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FG Düsseldorf Urteil vom 15.04.2021 - 11 K 983/17 Gr,BG

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitsbewertung eines Grundstücks im Sachwertverfahren: Wertminderung wegen Fluglärm – Gebäudenormalherstellungswert eines Grundstücks in Flughafennähe – Terminverlegung wegen Corona-Pandemie

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der Einheitsbewertung im Sachwertverfahren wird die Wertminderung eines in der Tag-Schutzzone 2 eines Flughafens [Lärmbelastung über 60 dB(A) bis 65 dB(A)] belegenen Grundstücks durch die Gewährung eines Abschlags von 5 % sachgerecht erfasst.
  2. Die Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswerts auf der Grundlage von durchschnittlichen Herstellungskosten wird durch die Lage des Grundstücks in Flughafennähe nicht beeinflusst.
  3. Die erst am Sitzungstag vorgebrachte Sorge vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus wegen der Zugehörigkeit zu einer nach dem Lebensalter abgegrenzten Risikogruppe rechtfertigt keine Terminverlegung.
 

Normenkette

BewG § 85 Sätze 1, 4, § 88 Abs. 1-2; FluLärmG § 4; FGO § 91 Abs. 2, § 155 S. 1; ZPO § 227 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 02.03.2022; Aktenzeichen II B 39/21)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks A-Straße in Düsseldorf.... Das Grundstück liegt innerhalb der für die Umgebung des Düsseldorfer Flughafens nach den §§ 2 und 4 i.V.m. Anlage 2 der Fluglärmschutzverordnung Düsseldorf (FluLärmDüsseldV) vom 25.10.2011 festgesetzten Tag-Schutzzone 2. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.10.2007 übersteigt dort der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel L(tief)Aeq den Wert von 60 dB(A), nicht aber den Wert von 65 dB(A). Nach Abriss des alten Einfamilienhauses errichteten die Kläger im Jahr 2012 ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, Schwimmbad (im Keller), Sauna und zwei Garagen.

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