Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfallene Skonti als umsatzsteuerbares und -pflichtiges Entgelt bei Inkassotätigkeit für Apotheken; Inkassotätigkeit; unechtes Factoring; Krankenkassenrabatte; Vorsteueraufteilung; Inkassotätigkeit; unechtes Factoring; Krankenkassenrabatte; Vorsteueraufteilung
Leitsatz (redaktionell)
- Verfallene Skonti (Krankenkassenrabatte), die ein mit dem treuhänderischen Einzug von Apothekenforderungen beauftragter Unternehmer vereinbarungsgemäß einbehalten darf, gehören zum Entgelt der von ihm erbrachten Leistung.
- Die vorschussweise Auszahlung der Forderungen stellt bei Überschreitung der zum Rabattverfall führenden 10-tägigen Zahlungsfrist keine unselbständige Nebenleistung zu der anderweitig vergüteten Inkassotätigkeit, sondern eine steuerfreie Kreditgewährung dar.
- Die danach gebotene Vorsteueraufteilung kann sachgerechterweise nach dem Umsatzschlüssel erfolgen.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 8a, § 10 Abs. 1 S. 2, § 15 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4; BGB §§ 667, 675; SGB V § 130 Abs. 1, 3
Tatbestand
Der Kläger betrieb in den Streitjahren ein Unternehmen, dessen Gegenstand die treuhänderische Abrechnung und Einziehung der Forderungen von Apotheken aus Arzneimittel-Rezepten gegenüber den Krankenkassen war. Nach den mit den jeweiligen Apotheken abgeschlossenen Verträgen erteilten diese dem Kläger den Auftrag, laufend ihre Forderungen aus der Belieferung von Rezepten von den jeweiligen Kostenträgern einzuziehen. Die monatliche Einziehung der Forderungen erfolgte im Namen des Klägers, jedoch für Rechnung der Apotheken, die Inhaber der Abrechnungsforderungen blieben.
Für seine Tätigkeit erhielt der Kläger von den Apotheken eine Vergütung zwischen 0,4 % und 0,5 % zuzüglich Umsatzsteuer, wobei als Bemessungsgrundlage der Bruttoumsatz abzüglich des sog. Krankenkassenrabattes von 5 % (§ 130 Abs. 1 SGB V) diente. Der Kläger zahlte der jeweiligen Apotheke insgesamt 95 % der Gesamtsumme der ihm zur Einziehung überlassenen Rezepte aus. 80 % der Gesamtsumme - berechnet nach dem jeweiligen Vormonat - erhielt die Apotheke als Vorschuss am 1. und die Restzahlung am 15. des jeweils auf den Liefermonat folgenden Monats.
Soweit die jeweiligen Krankenkassen die ihnen zur Abrechnung eingereichten Rezepte nicht innerhalb von zehn Tagen beglichen und deshalb nach § 130 Abs. 3 SGB V nicht zur Inanspruchnahme des Krankenkassenrabattes von 5 % berechtigt waren, verblieb dieser sog. Rabattverfall beim Kläger. Hierüber bestand eine zumindest stillschweigende Vereinbarung zwischen ihm und den Apotheken. In den Streitjahren flossen dem Kläger als Rabattverfall 254.789.- DM (1991) und 1.290.800.- DM (1993) zu.
Der Kläger unterwarf diese Beträge nicht der Umsatzsteuer. Die ihm für sein Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zog der Kläger ungekürzt als Vorsteuer ab. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat der Beklagte die Auffassung, der dem Kläger verbliebene Rabattverfall stelle (weiteres) steuerbares und steuerpflichtiges Entgelt für seine Inkassotätigkeit dar.
Der gegen die dementsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheide 1991 und 1993 vom 26.4. und 9.7.1996 gerichtete Einspruch, mit dem der Kläger geltend machte, es handele sich bei diesen Zahlungen um nicht steuerbaren Schadensersatz für Zinsaufwendungen blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 24.6.1997).
Mit der hiergegen gerichteten Klage macht der Kläger geltend, die bei ihm verbliebenen Beträge aus dem Rabattverfall seien kein Entgelt für seine Inkassotätigkeit. Vielmehr erbringe er - vergleichbar mit dem unechten Factoring - gegenüber den Apotheken neben der Inkassotätigkeit als weitere selbständige Hauptleistung eine steuerfreie Kreditgewährung, indem er die Zahlungen der Krankenkassen vorfinanziere. Hierdurch stelle er die Apotheken so wie bei pünktlicher Zahlung der Krankenkassen und übernehme das Risiko verspäteter Zahlung. Sofern eine Krankenkasse tatsächlich nicht innerhalb der Zehn-Tages-Frist zahle und deshalb 100% der Rezeptbeträge erstatten müsse, so werde durch den dem Kläger dann verbleibenden Rabattverfall die Darlehensgewährung an die Apotheken abgegolten.
Der Berichterstatter hat den Kläger darauf hingewiesen, dass unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge gemäß § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen sei, und ihn aufgefordert, eine den Anforderungen dieser Vorschrift entsprechende wirtschaftliche Zuordnung seiner Eingangsleistungen vorzunehmen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dazu ausgeführt, mangels betrieblicher Kostenrechnung in seinem Unternehmen sei eine Aufteilung nach Kostenzurechnungsgesichtspunkten nicht möglich. Eine Aufteilung im Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Umsätzen (Umsatzschlüssel) sei jedoch nicht sachgerecht, da die Darlehensgewährungen keinen besonderen Aufwand erforderten. Im Rahmen einer Schätzung seien die nicht abzugsfähigen Vorsteuern mit 50 % der sich bei Anwendung des Umsatzschlüssels ergebenden Beträge anzusetzen.
Der Kläger beantragt,
die Umsatzsteuerbescheide 1...