rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zu Fortbildungszwecken
Leitsatz (redaktionell)
- Aufwendungen für Massagen gehören auch dann zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit schafft, physiotherapeutische Maßnahmen in betrieblichen Räumen in Anspruch zu nehmen.
- Die Werbungskostenabzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmers zu Fortbildungszwecken ungeachtet der Verfügbarkeit eines dienstlichen Büroarbeitsplatzes kann auch bei Inanspruchnahme der regelmäßigen Wochenarbeitszeit für andere Aufgaben nur in Betracht kommen, wenn eine arbeitsvertraglich bestimmte Pflicht zur Fortbildung mit dem gleichzeitigen Verbot des Arbeitgebers zur Fortbildung am dienstlichen Arbeitsplatz verbunden ist (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 7.8.2003 VI R 162/00, BStBl. II 2004, 83; Anschluss an Urteil des Finanzgerichts Köln vom 3.11.2005 10 K 1129/02, EFG 2006, 179).
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 1, 5
Streitjahr(e)
2008, 2009
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger, der in A seinen Haupthausstand hat, geht in B als Angestellter einer Bürotätigkeit nach. Zu seinen Aufgaben zählt insbesondere auch die Bearbeitung steuerlicher Fragestellungen.
In seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2008 und 2009 (Streitjahre) machte er neben Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung unter anderem folgende Ausgaben als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend:
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2008 |
2009 |
Reinigung von Hemden (über AG) |
275,70 € |
310,30 € |
Schuhreparatur |
60,45 € |
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Massage während der Arbeitszeit (über AG) |
201,00 € |
405,00 € |
Arbeitszimmer in A |
1.250,00 € |
1.250,00 € |
Beruflich angeschaffte Kleidung |
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646,13 € |
In den Einkommensteuerbescheiden für 2008 und 2009 vom 10.12.2009 und 28.6.2010 berücksichtigte das Finanzamt von den vorgenannten Ausgaben lediglich die Kosten der Hemdenreinigung des Jahres 2009 als Werbungskosten. Die Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer scheiterte ausweislich der in der Einkommensteuerakte angebrachten Bearbeitungsvermerke daran, dass dieses nicht, wie nach der damals geltenden Fassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erforderlich, den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Klägers bildete. Im Hinblick auf ein insoweit beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Normenkontrollverfahren enthielten die Bescheide jeweils einen Vorläufigkeitsvermerk. Diesen hob das Finanzamt in einem für das Jahr 2008 ohne betragsmäßige Änderung der Steuerfestsetzung ergangenen Änderungsbescheid vom 25.3.2011 auf.
Mit Einspruchsentscheidung vom 27.5.2011, die in beiden Streitjahren zu einer höheren Steuer führte, entschied das Finanzamt über die bereits gegen die ursprünglichen Bescheide gerichteten Einsprüche des Klägers. Darin erkannte es unter anderem die Kosten der Hemdenreinigung im Jahr 2009, wie zuvor angekündigt, nicht mehr als Werbungskosten an und wies die Einsprüche in den übrigen hier streitigen Punkten als unbegründet. zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger sein Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren wiederholt und vertieft.
Der Kläger macht geltend, er müsse an seinem Arbeitsplatz in sogenannter Business-Kleidung erscheinen. Diese umfasse einen Business-Anzug, ein Business-Hemd und Business-Schuhe. Bürgerliche Kleidung sei nicht erlaubt. Diese Geschäftskleidung werde in den Räumlichkeiten seines Arbeitgebers zwecks Reinigung abgegeben und dort auch wieder abgeholt. Nach seiner Arbeitszeit ziehe er die Business-Kleidung aus. Diese nutze er an maximal 3 Tagen pro Jahr bei runden Geburtstagen und/oder Hochzeiten privat. Bei den Kosten der Schuhreparatur handele es sich in der Regel um neue Gummisohlen für die Business-Schuhe oder „ähnliche Erhaltungsaufwendungen”.
Sein Arbeitgeber biete in eigens dafür vorgesehenen Räumen physiotherapeutische Maßnahmen durch eine externe Physiotherapiepraxis an. Diese Maßnahmen erfolgten im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, was dadurch indiziert werde, dass diese auf die Arbeitszeit angerechnet würden. Eine Abrechnung der Kosten mit seiner privaten Krankenversicherung sei im Hinblick auf den vereinbarten Selbstbehalt und mit Rücksicht auf etwaige Beitragsrückerstattungen unterblieben.
Das Arbeitszimmer in A nutze er zu Fortbildungszwecken. Er sei als Angestellter in der Steuerabteilung seines Arbeitgebers tätig, weshalb er sich regelmäßig im steuerlichen Bereich fortbilden müsse. Hierfür bleibe ihm während seiner wöchentlichen Arbeitszeit von 42-50 Stunden weder ausreichend Zeit, noch finde er hierfür die nötige Ruhe. Da ihm sein Arbeitsplatz aber nur von Montag bis Freitag zur Verfügung stehe, bilde er sich am Wochenende in seinem häuslichen Arbeitszimmer in A fort. Angaben zum zeitlichen Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers hat der Kläger nicht gemacht.
Der Kläger beantragt,
die angefochtenen Einkommensteuerbescheide in Gestalt d...