Abzug gezahlter Kirchensteuer
Haftung des Arbeitgebers nach Außenprüfung
Vor dem FG Münster wurde folgender Fall verhandelt: Der Kläger erzielt als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung bei der GmbH wurde festgestellt, dass dem Kläger im Jahr 2014 eine Sachzuwendung zugeflossen war. Die daraus resultierende Nacherhebung von Lohnkirchensteuer erfolgte im Rahmen der Arbeitgeberhaftung durch einen an die GmbH gerichteten Haftungsbescheid.
Erstattung des Betrags vom Arbeitnehmer
Die GmbH zahlte die nacherhobenen Beträge und nahm den Kläger für die Nachzahlung und damit auch für die Kirchensteuer in Regress, welcher eine entsprechende Zahlung an die GmbH leistete. Der Kläger machte die an die GmbH gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die an die GmbH erstattete Kirchensteuer nicht als Sonderausgaben, da der Abzug voraussetze, dass der Zahlende als Steuerpflichtiger für die Kirchensteuer in Anspruch genommen worden sei. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat das FG die Klage als unbegründet zurückgewiesen.
Voraussetzung für den Abzug der Kirchensteuer
Nach Auffassung des FG sind Kirchensteuern nur solche Geldleistungen, die von den Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden. Abzugsberechtigt sei nur der Steuerschuldner, soweit er die Kirchensteuer tatsächlich getragen hat. Dementsprechend sei nur der gesetzliche Kirchensteuerschuldner zum Abzug der Kirchensteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG berechtigt. Der Steuerpflichtige müsse die Kirchensteuer selbst schulden, wenn sie als Sonderausgaben abzugsfähig sein solle.
Kläger leistete Kirchensteuerzahlung nicht selbst
Im Streitfall habe der Kläger die Zahlung nicht auf seine persönliche Kirchensteuerschuld geleistet, sondern aufgrund des Haftungsbescheid an die GmbH. Der Kläger hafte als Geschäftsführer der GmbH und damit als deren gesetzlicher Vertreter auch für nicht abgeführte Lohnkirchensteuer, die auf seinen eigenen Arbeitslohn entfalle. Die Pflicht zur Entrichtung der Lohnsteuer obliege dem Arbeitgeber (§ 41a Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 43 AO), mithin der vertretenen Gesellschaft. Der Kläger leistete auf die Entrichtungsschuld des Vertretenen, das heißt auf eine fremde Steuerschuld, für deren Entrichtung aus den verwalteten Mitteln der Kläger als Geschäftsführer zu sorgen habe. Eine Zahlung auf seine persönliche Kirchensteuerschuld habe der Kläger nicht geleistet.
Verfahren beim BFH
Gegen die Entscheidung des FG Münster wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, welche erfolgreich war. Vergleichbare Fälle sollten offengehalten werden, bis der BFH über die nun anhängige Revision, Az beim BFH X R 16/21, entschieden hat.
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
812
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
707
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
690
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
632
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
544
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
519
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
493
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
473
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
465
-
Anschrift in Rechnungen
421
-
Alle am 21.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
21.11.2024
-
Keine Rückstellung für vorläufig festgesetzte Zinsrückzahlung
21.11.2024
-
Erfordernis der Glaubhaftmachung gem. § 52a Abs. 6 FGO
20.11.2024
-
Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich
18.11.2024
-
Keine AdV bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung
18.11.2024
-
BFH zur Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
18.11.2024
-
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
18.11.2024
-
Erbschaftsteuerlicher Freibetrag bei Erbverzicht der Elterngeneration
18.11.2024
-
Hinzurechnungsbesteuerung und Kapitalverkehrsfreiheit bei Schweizer Tochtergesellschaften
15.11.2024
-
Keine Kfz-Steuerbefreiung bei untergeordneter land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit
15.11.2024