Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1.1.1986 bis 1989 und 1991
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Ansprüche der Klägerin gegen die Zusatzversorgungskasse „X” auf Erstattung künftiger Vorruhestandsleistungen an bereits im Vorruhestand befindliche Arbeitnehmer (Vorruhe-ständler) bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1.1. der Jahre 1986 bis 1989 und 1991 zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin, eine im Baugewerbe (Rohrleitungsbau) tätige GmbH, ist als Arbeitgeberin Mitglied der „X”. Die „X” hatte nach den auf der Grundlage des Gesetzes zur Er- leichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Vorruhestand (Vorruhestandsge- setz –VRG–) vom 13.4.1984 (Bundesgesetzblatt I 1984, 601) abgeschlossenen Tarif- verträgen über den Vorruhestand im Baugewerbe (Vorruhestandstarifvertrag –TVV–) vom 26.9.1984 sowie über das Verfahren für den Vorruhestand im Baugewerbe (TV Vorruhestandsverfahren –TVVV–) vom 12.12.1984 in den jeweils maßgebenden, wie- derholt geänderten Fassungen zusätzlich die Aufgabe, ihren Mitgliedern monatlich die von ihnen erbrachten Vorruhestandsleistungen für Vorruheständler zu 100 v.H. (bei vor dem 1.1.1986 begonnenen Vorruhestandsfällen) bzw. 90 v.H. (bei späteren Vorruhe- standsfällen) zu erstatten. Die dazu erforderlichen Mittel hatten die Arbeitgeber durch bestimmte monatliche Beiträge aufzubringen (§ 10 Abs. 2 TVV, § 17 TVVV).
Die Klägerin bildete für Verpflichtungen zur Zahlung von Vorruhestandsleistungen in den Bilanzen zum 31.12. der Jahre 1985 bis 1988 und 1990 die nach dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 16.10.1984 IV B 1 – S 2176 – 104/84 (Bundessteuerblatt –BStBl– I 1984, 518) höchstmöglichen Rückstellungen und setzte diese gemäß den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 22.1.1985 (BStBl I 1985, 76) auch in ihren Vermögensaufstellungen zur Einheitsbewertung des Betriebsvermögens an. Die dort ungekürzt angesetzten Schuldposten betrugen 306.788 DM (1.1.1986), 626.798 DM (1.1.1987), 597.404 DM (1.1.1988), 570.865 DM (1.1.1989) sowie 397.726 DM (1.1.1991). Ansprüche gegen die „X” auf die sog. Vorruhestandserstattung, soweit diesselbe an den Stichtagen nach § 14 Abs. 2 TVVV noch nicht „fällig” war, blieben unberücksichtigt.
Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) folgte in den erstmaligen Bescheiden über den Einheitwert des Betriebsvermögens auf den 1.1.1986 bis 1.1.1989 zunächst dieser seinerzeit von der Verwaltung allgemein geteilten Auffassung (vgl. Verfügung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf vom 9.3.1990 S 2137 A – St 11 H 1/S 3235 A -12- St 212, Steuerlasse in Karteiform –StEK–EStG § 6a Nr. 143). Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Klägerin, die u.a. die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens 1.1.1986 bis 1.1.1990 betraf, vertrat der Prüfer die Auffassung, nach dem Erlaß des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27.3.1991 S 3235 – 23 – V A 4 (StEK BewG 1965 § 109 Nr. 185) seien künftige Erstattungsleistungen der „X” gemäß § 13 des Bewertungsgesetzes (BewG) mit den jeweiligen Kapitalwerten als Besitzposten anzusetzen (Tz. 21 des Prüfungsberichts vom 6.11.1991). Das FA erließ am 1992 entsprechend geänderte Bescheide auf den 1.1.1986 bis 1.1.1989 und legte diese Auffassung auch den auf den 1.1.1991 ergangenen Bescheiden zugrunde. Die streitigen Besitzposten betrugen 190.661 DM (1.1.1986), 463.508 DM (1.1.1987), 553.031 DM (1.1.1988), 484.498 DM (1.1.1989) sowie 357.953 DM (1.1.1991).
Die Einsprüche blieben ohne Erfolg. Die Ausführungen des FA in der Einspruchsentscheidung vom 16.12.1992 entsprechen im wesentlichen denen in dem Erlaß in StEK BewG 1965 § 109 Nr. 185.
Die Klägerin hat dagegen Klage erhoben und den –nach einer Anschlußprüfung aus anderen Gründen– geänderten Bescheid auf den 1.1.1991 vom 1996 gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Sie macht in ihren Schriftsätzen vom 21.4. und 15.10.1993, 15.12.1995, 29.3.1996 sowie 18.4.1997, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, im wesentlichen geltend:
Künftige Erstattungsansprüche gegenüber der „X” seien als Forderung unter aufschiebender Bedingung i.S. des § 4 BewG bewertungsrechtlich nicht zu berücksichtigen, da
- derartige Ansprüche erst im Zeitpunkt der Zahlung an die Arbeitnehmer entstünden, und somit selbst bei Vorliegen der sog. Erstattungsbescheide der „X” (§ 8 TVVV) ertragsteuerlich noch nicht hinreichend konkretisiert seien,
- der Ansatz von Wirtschaftsgütern im Rahmen der Einheitsbewertung an die Steuerbilanz anknüpfe und damit auch bewertungsrechtlich ein Ansatz dem Grunde nach nicht in Betracht kommen könne.
Das Finanzierungsverfahren der „X” sei auch nicht als Anwartschaftsdeckungsverfahren, sondern als Umlageverfahren zu qualifizieren; das Umlageverfahren könne den Ansatz eines Besitzpostens gemäß § 13 BewG nicht rechtfertigen.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide über de...