Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Aufwendungen für Bewirtungen und Geschenke eines Arbeitnehmers für Kunden seines Arbeitgebers bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Ein Außendienstmitarbeiter im Verkauf, der ohne Bestehen eines bezifferbaren Anspruchs ein nach der arbeitsvertraglichen Regelung jährlich u.a. im Hinblick auf die persönlichen Leistungen anzupassendes außertarifliches Gehalt und eine Jahresabschlussvergütung bezieht, kann Aufwendungen für Kundenbewirtungen und –geschenke als Werbungskosten abziehen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2, § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 5, § 12 Nr. 1 S. 2
Streitjahr(e)
1997
Tatbestand
Streitig ist, inwieweit nicht ersetzte Aufwendungen für Bewirtungen und Geschenke eines Arbeitnehmers für Kunden seines Arbeitgebers bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten in Abzug gebracht werden können.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr 1997 als Außendienstmitarbeiter der heute nicht mehr existierenden Firma ABC AG beschäftigt. Nach dem Dienstvertrag vom 03.11.1993 bezog er ein außertarifliches Gehalt. Gemäß 2.1 des Vertrages sollte das Gehalt jährlich unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage, der allgemeinen Gehaltsentwicklung und insbesondere der persönlichen Leistungen im Hinblick auf eine Anpassung überprüft werden. Darüber hinaus war dem Kläger seitens des Arbeitgebers nach Ziffer 2.2 des Vertrages eine Jahresabschlussvergütung zu gewähren, über deren Höhe unter Berücksichtigung des jeweiligen Geschäftsergebnisses und der persönlichen Leistungen des Klägers entschieden werden sollte. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres und einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren war der Dienstvertrag seitens des Arbeitgebers nur noch aus in Person des Klägers oder in seinem Verhalten liegenden wichtigen Gründen oder beim Vorliegen eines Sozialplanes kündbar.
In der Einkommensteuererklärung für 1997 beantragten die Kläger hinsichtlich des Ehemannes, der einen Bruttoarbeitslohn von 133.267 DM bezog, bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. einen Werbungskostenabzug für Bewirtungsaufwendungen i.H.v. 15.396 DM (80 v.H. der Aufwendungen) und Aufwendungen für Geschenke i.H.v. 6.258 DM. Wegen der im Einzelnen geltend gemachten Aufwendungen und der hierzu vorgelegten Belege wird auf die Steuerakten verwiesen. Zugleich legte der Kläger eine Erklärung seines Arbeitgebers vor, wonach eine Erstattung bezüglich der vom Kläger geltend Aufwendungen nicht vorgenommen worden sei.
Im Einkommensteuerbescheid vom 19.10.1998 lehnte der Beklagte eine Berücksichtigung der Bewirtungskosten und Geschenke als Werbungskosten unter Hinweis darauf ab, dass die Bewirtungen teilweise Freitags, Samstags oder Sonntags und ebenfalls an Altweiber/Fastnacht, Karnevalssonntag und am Geburtstag des Klägers stattgefunden hätten. Der Arbeitgeber habe keine Erstattung vorgenommen. Die Aufwendungen gehörten daher zu den Kosten der privaten Lebensführung.
Gegen den Bescheid legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein und trugen zur Begründung vor, dass die Aufwendungen zur Kundenakquirierung sowie zur Betreuung des bestehenden Kundenstammes unumgänglich gewesen seien. Zusätzliche Aufwendungen für Bewirtungen der Kunden sowie Werbemittel würden allgemein erwartet und seien beispielsweise auch nach Werksbesichtigungen und Vorführungen an Samstagen zwangsläufig erforderlich. Es sei festzustellen, dass auch der Freitag einen ganzen Arbeitstag darstelle und deshalb kein Grund für die Annahme einer privaten Veranlassung bestehe. Das Gleiche gelte für Bewirtungen an Samstagen, Sonntagen, zu Messezeiten und ggf. auch zur Karnevalszeit.
In der Einspruchsentscheidung vom 28.12.1999 setzte der Beklagte die Einkommensteuer aus anderen Gründen herab. Das zu versteuernde Einkommen betrug 148.276 DM. Hinsichtlich der streitbefangenen Bewirtungsaufwendungen/Geschenke hatte das Einspruchsverfahren sowie das nachfolgende Klageverfahren keinen Erfolg. Im Urteil des ersten Rechtszuges vom 26.11.2002 wurde die Einkommensteuer 1997 wegen der Berücksichtigung von Lohnkosten i.H.v. 2.876 DM als weitere Werbungskosten des Klägers bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und weiterer Werbungskosten der Klägerin von 390 DM herabgesetzt. Das zu versteuernde Einkommen betrug danach 145.010 DM. In den Gründen des Urteils wird ausgeführt, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Bewirtungen und Werbemittel zu Gunsten von Geschäftspartnern seines Arbeitgebers nur dann Werbungskosten darstellen könnten, wenn der Arbeitnehmer umsatz- oder erfolgsabhängige Einnahmen erhalte. Entsprechende Nachweise habe der Kläger für die Einkommensteuer des Streitjahres nicht geführt.
Auf die Revision der Kläger hob der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 24.05.2007 VI R 78/04 das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Auf die Urteilsgründe ...