rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Finanzierung einer Leibrente durch einen der anspruchsberechtigten Ehepartner; Finanzierungskosten; Leibrente, Drittaufwand; Vermittlungsgebühren; Anschaffungsnebenkosten
Leitsatz (redaktionell)
- Wird eine Leibrente gegen Einmalbetrag lediglich von einem der anspruchsberechtigen Eheleute fremdfinanziert, so können die Finanzierungskosten auch nur bei diesem allein aufwendungsbelasteten Ehegatten mit einem seiner Anspruchsberechtigung entsprechenden Anteil als Werbungskosten berücksichtigt werden.
- Die Grundsätze des abgekürzten Vertrags- bzw. Zahlungsweges sind bei einem als Dauerschuldverhältnis ausgestalteten Kreditvertrag bzw. der Leistung auf eigene Zinsschulden nicht anwendbar.
- Vermittlungsgebühren für die Fremdfinanzierung stellen Anschaffungsnebenkosten des erworbenen Rentenrechts und damit nicht abziehbare Aufwendungen in der privaten Vermögenssphäre dar (gegen Urteil des BFH vom 15.12.1999 X R 23/95, BStBl II 2000, 267).
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1, § 22; BGB § 267 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, in welchem Umfang Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 EStG im Zusammenhang mit dem Abschluss einer englischen Rentenversicherung (Rente gegen Einmalzahlung) anzuerkennen sind. Am 20. Dezember 1991 schlossen die Kläger einen Rentenversicherungsvertrag bei der Versicherung ab. Beide Kläger sind Versicherungsnehmer und Rentenberechtigte. Gegen Zahlung eines Einmalbetrages von 433.832,00 DM garantierte die Versicherung eine jährliche Leibrente von 15.030,50 britischen Pfund für eine Mindestzeit von 15 Jahren. Danach wird sie während der gemeinsamen Lebenszeit der Leibrentenempfänger gezahlt, danach für die Dauer der Lebenszeit des Überlebenden. Die erste Leibrentenzahlung war für Ende Dezember 1992 vereinbart.
Ferner zeichnete die Klägerin ein Berlin-Darlehen über 180.000,00 DM nach § 17 Abs. 5 Berlinförderungsgesetz. In der Steuerfestsetzung 1991 wurde hierfür eine Steuerermäßigung in Höhe von 36.000,00 DM gewährt. Der Betrag für das Berlin-Darlehen von 180.000,00 DM wurde am 31. Dezember 1991 von dem Konto der Klägerin abgebucht und floß der Darlehensnehmerin noch am gleichen Tage zu.
Berlin-Darlehen und Rentenversicherung wurden von der Klägerin fremdfinanziert.
Mit Teilurteil vom 21. Dezember 1999 hat der Senat über das zusätzliche Klagebegehren betreffend die Anerkennung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung aus der Berliner Wohnung der Kläger entschieden und diesem Klagebegehren teilweise stattgegeben. Über die gegen dieses Teilurteil eingelegte Revision hat der BFH bislang noch nicht entschieden.
In dem noch beim Finanzgericht anhängigen Verfahren begehren die Kläger ausweislich des Erörterungsprotokolls vor dem Berichterstatter vom 28. November 2000 (FG-Akte Blatt 233 ff.) den Abzug von Werbungskosten in Höhe von 51.819,00 DM im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag. Im Hinblick auf die Überschusserzielungsabsicht bei Abschluss der englischen Rentenversicherung besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit, dass eine derartige Überschusserzielungsabsicht zu bejahen ist. Der strittige Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
a) Disagio nach einem unstreitigen Zurechnungsschlüssel von 54,339 % |
43.183,00 DM |
b) Kreditkosten in Höhe von |
8.636,00 DM |
Summe |
51.819,00 DM |
Verträge, die den Kreditkosten von 8.636,00 DM zu Grunde liegen, können die Kläger nicht vorlegen.
Hinsichtlich der Kreditkosten in Höhe von 8.636,00 DM haben die Kläger eine Rechnung der GmbH vom 30. Dezember 1991 an die Klägerin über 15.894,00 DM zur Akte gereicht. Der geltend gemachte Betrag von 8.636,00 DM ist der auf die Rentenversicherung mit 54,339 % entfallende Anteil.
Der Beklagte ist bereit, Disagiokosten in Höhe von 43.183,00 DM dem Grunde nach anzuerkennen. Im Hinblick darauf, dass die Finanzierung lediglich von der Klägerin vorgenommen wurde, liege hier jedoch Drittaufwand vor, der nicht abzugsfähig sei. Der Betrag von 43.183,00 DM müsse halbiert werden. In Höhe des halbierten Betrages von 21.592,00 DM seien bei den Renteneinkünften der Klägerin Werbungskosten anzusetzen. Hinsichtlich des Klägers seien wegen Drittaufwand keine Werbungskosten zu berücksichtigen.
Bezüglich der Kreditkosten ist das Finanzamt bereit, für den Fall einer einvernehmlichen Verständigung 2/3 der Kreditkosten von 8.636,00 DM, nämlich 5.758,00 DM dem Grunde nach anzuerkennen und zwar als abziehbare Vermittlungsgebühr. 1/3 sei, so der Beklagte, Beratungskosten und stelle demnach Anschaffungsnebenkosten dar, die hier nicht abschreibbar seien. Wegen des vorliegenden Drittaufwandes bei der Fremdfinanzierung könnten die 5.758,00 DM nur zur Hälfte als Werbungskosten bei der Klägerin anerkannt werden. Damit seien bei der Klägerin 2.879,00 DM als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften im Sinne von § 22 EStG anzuerkennen.
Die Kläger meinen, es liege kein Drittaufwand vor. Vielmehr handele es sich im Hinblick auf die Alleinfinanzierung durch die Klägerin um eine Zuwendung der Klägerin an ihren Eheman...