vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einreihung von sog. „Leggings” – Bestimmung des Zollsatzes nach Art. 81 ZK – Maßgeblichkeit des Antidumpingzolls nach der Verordnung (EG) Nr. 673/2005
Leitsatz (redaktionell)
- Sog. „Leggings”, also lange Hosen aus Gewirken und Gestricken für Frauen und Mädchen ohne Fußteile, sind zolltariflich in die Position 6104 KN und innerhalb dieser Position aufgrund der synthetischen Spinnstoffe, aus denen sie bestehen, in die Unterposition 6104 63 00 KN und nicht in die Positionen 6406 oder 6115 einzureihen.
- Für den Zollsatz bei Anwendung des Art. 81 ZK kommt es nicht auf den höchsten nach der KN in Frage kommenden Zollsatz an, sondern auf die höchste Einfuhrabgabenbelastung (hier: Antidumpingzoll nach der Verordnung (EG) Nr. 673/2005).
Normenkette
ZK Art. 20 Abs. 1, 3 Buchst. g, Art. 81, 220 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1; KN UPos. 6104 63 00; KN Upos. 6406 90 90; KN UPos. 6115 21; VO (EG) Nr. 673/2005 Art. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ließ im Juli 2009 beim Zollamt S des Beklagten 22 Sendungen Warensortimente mit Ursprung in den USA in den zollrechtlich freien Verkehr überführen. Zugleich beantragte sie die Abfertigung zum höchsten Zollsatz nach Art. 81 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) und meldete die Waren unter der Unterposition 6109 10 10 der Kombinierte Nomenklatur (KN) für T-Shirts an. Die Zollstelle nahm die Anträge an und fertigte die Waren antragsgemäß ab.
Auf Anordnung des Beklagten vom 16.01.2012 begann am 07.05.2012 bei der Klägerin eine Zollprüfung der Einfuhrabgaben für den Zeitraum vom 01.02.2009 bis zum 31.12.2011 durch das Sachgebiet Prüfungsdienst des Beklagten, deren die o.a. Einfuhren betreffendes Ergebnis im Zwischenbericht vom Juni 2012, AB-Nr. 260020120025-D 1109, zusammengefasst wurde. Darin stellte der Prüfungsbeamte folgendes fest:
Bei den 22 Sendungen, die im Einzelnen in der Anlage zum Prüfungsbericht aufgeführt sind, hat die Klägerin als „A-Hosen”, „B-Hosen”, „C-Hosen”,D-Hosen „E-Hosen „ und „ F-Hosen” bezeichnete Waren (Artikel-Nummern RNT38 - Ordner 1/2 Bl. 81 f., 166-168 -, RNT349 - Ordner 1/2 Bl. 86., 169-171 -, RNT38P, RASC306 - Ordner 1/2 Bl. 92, 172-174 -, RASC349 - Ordner 1/2 Bl. 93) eingeführt, die in die Unterposition 6104 63 00 KN einzureihen seien, die nicht nur zu einem Zollsatz von 12%, sondern auch noch zu einem Zusatzzoll von 15% führe. Dadurch seien € Zusatzzoll zu wenig entrichtet worden.
Im endgültigen Prüfungsbericht vom 24.09.2012, AB-Nr. 260020120025-D 1109, bestätigte der Prüfungsdienst des Beklagten seine bisherigen Feststellungen. Zudem stellte er fest, die Klägerin habe die o.a. Waren in ihrem Warenwirtschaftssystem auch unter der Unterposition 6104 63 00 KN erfasst (Tz. 3.7.2). Auch hatte das Zollamt S von den beanstandeten 346 Einfuhren in 186 Fällen eine Beschaffenheitsbeschau durchgeführt, in denen nach den dokumentierten Beschauergebnissen jeweils T-Shirts festgestellt wurden. Gewirkte lange Hosen aus synthetischen Chemiefasern hat das Zollamt S in keinem Fall festgestellt (Tz. 3.7.2).
Bei den o.a. Waren handelte es sich um Bekleidungsstücke, die zu 100% aus synthetischen Chemiefasern gewirkt waren. Die in Größen für Erwachsene konfektionierten Bekleidungsstücke waren hosenähnlich und wiesen knöchellange Beine ohne Fußteile auf. Sie hatten einen die Taille abschließenden elastischen Bund in unterschiedlicher Breite (2,5 bis 12,7 cm). An den Kleidungsstücken waren vorn weder eine Öffnung noch ein Verschluss, aber Nähte an den Innenseiten der Beine vorhanden. Merkmale, die auf einen bestimmten Trägerkreis hinwiesen, waren nicht feststellbar. Die Bekleidungsstücke konnten ohne weiteres als eine lange, den Unterkörper bedeckende Hose getragen werden.
Der Beklagte folgte den Feststellungen im Zwischenbericht und erhob mit Einfuhrabgabenbescheid vom 29.06.2012 von der Klägerin bezugnehmend auf den beigefügten Bericht € Zusatzzoll nach.
Dagegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 21.11.2012 als unbegründet zurückwies. Dazu führte er aus:
Die Leggings seien der Unterposition 6104 63 zuzuweisen. Nach Anmerkung 1 zu Kapitel 61 gehörten nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken zu Kapitel 61. Als konfektioniert hätten nach Anmerkung 7 Buchst. e zu Abschnitt XI Waren zu gelten, die durch Nähen zusammengefügt worden seien. Dies sei bei den Leggings, die an den Innenseiten der Hosenbeine Nähte aufwiesen, der Fall. Zudem bestünden die Leggings aus Trikot und damit aus Gewirken.
Auf Grund ihres Zuschnitts und Verwendungszwecks seien die Leggings hosenähnlich und würden als lange, den Unterkörper bedeckende Hosen getragen. Da sie zudem auf der Vorderseite weder eine Öffnung noch einen Verschluss aufwiesen, noch sonst Merkma...