Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) AO
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach Eintritt der Bestandskraft der Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlusts nach § 15a Abs. 4 EStG für die Beteiligten einer KG kann eine schlichte Änderung dieser Feststellung zugunsten der Beteiligten nach Maßgabe des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) AO nur erfolgen, wenn ein entsprechender Änderungsantrag innerhalb der Einspruchsfrist gegen diesen Bescheid gestellt worden ist.
2. Wird der Feststellungsbescheid nach Eintritt der Unanfechtbarkeit nach § 129 AO nur hinsichtlich der für die Kommanditistin vor und nach Anwendung des § 15a EStG anzusetzenden steuerpflichtigen Einkünfte berichtigt, kann ein innerhalb der hiergegen laufenden Einspruchsfrist gestellter schlichter Änderungsantrag nicht mehr zu einer Herabsetzung der vorherigen bestandskräftigen Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb führen.
Normenkette
AO §§ 129, 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a), § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a), § 181 Abs. 1 S. 1
Streitjahr(e)
2013
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Ablehnung eines Antrags auf Änderung des Bescheids zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2013.
Die Kläger sind ehemalige Gesellschafter der A-GmbH & Co. KG [...], die im Jahr 2016 formwechselnd in die A-GmbH umgewandelt worden ist. Im April 2019 wurde die A-GmbH auf die B-S.A. verschmolzen. Die Klägerin zu 2. ist die Rechtsnachfolgerin der früheren Kommanditistin der A-GmbH & Co. KG (der F-nv-sa).
Für die A-GmbH & Co. KG wurde am 02.03.2015 die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2013 abgegeben; hierin sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 33.165.113,17 Euro erklärt.
Der Beklagte (im Folgenden: das Finanzamt -FA-) erließ daraufhin den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid für 2013 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlusts nach § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vom 06.10.2015, in dem die Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. insgesamt 33.192.561,17 Euro und ein Gewerbesteuermessbetrag i.H.v. 936.981 Euro festgestellt wurden. Für die feststellungsbeteiligte F-nv-sa (Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 2.) weist der Bescheid ”Nach Anwendung des § 15a EStG anzusetzende steuerpflichtige Einkünfte“ i.H.v. 33.331.280,16 Euro aus; in gleicher Höhe wurden ”Vor Anwendung des § 15a EStG anzusetzende steuerpflichtige Einkünfte“ festgestellt.
Nach einer Betriebsprüfung bei der A-GmbH & Co. KG erging mit Datum 02.06.2017 ein geänderter Feststellungsbescheid für 2013, mit dem die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 30.013.807,62 Euro und ein Gewerbesteuermessbetrag von 743.953 Euro festgestellt wurden. Zugleich wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Für die Klägerin zu 2. als zwischenzeitliche Rechtsnachfolgerin der F-nv-sa weist der Bescheid ”Nach Anwendung von § 15a EStG anzusetzende steuerpflichtige Einkünfte“ i.H.v. 33.331.280,16 Euro und ”Vor Anwendung von § 15a EStG“ anzusetzende Einkünfte i.H.v. 29.857.643,62 Euro aus.
Mit dem für die A-GmbH & Co. KG ebenfalls im Anschluss an die Betriebsprüfung ergangenen Gewerbesteuermessbescheid vom 22.05.2017 wurde der vorherige Gewerbesteuermessbescheid vom 05.10.2015 geändert: Von zuvor 936.981 Euro (bei einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von 33.331.280 Euro) wurde der Gewerbesteuermessbetrag auf nunmehr - entsprechend dem geänderten Feststellungsbescheid - 743.953 Euro (bei einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von 30.013.808 Euro) gemindert.
Der gegen den geänderten Gewerbesteuermessbescheid eingelegte Einspruch, mit dem Einwendungen gegen die Höhe des Gewinns aus Gewerbebetrieb geltend gemacht wurden, war erfolgreich. Mit dem erneut geänderten Gewerbesteuermessbescheid vom 25.06.2018 wurde der Gewerbesteuermessbetrag auf 678.737 Euro bei einem zugrunde gelegten Gewinn aus Gewerbebetrieb von 28.150.497 Euro festgesetzt.
Ebenfalls mit Datum 25.06.2018 erging ein nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderter Feststellungsbescheid für 2013, in dem der geminderte Gewerbesteuermessbetrag (678.737 Euro) übernommen wurde. Bei der Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfolgte hingegen keine Änderung zum vorherigen Feststellungsbescheid vom 02.06.2017; die Einkünfte wurden weiterhin i.H.v. 30.013.807,62 Euro festgestellt. Auch im Feststellungsteil für die Klägerin zu 2. ergaben sich keine Änderungen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern nur eine Minderung des ihr zuzurechnenden anteiligen Gewerbesteuermessbetrags.
Mit Schreiben vom 16.07.2018 stellte die B-SA/NV, die bereits bei der Erstellung der Feststellungserklärung für die A-GmbH & Co. KG vom 02.03.2015 mitgewirkt hatte, namens und im Auftrag der als T...