rechtskräftig
Tatbestand
Die Klägerin (Klin) wendet sich gegen die Nacherhebung von Zoll durch den Beklagten (Bekl).
Die Klin handelt u. a. mit Textilien und Lederwaren der Tarifstelle 42.03 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT), die sie aus Drittländern und dabei auch aus … durch Entnahme aus dem ihr bewilligten offenen Zollager, in den freien Verkehr einführte.
Von Mitte 1983 an ließ die Klin einigen ihrer in … ansässigen Lieferanten das zur Herstellung der Lederbekleidung verwendete Leder und die hochwertigen textilen Oberstoffe kostenlos zur Verfügung stellen. Die Hersteller berechneten der Klin lediglich sog. CMT-Preise, das sind Preise, die die Herstellungskosten, die Kosten der gegebenenfalls verwendeten geringwertigen Zutaten wie Garne und Knöpfe und die Kosten des Transports enthielten. Das den Lieferanten zur Verfügung gestellte Leder kam aus der EG, aber auch aus … und …
Aufgrund Prüfungsanordnung des Bekl vom … fand bei der Klin durch das Sachgebiet Außenprüfung und Steueraufsicht des Bekl eine Außenprüfung des Offenen Zollagers über die Besteuerungsgrundlagen der eingeführten Waren hinsichtlich der Eingangsabgaben für den Zeitraum vom 1.4.1981 bis zum 4.4.1984 statt.
Das Ergebnis dieser Prüfung wurde im Prüfungsbericht vom … zusammengefaßt. Als Prüfungsunterlagen standen den Prüfern des Bekl das Wareneingangsbuch, Kreditorenkonten, Wareneinkaufskonto, Einkaufsrechnungen, Bank- und Speditionsunterlagen, Zollbelege der Abfertigung zum freien Verkehr und der Abfertigung zum offenen Zollager, die Gesamt- und die Einzelkartei des offenen Zollagers sowie Vertragsunterlagen zur Verfügung.
Bei der Prüfung der Abwicklung des offenen Zollagers wurden Zu- und Abgangsbelege für das Jahr 1982 vollständig geprüft. Für die Folgezeit beschränkte sich die Prüfung auf die Einfuhren aus Südkorea.
Bei der Prüfung fiel den Prüfern des Bekl nicht auf, daß die Klin den Herstellern in … kostenlos Leder und Stoffe zur Verfügung stellte und in den ausgestellten Rechnungen nur die Herstellungskosten zahlte. In der Prüfung wurde die zollwertrechtliche Abwicklung durch die Klin vom Bekl nicht beanstandet.
Der Klin wurde mit Verfügung des Bekl vom … eine bis zum 31.7.1985 befristete nichtständige passive Veredelung bewilligt, die mit Verfügungen vom … und … zuletzt bis zum … verlängert wurde. Die Bewilligungen umfaßten die Herstellung von Lederbekleidung aus Lammpelzfellen und Bekleidungsleder aus dem freien Verkehr der EG zur Abfertigung über das Hauptzollamt …. Die Klin machte nur von der mit Verfügung vom … bewilligten passiven Veredelung Gebrauch.
Die in der EG ansässigen Lieferanten des Leders, das die Klin ihren in … ansässigen Leder-Konfektionären zur Verfügung stellte, hatten keine Bewilligung einer passiven Veredelung, auch nicht in Form eines Dreieckverkehrs, bei der die Wiedereinfuhr durch die Klin erfolgen sollte, beantragt.
Aufgrund Prüfungsanordnung des Bekl vom … begann am … bei der Klin eine erneute Außenprüfung hinsichtlich der Eingangsabgaben durch das Sachgebiet Außenprüfung und Steueraufsicht des Bekl, deren Ergebnis im Prüfungsbericht vom …, zusammengefaßt wurde. Nach der Prüfungsanordnung war Prüfungszeitraum der 5.4.1984 bis zum Prüfungsbeginn.
Während der Prüfung stellten die Prüfer des Bekl fest, daß die Klin in ihren Zollwertanmeldungen das ihren Lieferanten in … kostenlos zur Verfügung gestellte Leder nicht berücksichtigt hatte.
Am Nachmittag des … teilte der Prüfungsbeamte … des Bekl dem Geschäftsführer … der Klin mit, daß gegen ihn ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet werde.
Am Vormittag des … teilten die Prüfer des Bekl ihren dadurch geweckten Verdacht einer Steuerhinterziehung dem für Steuerstrafsachen zuständigen Sachgebiet D des Bekl mit und erhielten von dort den Auftrag, das Steuerstrafverfahren einzuleiten und die Prüfung fortzusetzen.
Am Nachmittag des … eröffneten die Prüfer des Bekl gegenüber dem Geschäftsführer … der Klin und dem Prokuristen … ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Steuerhinterziehung durch Anmeldung zu niedriger Zollwerte bei der Einfuhr von Lederbekleidung aus … im Jahr 1984. Zugleich erfolgte ein Hinweis darauf, daß die allgemeinen steuerlichen Mitwirkungspflichten entfielen und die weiteren Feststellungen nicht durch das Zollfahndungsamt, sondern durch die Prüfer getroffen würden.
Der Geschäftsführer … der Klin teilte den Prüfern mit, daß weiter alle Unterlagen zur Verfügung gestellt werden würden. Vermerk:
„Ich habe heute gegen Unbekannt i.d. Fa. … in … ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) eingeleitet. Grund: Anmeldung zu niedriger Zollwerte bei der Einfuhr von Lederbekleidung aus … im Jahr 1984. Die Fortführung der Außenprüfung zur Ermittlung der steuererheblichen Sachverhalte durch das Sachgebiet E (Sachgebiet Außenprüfung und Steueraufsicht des Bekl) ist von D (Sachgebietsleiter des für Steuerstrafsachen zuständigen Sachgebiets des Bekl) angeordnet worden. …”
Am … fand in den Räumen des Sachgebiets D des Bekl ei...