vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VIII R 7/11)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingetretene Sperrwirkung des § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst a StraBEG bleibt unabhängig vom Verlauf des Steuerfahndungsverfahrens bestehen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für die Bestimmung des sachlichen Umfangs der Sperrwirkung des § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG in Bezug auf das Erlöschen der Steueransprüche ist bei einem Erscheinen des Fahndungsprüfers auf den gegenüber dem Betroffenen geäußerten Anlass und Umfang der Ermittlungen abzustellen.
  2. Erscheint die Steuerfahndung bei dem Steuerpflichtigen zum Zwecke der Durchsuchung, ist insbesondere maßgeblich, wie ein objektiver Empfänger den bekannt gegebenen Durchsuchungsbeschluss verstehen musste.
  3. Zur steuerartbezogenen und sachverhaltsbezogenen Auslegung des Tatbegriffs.
  4. Die einmal eingetretene Sperrwirkung dauert bis zum Abschluss der Prüfung fort; sie wird nicht durch die Art und das Ergebnis der Ermittlungen im weiteren Prüfungsverlauf beeinflusst.
 

Normenkette

StraBEG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a, b, S. 2, § 8 Abs. 1 S. 1; StrabEG § 10 Abs. 2; AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, § 371

 

Streitjahr(e)

1995, 1996, 1997, 1998, 1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.02.2013; Aktenzeichen VIII R 7/11)

BFH (Urteil vom 26.02.2013; Aktenzeichen VIII R 7/11)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob einer Änderungsbefugnis des Beklagten hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 1999 die Steuerfestsetzungswirkung sowie das Erlöschen der Steueransprüche auf Grund einer Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) entgegensteht.

Der Kläger ist verheiratet. In den Streitjahren übte er als selbständiger Architekt eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit aus.

Nach einer im Jahr 1999 abgeschlossenen Betriebsprüfung u.a. zur Umsatzsteuer 1995 bis 1997 leitete das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (SteuFa) am 9. April 2002 gegen den Kläger u.a. ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Einkommensteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung für die Jahre 1990 bis 2000 ein. Hintergrund hierfür waren Erkenntnisse darüber, dass der Kläger im Oktober 1992 einen Betrag von 300.000,00 DM in bar zur „A” Bank (Ausland) verbracht hatte, jedoch in den Einkommensteuererklärungen keine ausländischen Zinserträge angeführt waren. In dem Einleitungsvermerk vom 9. April 2002 wird u.a. ausgeführt, dass der Kläger in den Jahren 1990 bis 1992 seine als Architekt erzielten Umsätze und Erlöse dem Finanzamt nicht vollständig erklärt haben soll, da am 27. Oktober 1992 i. H. v. 300.000,00 DM Geldmittel unbekannter Herkunft in bar zur „A” Bank im Ausland verbracht wurden. Weiterhin sollen die Zinserträge aus der/den ausländischen Geldanlage(n) in den Jahren 1992 bis 2000 steuerlich nicht erklärt worden sein. Hierdurch bestehe der Verdacht, dass in den Jahren 1990 bis 2000 die Einkommensteuer und Umsatzsteuer in noch zu ermittelnder Höhe vorsätzlich verkürzt worden seien. Zusätzlich enthält der Einleitungsvermerk eine Bezugnahme auf die Zusammenfassung der Vorermittlungen in dem Aktenvermerk vom 9. April 2002. Der Vermerk weist u.a. eine Aufstellung sämtlicher sich aus den Steuerakten ergebender Einkünfte des Klägers und seiner Ehefrau für die Jahre 1987 bis 2000 auf.

Unter dem 4. Oktober 2002 erließ das Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss in der Strafsache gegen den Kläger wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung wegen Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1990 bis 2000. Ferner ordnete das Gericht die Beschlagnahme der Buchführungsunterlagen, Einnahmeaufzeichnungen, Belege aller Art, in- und ausländischer Bankunterlagen und Bankkonten, Verträge aller Art sowie sonstiger Beweismittel aller Art, die zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen dienen können, für den Zeitraum 1990 bis 2000 an. In den Gründen des Beschlusses wird u.a. ausgeführt: „Nach den bisherigen Ermittlungen soll der Beschuldigte in den Jahren 1990 bis1992 seine als Architekt erzielten Umsätze und Erlöse dem Finanzamt nicht vollständig angezeigt haben, da er am 27.10.1992 in Höhe von 300.000,00 DM Geldmittel unbekannter Herkunft in bar zur „A” Bank verbracht hat. Weiterhin sollen Zinserträge aus der/den ausländischen Geldanlage(n) in den Jahren 1990 bis 2000 steuerlich nicht erklärt worden sein...

Die Durchsuchung soll zur Auffindung der oben genannten Beweismittel führen.”

Am 27. März 2003 fand eine Durchsuchung in den Büroräumen des Klägers statt. Im Durchsuchungs- und Beschlagnahmebericht wird ausgeführt, dass dem Kläger eine Ausfertigung des Durchsuchungsbeschlusses ausgehändigt worden sei.

Im Schreiben vom 12. November 2003 trug der Kläger zur Herkunft der 300.000,00 DM vor, dass ca. 135.000,00 DM aus Geschenken, ca. 109.000,00 DM aus Darlehensrückzahlungen, ca. 38.000,00 DM aus Tilgungszinsen, Termingeldern etc. und weitere 14.820,00 DM aus einem versehentlich nicht angegebenen Honorar, welches nicht auf das Firmenkonto sondern auf sein Privatkonto gezahlt worden sei, stammten.

Während...

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