vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sperrwirkung nach § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG: Auslegung des Durchsuchungsbeschlusses/Einleitungsvermerks

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für den sachlichen Umfang der – das Erlöschen der Steueransprüche auf Grund einer Erklärung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StraBEG ausschließenden – Sperrwirkung nach § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG ist bei einem Erscheinen des Fahndungsprüfers auf den gegenüber dem Betroffenen geäußerten Anlass und Umfang der Ermittlungen abzustellen.
  2. Maßgeblich ist danach, wie ein objektiver Empfänger den bekannt gegebenen Durchsuchungsbeschluss/Einleitungsvermerk verstehen musste.
  3. Die einmal eingetretene Sperrwirkung wird nicht aufgehoben, wenn im Verlauf der Prüfung die Tat nicht aufgedeckt wird.
  4. Unentschieden bleibt, ob § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StraBEG ein steuerart- oder einkunftsartbezogener Tatbegriff zugrunde liegt.
 

Normenkette

StraBEG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 7 S. 1 Nr. 1, S. 2, § 8 Abs. 1 S. 1; StrabEG § 10 Abs. 2; StraBEG § 10 Abs. 3 S. 1; AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, § 208 Abs. 1 Nrn. 1-2, § 371

 

Streitjahr(e)

1995, 1996, 1997, 1998, 1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.02.2013; Aktenzeichen VIII R 6/11)

BFH (Urteil vom 26.02.2013; Aktenzeichen VIII R 6/11)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob einer Änderungsbefugnis des Beklagten hinsichtlich der Einkommensteuer 1995 bis 1999 die Steuerfestsetzungswirkung und das Erlöschen der Steueransprüche auf Grund einer Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) entgegenstehen.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. In den Streitjahren bezogen der Kläger als selbstständiger Architekt und die Klägerin als Stadtverordnete der Stadt „A” Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Außerdem erzielten die Kläger dem Grunde und der Höhe nach unstreitige Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung.

Nach einer im Jahr 1999 abgeschlossenen Betriebsprüfung u.a. zur Einkommensteuer 1995 bis 1997 leitete das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (SteuFa) am 9. April 2002 gegen den Kläger u.a. ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Einkommensteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung für die Jahre 1990 bis 2000 ein. Hintergrund hierfür waren Erkenntnisse darüber, dass der Kläger im Oktober 1992 einen Betrag von 300.000,00 DM in bar zur Deutschen Bank Luxembourg S. A. verbracht hatte, jedoch in den Steuererklärungen keine ausländischen Zinserträge angeführt waren. In dem Einleitungsvermerk vom 9. April 2002 wird u.a. ausgeführt, dass der Kläger in den Jahren 1990 bis 1992 seine als Architekt erzielten Umsätze und Erlöse dem Finanzamt nicht vollständig erklärt haben soll, da am 27. Oktober 1992 i. H. v. 300.000,00 DM Geldmittel unbekannter Herkunft in bar zur Deutschen Bank Luxembourg S. A. in Luxemburg verbracht wurden. Weiterhin sollen die Zinserträge aus der/den ausländischen Geldanlage(n) in den Jahren 1992 bis 2000 steuerlich nicht erklärt worden sein. Hierdurch bestehe der Verdacht, dass in den Jahren 1990 bis 2000 die Einkommensteuer und Umsatzsteuer in noch zu ermittelnder Höhe vorsätzlich verkürzt worden seien. Zusätzlich enthält der Einleitungsvermerk eine Bezugnahme auf die Zusammenfassung der Vorermittlungen in dem Aktenvermerk vom 9. April 2002. Der Vermerk weist u. a. eine Aufstellung sämtlicher sich aus den Steuerakten ergebender Einkünfte der Kläger für die Jahre 1987 bis 2000 auf.

Unter dem 4. Oktober 2002 erließ das Amtsgericht „A” einen Durchsuchungsbeschluss in der Strafsache gegen den Kläger wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung wegen Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1990 bis 2000. Ferner ordnete das Gericht die Beschlagnahme der Buchführungsunterlagen, Einnahmeaufzeichnungen, Belege aller Art, in- und ausländischer Bankunterlagen und Bankkonten, Verträge aller Art sowie sonstiger Beweismittel aller Art, die zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen dienen können, für den Zeitraum 1990 bis 2000 an. In den Gründen des Beschlusses wird u.a. ausgeführt: „Nach den bisherigen Ermittlungen soll der Beschuldigte in den Jahren 1990 bis 1992 seine als Architekt erzielten Umsätze und Erlöse dem Finanzamt nicht vollständig angezeigt haben, da er am 27.10.1992 in Höhe von 300.000,00 DM Geldmittel unbekannter Herkunft in bar zur Deutschen Bank Luxemburg S. A. verbracht hat. Weiterhin sollen die Zinserträge aus der/den ausländischen Geldanlage(n) in den Jahren 1990 bis 2000 steuerlich nicht erklärt worden sein...

Die Durchsuchung soll zur Auffindung der oben genannten Beweismittel führen.”

Am 27. März 2003 fand eine Durchsuchung in den Büroräumen des Klägers statt. Im Durchsuchungs- und Beschlagnahmebericht wird ausgeführt, dass dem Kläger eine Ausfertigung des Durchsuchungsbeschlusses ausgehändigt worden sei. Wegen sich im Rahmen der Durchsuchung ergebender Verdachtsmomente leitete die SteuFa im Rahmen der Durchsuchungs...

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