rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung: Höhe der „angemessenen Vergütung” bei einer Geschäftsführertantieme
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Überschreitung des Tantiemeanteils von 25% an der Gesamtvergütung ist bei Angemessenheit der Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH für sich allein nicht geeignet, die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung i.H.d. überschießenden Betrages zu rechtfertigen.
2. Die gegenteilige Rechtsprechung des BFH kann für das Jahr 1997 nicht auf einen entsprechenden Erfahrungssatz gestützt werden.
3. Ist die außerordentlich gute Ertragslage der GmbH auf den persönlichen Arbeitseinsatz ihres Gesellschafter-Geschäftsführers zurückzuführen, so kann die Zusage eines höheren variablen Vergütungsbestandteils zu Motivationszwecken dem Fremdvergleich standhalten.
4. Eine Prognose bzgl. der zumindest durchschnittlichen Einhaltung der 75:25-Relation über mehrere Jahre ist bei schwankenden Ergebnissen nicht praktikabel.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Streitjahr(e)
1997
Tatbestand
Streitig ist der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung wegen angeblicher Unangemessenheit der Gesellschafter-Geschäftsführervergütung.
Die Klägerin ist eine GmbH, die einen Großhandel mit diversen Wirtschaftsgütern betreibt. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH war im Streitjahr Herr A.
Die Klägerin hatte mit ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer mit Ergänzung vom 27.12.1990 zu dem Geschäftsführervertrag vom 21.12.1987 eine gewinnabhängige Tantieme vereinbart. Bemessungsgrundlage für die Tantieme sollte hiernach der Jahresüberschuss laut Steuerbilanz nach Abzug eines eventuellen Verlustvortrags, aber vor Tantieme und vor Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sein. Die Berechnung der Tantieme sollte nach folgender Staffelung vorgenommen werden:
Bemessungsgrundlage 0 DM bis 10.000 DM - 0 %
Bemessungsgrundlage 10.001 DM bis 20.000 DM - 15 %
Bemessungsgrundlage 20.001 DM bis 30.000 DM - 20 %
Darüber hinaus - 25 %
Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 1995 bis 1997 vertrat der Betriebsprüfer die Ansicht, die Klägerin habe nicht das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 05.10.1994 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 1995, 549) beachtet, wonach der Tantiemeanteil maximal 25 % der Jahresgesamtbezüge betragen dürfe. Bei einem Festgehalt von 221.404,72 DM hätte die Tantieme nur 73.802 DM betragen dürfen; der darüber hinausgehende Betrag von 129.243 DM (Tantieme insgesamt 203.045 DM) müsse daher als verdeckte Gewinnausschüttung angesetzt werden, wobei die Ausschüttungsbelastung erst im Jahr der Auszahlung (1998) herzustellen sei.
Gegen die durch den Beklagten entsprechend geänderten Steuerbescheide legte die Klägerin Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens wies der Beklagte mit Schreiben vom 17.11.2000 die Klägerin darauf hin, dass auf Grund eines betriebsexternen Gehaltsvergleichs im Streitjahr von einer angemessenen Gesamtausstattung des Geschäftsführers lediglich i.H.v. 289.000 DM auszugehen sei und vor diesem Hintergrund möglicherweise eine verbösernde Einspruchsentscheidung in Betracht komme. Mit Einspruchsentscheidungen vom 26.04.2001 wies der Beklagte die Einsprüche der Klägerin ab und setzte nunmehr eine verdeckte Gewinnausschüttung an, soweit die Gesamtvergütung des Geschäftsführers im Jahre 1997 die nach Ansicht des Beklagten angemessene Vergütung von 289.000 DM überstieg (424.449,- DM Gesamtbezüge ./. 289.000,-DM angemessene Vergütung = 135.449,- DM verdeckte Gewinnausschüttung). Daraufhin hat die Klägerin Klage eingelegt.
Die Klägerin trägt vor, dass es keine festen Vergütungsobergrenzen gebe, bis zu denen Geschäftsführergehälter überhaupt anerkannt werden könnten (Hinweis auf Oberfinanzdirektion - OFD - Frankfurt, Betriebs-Berater 1999, 338). Es müsse außerdem berücksichtigt werden, dass es sich bei der Klägerin um ein kleines Unternehmen handele, dessen wirtschaftlicher Erfolg maßgeblich von dem Geschäftsführer geprägt gewesen sei. So habe die Klägerin nur vier bis fünf feste Mitarbeiter gehabt; der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens mit einem Umsatz von ca. 5.400.000 DM und einem Gewinn vor Steuern und Tantiemen i.H.v. ca. 812.000 DM sei daher ausschließlich durch den persönlichen Einsatz des damaligen Geschäftsführers bedingt gewesen. Nach herrschender Auffassung könne im Regelfall von der Angemessenheit der Gesamtausstattung der Geschäftsführerbezüge ausgegangen werden, wenn der Gesellschaft nach Abzug der Geschäftsführervergütung noch ein Jahresüberschuss vor Steuern in mindestens gleicher Höhe wie die Geschäftsführervergütung verbleibe (Hinweis auf BFH vom 27.04.2000, GmbH-Rundschau 2001, 115 und OFD Karlsruhe, Der Betrieb 2001, 1010). Diese Bedingungen seien im Streitfall erfüllt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.08.2003 hat die Prozessvertreterin der Klägerin erklärt, dass die Klage, soweit sie sich gegen die - ursprünglich ebenfalls angefochtene - im Zusammenhang mit einem seitens des Gesellschafter-G...