rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Entstehungszeitpunkt von Auflösungsverlusten und nachträglichen Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Auflösungsverlust aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft wird regelmäßig erst mit dem Abschluss des Konkursverfahrens realisiert.
2. Ein früherer Realisationszeitpunkt kommt auch bei Überschuldung der Kapitalgesellschaft nicht in Betracht, wenn die Möglichkeit eines Zwangsvergleichs besteht. Dies ist anzunehmen, wenn die Masse zur Befriedigung der bevorrechtigten Gläubiger ausreicht.
Normenkette
EStG § 17 Abs. 1, 4
Streitjahr(e)
1995, 1996, 1997
Tatbestand
I. Die Kläger sind durch Bescheide vom 1.10.1996, geändert am 5.2.1997, für 1995, vom 15.6.1998 für 1996 und vom 16.6.1998 für 1997 zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Streitig ist, ob und ggf. in welcher Höhe ein Verlust nach § 17 EStG steuermindernd zu berücksichtigen ist.
An der im Jahre 1989 errichteten „X” GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 DM war zunächst der Kläger zu 50 % beteiligt. Seine Anteile wurden treuhänderisch von dem Mitgesellschafter „Y” gehalten. Mit Vertrag vom 29.3.1990 wurde ein Anteil von 20.000 DM am Stammkapital auf die Klägerin übertragen. Im Jahre 1992 erhöhte sich nach Ausscheiden eines Gesellschafters der Anteil der Klägerin am Stammkapital auf 50 %. Am 21.3 1995 wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet, das bis heute nicht abgeschlossen ist, da noch laufende Mietverträge erfüllt wurden.
Aus dem Bericht des Konkursverwalters vom 9.5.1995 geht hervor, daß die Gesellschaft überschuldet war. Sie hatte in den Jahren 1992 bis 1994 Verluste in Höhe von 336.568 DM, 133.290 DM und 10.240 DM erwirtschaftet. Der Restwert der „...” wurde durch den Konkursverwalter auf 100.000 DM gegenüber 134.980 DM lt. einem Gutachten vom 13.9.1994 beziffert. Ausstehende Forderungen schätzte der Konkursverwalter auf 400.000 DM gegenüber 995.315 DM lt. einem früheren Gutachen und 800.000 DM gegenüber einem vorangegangenen Gutachten des Konkursverwalters selbst. Danach ermittelte der Konkursverwalter eine Überschuldung nach Schätzwerten von 803.717 DM, die einen Betrag von 996.946 DM ungesicherte Verbindlichkeiten beinhaltet. Die Masseverbindlichkeiten wurden in dem Bericht mit 89.305 DM angegeben; Vorrechte waren in Höhe von 8.832 DM vorhanden. Die freie Masse stellte der Verwalter mit 193.229 DM fest. Ein späterer Bericht vom 26.7.2001 weist aufgrund eingegangener Mietzahlungen eine freie Masse von 213.370 DM aus.
Die Klägerin hatte sich gegenüber der „Q"-bank für Darlehensverbindlichkeiten der GmbH im Jahre 1990 in Höhe von 80.000 DM verbürgt. Am 20.4.1993 wurde ein neuer Bürgschaftsvertrag geschlossen und darin die Bürgschaftssumme auf 100.000 DM erhöht.
Die Erhöhung der Bürgschaftssumme hing damit zusammen, daß die „Q"-bank der GmbH Darlehen über insgesamt 1,5 Mio. DM gewährt hatte. Die Bürgschaft diente neben der Sicherungsübereignung der von der GmbH vermieteten „ „ und der Abtretung der Forderungen bezüglich der von der GmbH erzielten Einnahmen aus den Mietverträgen der Absicherung der „Q"-bank. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von 315.087 DM (Anfang 1993), der sich im Jahre 1993 auf 448.378 DM erhöhte.
Die „Q"-bank kündigte die der GmbH gewährten Darlehen mit Schreiben vom 19.8.1994 und nahm die Klägerin mit Schreiben vom 6.8.1994 als Bürgin in Anspruch. Darüber kam es zu einem Rechtsstreit, der mit Urteil vom 26.7.1995 des Landgerichts „W” beendet wurde und in dem die Klägerin unterlag. Die anschließende Berufung der Klägerin wurde am 6.10.1997 zurückgenommen.
Anschließend, noch im Jahre 1997, wurde der Betrag von zusammen 123.610 DM von einem gemeinschaftlichen Konto der Kläger bezahlt. Dieser Betrag setzt sich aus der Bürgschaftssumme zzgl. Zinsen von 19.306 DM seit dem 10.12.1994 und Rechtsanwalts- und Gerichtskosten von 4.302 DM zusammen.
Der Beklagte berücksichtigte zunächst lediglich im Streitjahr 1996 einen Verlust gemäß § 17 EStG, und zwar in Höhe des der Klägerin zuzurechnenden und eingezahlten Stammkapitals von 25.000 DM. Die im Zusammenhang mit der Bürgschaft entstandenen Aufwendungen fanden für die im Streit befindlichen Veranlagungszeiträume weder nach § 17 EStG noch anderweitig eine einkommensteuerliche Berücksichtigung.
Die Kläger haben deshalb am 3.7.1998 gegen die Bescheide für 1996 und 1997 Einspruch erhoben. Die Einsprüche blieben jedoch ohne Erfolg. Für das Streitjahr 1996 ließ der Beklagte nunmehr auch den bis dahin angesetzten Verlust nach § 17 EStG in Höhe des Stammkapitals von 25.000 DM unberücksichtigt.
Bezüglich des Streitjahres 1995 stellten die Kläger am 11.1.1999 einen Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung. Nach Ablehnung des Antrages legten sie Einspruch ein, der als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Die Kläger haben daraufhin am 16.9.1999 Klage erhoben.
Die Kläger sind der Auffassung,
die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Verä...