rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerb unversteuerter Zigaretten bei Vermittlung über „eBay”
Leitsatz (redaktionell)
Wer im Rahmen eines über das Auktionshaus „eBay” vermittelten inländischen Kaufgeschäfts 6000 Stück unverzollte und unversteuerte, aus einem Drittland eingeführte Zigaretten erwirbt bzw. in Besitz nimmt, schuldet die hierauf entfallenden Einfuhrabgaben, da er wohl bereits aufgrund des geringen Preises, jedenfalls aber aufgrund der fehlenden Steuerbanderolen vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Ware vorschriftswidrig in das Gemeinschaftsgebiet verbracht worden ist.
Normenkette
ZK Art. 4 Nr. 8, Art. 38 Abs. 1 Buchst. a, Art. 40, 202 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 3. Anstrich; TabStG § 21; UStG § 21 Abs. 2 S. 1 1. Halbsatz
Streitjahr(e)
2002, 2003
Tatbestand
Der Kläger erwarb von T über das Auktionshaus „eBay” unter anderem am 30. September 2002 2.000 Stück, am 3. Dezember 2002 unverzollter 2.000 Stück und am 31. Januar 2003 2.000 Stück unverzollter und unversteuerter Zigaretten. T erklärte bei seiner Vernehmung, dass die streitigen Zigaretten aus Polen stammen würden. Das Zollfahndungsamt (ZFA)„…” stellte anhand der Kontoauszüge des T fest, dass der Kläger auf das Konto des T für den Verkauf vom 30. September 2002 200 €, für den Verkauf vom 3. Dezember 2002 210 € und für den Verkauf vom 31. Januar 2003 210 € überwiesen hatte. In der Akte des Beklagten befindet sich darüber hinaus eine E-Mail des T an den Kläger, in der mitgeteilt wird, dass drei weitere Zigarettenmarken mit in das „Programm” aufgenommen worden seien. Selbstverständlich könnten aber auch die bisher bereits bekannten Marken bezogen werden. Man möge ihn (T) darüber informieren, ob er (der Kläger) an einer Geschäftsverbindung interessiert sei.
Mit Bescheid vom 3. November 2003 setzte der Beklagte wegen der Verkäufe vom 30. September und 3. Dezember 2002 105,98 € Zoll, 368,12 € Tabaksteuer, 105,30 € Einfuhrumsatzsteuer, mithin Einfuhrabgaben in Höhe von 579,40 €, und wegen des Verkaufs vom 31. Januar 2003 52,99 € Zoll, 199,92 € Tabaksteuer, 55,19 € Einfuhrumsatzsteuer, mithin Einfuhrabgaben in Höhe von 308,10 € fest. Zur Begründung führte er aus, dass nach den Ermittlungen des ZFA davon auszugehen sei, dass der Kläger von T die angegebenen Mengen unverzollter und unversteuerter Zigaretten erworben habe. Für die Zigaretten seien durch das vorschriftswidrige Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft Einfuhrabgaben entstanden. Der Kläger sei auch Schuldner der Forderung, weil er die Zigaretten erworben oder in Besitz gehabt habe, obwohl er im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware gewusst habe oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass diese zuvor vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien. Der Kläger schulde die Einfuhrabgaben gesamtschuldnerisch mit T.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 13. November 2003 Einspruch ein. Zur Begründung führte er an, dass der Steuerbescheid ausschließlich gegen ihn ergangen sei. Es sei nicht ersichtlich, ob gegen den Anbieter der Zigaretten ebenfalls ein entsprechender Steuerbescheid ergangen sei. Im Übrigen habe T ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Ware ordnungsgemäß Steuern abgeführt worden seien. Darüber hinaus sei für ihn (unter Berücksichtigung von weiteren Ankäufen) lediglich ein finanzieller Vorteil in Höhe von 285 € entstanden.
Mit Einspruchsentscheidung vom 22. Januar 2004 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers zurück und führte ergänzend aus: Der Kläger habe gewusst oder hätte vernünftigerweise wissen müssen, dass die Zigaretten vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien, da die Menge nicht legal, zum Beispiel im Rahmen der Reisefreimenge, eingeführt werden könne. Darüber hinaus hätte sich dies für den Kläger auch wegen des niedrigen Verkaufspreises, der deutlich unter dem Kleinverkaufspreis gelegen habe und der dem Kläger als starkem Raucher auch bekannt gewesen sei, aufdrängen müssen. Die Entscheidung, den Kläger als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen, sei ermessensfehlerfrei erfolgt. Es stehe in seinem Auswahlermessen, einen der Gesamtschuldner zur möglichst raschen und sicheren Befriedigung heranzuziehen. Für den Ausgleich im Innenverhältnis stehe es dem Kläger frei, Ansprüche gegen den anderen Gesamtschuldner geltend zu machen.
Mit der am 27. Februar 2004 erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Er sei gutgläubig davon ausgegangen, dass die Steuer ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Der Steuerbescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil er nunmehr mehr bezahlen müsse, als er durch den Internetverkauf eingespart habe. Offensichtlich werde vom Beklagten der Weg des geringsten Widerstands gewählt.
Der Kläger beantragt,
den Steuerbescheid des Beklagten vom 3. November 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Januar 2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und trägt zur Begründung vor: Gemessen an dem geringen Verkaufspreis von 20 bis 21 € ...