversorgungsverband … und die Energieversorgung … GmbH. Der Kläger ist Eigentümer der … Talsperre, mit der er sowohl Wasserbeschaffung als auch Wasseraufbereitung zu Brauch- und Trinkwasser betreibt. Zur Wasseraufbereitung unterhält der Kläger eine eigene Aufbereitungsanlage. Der Kläger liefert an seine Mitglieder … Stadtwerke AG, Stadtwerke … GmbH, Stadtwerke … und Energieversorgung … GmbH aufbereitetes Wasser zur Versorgung der Endverbraucher. Der Wasserversorgungsverband … verfügt über eine eigene Aufbereitungsanlage. An ihn liefert der Kläger sogenanntes Rohwasser. Die Mitglieder des Klägers entrichten für die Wasserlieferungen als „Mitgliederbeiträge” bezeichnete Beträge, die sich nach den Gestehungskosten richten. Hierüber erteilt der Kläger den Mitgliedern Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe des ermäßigten Steuersatzes.
Im Anschluß an eine Betriebsprüfung (Bericht vom …) vertrat der Beklagte die Auffassung, die Lieferung von aufbereitetem Trinkwasser durch einen Wasser- und Bodenverband sei eine wirtschaftliche Tätigkeit, die einen Betrieb gewerblicher Art. darstelle. Diesem Betrieb sei die für die Wasserversorgung notwendige Wasserbeschaffung zuzurechnen, auch wenn die Wasserbeschaffung für sich allein gesehen eine hoheitliche Tätigkeit darstelle. Wasserbeschaffung und Wasserversorgung bildeten eine Betriebseinheit, die insgesamt als Betrieb gewerblicher Art. zu beurteilen sei. Soweit der Kläger Rohwasser an den Wasserversorgungsverband … liefere, betätige er sich hoheitlich. Die Verwendung des Rohwassers für hoheitliche Zwecke führe zu einem steuerpflichtigen Entnahmeeigenverbrauch im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 a UStG. Daneben schulde der Kläger die dem Wasserversorgungsverband … Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge gem. § 14 Abs. 3 UStG.
Der Beklagte folgte dieser Auffassung mit Umsatzsteuer-Bescheid … vom … und setzte die Umsatzsteuer auf ./. … DM fest. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein, mit dem er sich dagegen wandte, die Abgabe des Rohwassers als Eigenverbrauch zu besteuern. Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom … zurück.
Mit der hiergegen gerichteten Klage macht der Kläger geltend, die Abgabe von Rohwasser an den Wasserversorgungsverband … stelle einen Leistungsaustausch im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und keinen Eigenverbrauch dar. Die Tätigkeit des Klägers sei eine gewerbliche, weil die Versorgung der Bevölkerung mit Trink- und Brauchwasser über die gesetzlich zugewiesene hoheitliche Wasserbeschaffung hinausgehe. Da die Aufbereitung und die Lieferung von Wasser auch der Beschaffung ein gewerbliches Gepräge gebe, sei eine Trennung in einen hoheitlichen und einen gewerblichen Bereich nicht mehr möglich. Dies schließe die Annahme einer Entnahme aus. Die Lieferung des Rohwassers erfolge auch gegen Entgelt, da es sich bei den Zahlungen des Wasserversorgungsverbandes … um sog. unechte Mitgliedsbeiträge handele.
Im Anschluß an eine weitere Betriebsprüfung erließ der Beklagte am … einen geänderten Umsatzsteuerbescheid …, mit dem er u. a. anteilige Vorsteuern aus Herstellungskosten des Gebäudes einer Wasserkraftanlage in Höhe von … DM nicht zum Abzug zuließ. Der Kläger hat den Änderungsbescheid zum Gegenstand des Verfahrens erklärt und sich nunmehr auch gegen die genannte Vorsteuerkürzung gewandt. Diesem Begehren hat der Beklagte mit erneut geändertem Umsatzsteuer-Bescheid … vom … entsprochen. Der Kläger hat auch diesen Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens erklärt.
Der Kläger beantragt,
den Umsatzsteuer-Bescheid … vom … dahingehend abzuändern, daß die Umsatzsteuer um … DM niedriger festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verbleibt bei seiner Auffassung, mit der Abgabe von Rohwasser betätige der Kläger sich hoheitlich, was zu einer Entnahme des Rohwassers aus dem unternehmerischen Bereich führe. Wegen der hoheitlichen Betätigung scheide ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch aus, so daß die entrichteten Mitgliederbeiträge des Wasserversorgungsverbandes … schon deshalb kein Entgelt im umsatzsteuerrechtlichen Sinne darstellten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Bei der Abgabe von Rohwasser an den Wasserversorgungsverband … handelt es sich um eine Lieferung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Entgegen der Auffassung des Beklagten betätigte sich der Kläger auch insoweit unternehmerisch und nicht hoheitlich.
Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art. und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Durch die Verweisung auf § 4 KStG ergibt sich, daß juristische Personen des öffentlichen Rechts, die sog. Versorgungsbetriebe im Sinne von § 4 Ab...