rechtskräftig
Nachgehend
Gründe
Der Kläger erwarb im Dezember 1988 eine 53 am große, 1984 fertiggestellte Eigentumswohnung in der A.-Stadt, die er durch Mietvertrag vom Dezember 1988, auf den Bezug genommen wird (Einkommensteuerakte 1989) zu einem Mietzins von monatlich 535 DM (einschließlich einer Abschlagszahlung von 75 DM für Heizung und Warmwasser) an seine damals … Mutter vermietete. Die Mieten wurden nach einem Vermerk der für die Veranlagung des Klägers zuständigen Bediensteten des Beklagten auf der Anlage zur Anlage V für 1989 auf ein Konto des Klägers überwiesen.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1990) machte der Kläger einen Überschuß der Werbungskosten über die Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung an seine Mutter in Höhe von 7.150 DM sowie Unterhaltsleistungen an seine Mutter in Höhe von 5.400 DM geltend. Er überreichte dazu eine Bestätigung seiner Mutter vom 5. Dezember 1990, in der diese erklärte, monatliche Barzuwendungen vom Kläger in Höhe von 450 DM erhalten zu haben. Sie gab weiter an, weder vermögend zu sein noch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nach einer anläßlich der Veranlagung des Klägers für 1989 eingeholten Auskunft trägt ihr geschiedener Ehemann nicht zu ihrem Unterhalt bei Nach der Rentenanpassungsmitteilung für 1990 hat die Mutter des Klägers im Streitjahr eine Altersrente in Höhe von 5.403,60 DM bezogen. Der von ihr zu tragende Anteil am Krankenversicherungsbeitrag belief sich auf 347,16 DM.
Der Beklagte berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 1990 vom April 1992 zwar die Unterhaltsleistungen an die Mutter mit einem Betrag von 5.056 DM, ließ jedoch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit der Begründung außer Ansatz, daß das Mietverhältnis mit der Mutter steuerlich nicht anerkannt werden könne, weil die Miete überwiegend aus den Unterhaltsleistungen des Klägers gezahlt worden sei. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.
Mit der daraufhin erhobenen Klage begehrte der Kläger weiterhin die Berücksichtigung des erklärten Werbungskostenüberschusses bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Es sei, so der Kläger, nicht einzusehen, daß zwar ein Mietverhältnis mit einem fremden Dritten anerkannt würde, nicht aber das mit seiner Mutter eingegangene Mietverhältnis. Die Vermietung der Wohnung an seine Mutter stelle keinen Gestaltungsmißbrauch dar. Er habe damit lediglich seiner Mutter Sicherheit vor einer Eigenbedarfskündigung und vor Mieterhöhungen, die bei einem fremden Mieter zu gewärtigen seien, bieten wollen.
Der Beklagte hat den angefochtenen Bescheid im Klageverfahren zwecks Berücksichtigung mittlerweile nicht mehr im Streit befindlicher Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geändert und dabei zugleich die Unterhaltsleistungen an die Mutter in voller Höhe zum Abzug zugelassen. Er hat auf Anfrage des Berichterstatters mitgeteilt, daß der geänderte Bescheid am … Februar 1993 zur Post gegeben worden sei. Der Kläger hat den geänderten Bescheid durch Telefax vom … März 1993 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Der Senat hat der Klage durch Urteil vom 2. Juli 1993 (Az.: 14 K 5614/92 E) mit der Begründung stattgegeben, daß das Mietverhältnis keinen Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darstelle. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat auf die Revision des Beklagten durch Gerichtsbescheid vom 19. Dezember 1995 (Az.: IX R 85/93, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFHE – 180, 265) das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß nach den tatsächlichen Feststellungen des Senats im ersten Rechtsgang ein Scheingeschäft nicht auszuschließen sei. Nach den Feststellungen des Senats seien der Mutter des Klägers im Streitjahr monatlich lediglich 365 DM zum Lebensunterhalt verblieben. Dieser Betrag habe bei einer in einer Großstadt lebenden erwachsenen Person im Jahre 1990 zum Lebensunterhalt nicht ausreichen können. Die Mutter des Klägers müsse also entweder über weitere Mittel verfügt haben oder aber der Mietvertrag sei nur zum Schein abgeschlossen worden.
Der Berichterstatter hat den Kläger durch Verfügung vom … Juli 1996 aufgefordert, darzulegen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, welche finanziellen Mittel seiner Mutter im Streitjahr zur Verfügung standen, die einer in einer Großstadt lebenden erwachsenen Person 1990 eine zumindest bescheidene Lebensführung ermöglichten. Der Kläger hat daraufhin mitgeteilt, daß er seine Mutter im Streitjahr auch durch Sachleistungen (Lebensmittel, Bekleidung, Haushaltsartikel) unterstützt habe. An den Wochenenden habe er seine Mutter zu sich geholt und beköstigt. Die Aufwendungen hierfür schätzt er auf ca. 300 bis 400 DM monatlich. Der Kläger verweist ferner darauf, daß seine Mutter einen äußerst genügsamen Lebenswandel pflege. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom September 1996 nebst Anlagen verwiesen.
Der Kläger beantragt,
den Einkomm...