Gründe
Die Klägerin hat ihren Sitz in A.-Stadt. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die X.-Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
Im Mai 1986 berief die X.-Gesellschaft den damaligen Geschäftsführer der Klägerin, Herrn „G.” ab und bestellte den bei ihr beschäftigten Herrn „B.” zum neuen Geschäftsführer der Klägerin. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vereinbarung zwischen der X.-Gesellschaft und der Klägerin vom 2. Juni 1986 verwiesen. Herr „B.” ist Direktor der weltweit tätigen „Y”, die eine unselbständige Betriebssparte der X.-Gesellschaft darstellt. Er hat seinen ausschließlichen Wohnsitz in der Schweiz. Der Geschäftsführerwechsel wurde am 3. Juli 1986 im Handelsregister des Amtsgerichts A.-Stadt (HR B 411) eingetragen. Ein Anstellungsvertrag zwischen der Klägerin und Herrn „B.” wurde nicht abgeschlossen. Auf Veranlassung der X.-Gesellschaft wurden ferner Kontrollaufgaben bei der Klägerin in den Bereichen Finanzen, Rechnungswesen und EDV ab Mitte 1986 von einem ihrer Arbeitnehmer, Herrn „U.” wahrgenommen. Herr „U.” hat seinen ausschließlichen Wohnsitz ebenfalls in der Schweiz. Vier deutsche Arbeitnehmer der Klägerin mit Wohnsitz im Inland verfügten 1986 über Gesamtprokura; ein weiterer Arbeitnehmer der X.-Gesellschaft mit Wohnsitz in der Schweiz (Herr „U.”) verfügte über Einzelprokura, verfügte über Einzelprokura.
In der Zeit vom 2. bis 6. November 1987 führte die Zentrale Außenprüfungsstelle Lohnsteuer (ZALSt) beim Finanzamt (FA) A.-Stadt für den Zeitraum April 1984 bis September 1987 eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Aufgrund der im Bericht vom 4. Januar 1988, auf den Bezug genommen wird, getroffenen Feststellungen erließ der Beklagte am 21. März 1988 gegenüber der Klägerin einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer für den Zeitraum 1. April 1984 bis 30. September 1987 und einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer für 1988. Der Vorbehalt der Nachprüfung, unter dem die Lohnsteuer-Anmeldungen für den Prüfungszeitraum standen, wurde aufgehoben.
Hinsichtlich der von den Herren „B.” und „U.” für die Klägerin wahrgenommenen Tätigkeiten führte der Prüfer im Bericht vom 4. Januar 1988 unter Tz. IV folgendes aus: Herr „B.”, der u. a. für Personalentscheidungen, für die Unternehmensführung und für die Mitwirkung bei wichtigen Unternehmensentscheidungen zuständig sei, halte sich an ca. fünf Arbeitstagen im Monat am Sitz der Klägerin auf, Herr „U.” an ca. drei bis vier Arbeitstagen im Monat. Die Klägerin habe der X.-Gesellschaft für das Tätigwerden der Herren „B.” und „U.” folgende Beträge vergütet:
Juni bis Dezember 1986: ca. 170.000 DM
Januar bis September 1987: ca. 180.000 DM.
Der Beklagte führte dazu, weil der Prüfer die Frage, ob diese Vergütungen als verdeckte Gewinnausschüttungen oder als Arbeitslohn zu behandeln seien, für noch klärungsbedürftig hielt, im Haftungsbescheid vom 21. März 1988 folgendes aus: „Die Steuerfestsetzung ist hinsichtlich Tz. IV des Prüfungsberichts vorläufig gem. § 165 AO.” Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Nachdem das FA für Großbetriebsprüfung A.-Stadt der ZALSt anläßlich einer ertragsteuerlichen Betriebsprüfung mitgeteilt hatte, daß es die von der Klägerin für die Geschäftsführung an die X.-Gesellschaft gezahlten Beträge in Höhe von rd. 18.000 DM monatlich als angemessen und daher nicht als Gegenstand einer verdeckten Gewinnausschüttung ansehe, beurteilte der Prüfer die Zahlungen in einem „Schlußbericht” vom 23. Februar 1989 als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Herr „B.” und Herr „U.” hätten, so der Prüfer, soweit ihr von der X.-Gesellschaft gezahlter Arbeitslohn auf ihre Tätigkeit für die Klägerin entfalle, gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) inländische Einkünfte erzielt. Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA-Schweiz) stehe der Besteuerung dieser Einkünfte in der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegen. Die Herrn „B.” zugeflossenen Vergütungen hätten, weil zwischen der X.-Gesellschaft und der Klägerin eine enge rechtliche und wirtschaftliche Beziehung im Rahmen eines Konzernverbundes bestehe, als Arbeitslohn Dritter dem Lohnsteuerabzug durch die Klägerin unterlegen (Hinweis auf Abschn. 73 Abs. 1 der Lohnsteuer-Richtlinien 1987). Da die Klägerin einen Lohnsteuerabzug nicht vorgenommen habe, hafte sie als Haftungsschuldnerin neben Herrn „B.” als Steuerschuldner (§ 42 d Abs. 3 EStG). Das Ermessen, welcher der beiden Gesamtschuldner in Anspruch genommen werde, sei dahin gehend auszuüben, daß der Anspruch gegenüber der Klägerin geltend zu machen sei, weil ihr aufgrund ihrer Beziehungen sowohl zur X.-Gesellschaft als auch zu Herrn „B.” die Einziehung der Steuern leichter falle als der Finanzverwaltung. Zu berücksichtigen sei auch, daß Herr „B.” seinen Wohnsitz in der Schweiz habe, eine Zustellung von Steuerbescheiden in der Schweiz aber ein auf...