Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück als nachträgliche Anschaffungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Hat ein Steuerpflichtiger ein vermietetes Grundstück in anfechtbarer Weise verbilligt von einem Angehörigen erworben, so stellen Aufwendungen zur Beseitigung der gesetzlichen Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung gem. § 11 AnfG in gleicher Weise nachträgliche Anschaffungskosten dar wie solche zur Befreiung eines Grundstücks von dinglichen Belastungen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 21 Abs. 1 Nr. 1; HGB § 255 Abs. 1; AnfG § 3 Abs. 2, § 11
Streitjahr(e)
2002, 2003
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 18.12.1998 das Grundstück Z-Straße 7, Z-Stadt von seinem Vater gegen Übernahme von Verbindlichkeiten in Höhe von 106.200 DM. Der Veräußerer behielt sich das Wohnrecht an zwei Räumen des übertragenen Grundstücks vor. An Anschaffungsnebenkosten fielen 955 DM an.
Als weitere zu berücksichtigende Anschaffungskosten machte der Kläger im Einspruchsverfahren für den Veranlagungszeitraum 2001 erhöhte AfA wegen nachträglicher Aufwendungen in Höhe von 221.288,81 DM geltend. Diesen Betrag hatte der Kläger zur Abwendung der Zwangsvollstreckung auf Grund eines Urteils des Landgerichts vom 4.1.2001 aufgewendet. In dem Urteil wurde der Kläger nach § 3 Abs. 2 Anfechtungsgesetz wegen einer Forderung gegen den Vater des Klägers von dessen Gläubiger in Anspruch genommen. Der Beklagte lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen ab, erkannte aber das bin dahin streitige Mietverhältnis mit den Eltern und die in dem Zusammenhang stehenden Erhaltungsaufwendungen an. Die Veranlagung 2001 wurde bestandskräftig, nachdem sich der Kläger mit der vom Beklagten vorgeschlagenen Erledigung des Einspruchs einverstanden erklärt hatte.
In der Folgezeit wurde das im Grundbuch eingetragene Wohnrecht der Eltern gelöscht und nach Renovierungsmaßnahmen eine Wohnung an die Eltern vermietet (90 qm). Ein weiterer Teil des Objektes (70 qm) wurde Ende 2001 an den Bruder des Klägers veräußert. Die vom Kläger selbst genutzte Wohnfläche betrug danach noch 75 qm.
Bei der Einkommensteuerveranlagung für 2002 und 2003 erkannte der Beklagte weder die zusätzlichen Anschaffungskosten in Höhe von 221.288,81 DM (Erhöhung der AfA auf 1.084 € statt 218 €) noch die damit im Zusammenhang stehenden Finanzierungskosten an. Zur Begründung führte er aus, dass Aufwendungen für die Abwehr einer Gefahr für das eigene Vermögen keine Anschaffungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellten. Ferner berücksichtigte er Schuldzinsen zur Finanzierung der Umbauten an dem Nebengebäude nur zu 55 v.H., da bei einer Darlehenssumme von 40.000 € für ein Ende 2002 aufgenommenes Darlehen und Herstellungskosten in Höhe von 21.944 € eine Überfinanzierung von 18.056 € vorgelegen habe. Die Einsprüche des Klägers vom 16.6.2004 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 24.3.2005 als unbegründet zurück. Dagegen wendet sich die Klage.
Der Kläger trägt vor:
Die in 2001 vorgenommene Zahlung in Höhe von 221.288,81 DM sei als nachträgliche Anschaffungskosten anzuerkennen und die AfA-Bemessungsgrundlage entsprechend zu erhöhen. Ohne Zahlung dieses Betrages wäre er nicht mehr Eigentümer des Grundstücks und könne daraus auch keine Einkünfte mehr erzielen. Grundsätzlich gehörten zu den Anschaffungskosten nicht nur der im Vertrag fixierte Kaufpreis, sondern auch sonstige Leistungen. Im Zeitpunkt des Erwerbs vom Vater habe bereits festgestanden, dass der Verkehrswert deutlich höher als die übernommenen Verbindlichkeiten gewesen sei. Allen Beteiligten sei bewusst gewesen, dass die offenen Rechnungen des Vaters noch hätten bezahlt werden müssen. Der Streitfall sei mit einem vom Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 14.7.1997 11 K 6927/94, EFG 1997, 1225) entschiedenen vergleichbar, in dem ein Beschenkter zu Gunsten des verarmten Schenkers Aufwendungen getätigt habe. In diesem Fall seien nachträgliche Anschaffungskosten bejaht worden. Ähnlich habe das Finanzgericht Berlin (VI 425/94) in einem Fall entschieden, in dem eine Wohnung auf die Tochter übertragen worden war und diese nachträglich für nicht gedeckte Sozialleistungen in Anspruch genommen worden sei.
Die lediglich anteilig berücksichtigten Schuldzinsen seien in Höhe von 45 v.H. zusätzlich anzusetzen. Das neu aufgenommene Darlehen sei nicht nur für den Umbau des Nebengebäudes (ehemalige Backstube) aufgenommen, sondern auch zur Rückzahlung der Darlehen für das Altgebäude verwendet worden. Seine Mutter habe ihm in der Umbauphase Gelder zur Verfügung gestellt, wie anhand von Kontoauszügen nachgewiesen sei. Diese Gelder seien später bei Aufnahme des neuen Darlehens der Mutter zurückgezahlt worden.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 jeweils vom 11.6.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.3.2005 die Einkommensteuer 2002 auf 4...