rechtskräftig

 

Tatbestand

Die Klägerin (Klin.) begehrt die Erstattung nacherhobenen Zolls durch den Beklagten (Bekl.).

Die Klin. führte … seit Anfang 1970 laufend Saiten für Tennis- und Badmintonschläger ein. …

Im Jahre 1970 war es aufgrund eines Einspruchs der Klin. zu einer Warenuntersuchung gekommen. Das Zollamt … hatte von Amts wegen die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) … – unter Vorlage einer Warenprobe um eine gutachtliche Stellungnahme zur Tarifierung gebeten. In ihrem daraufhin gefertigten Gutachten vom … war die ZPLA zum Ergebnis gekommen, die abgefertigten Tennis- und Badmintonsaiten seien nach Art. und Beschaffenheit als „Gimpen” zu behandeln und der Tarifstelle 58.07 B GZT zuzuweisen. Dies hatte das Zollamt der Klin. mit Schreiben vom … auch mitgeteilt.

In der Folgezeit wurden bis 1987 alle weiteren Einfuhren wie angemeldet zur Codenummer 5807 500 00 DGebrZT abgefertigt.

Auf Anordnung des Bekl. begann am … eine Außenprüfung durch das Sachgebiet Steueraufsicht und Außenprüfung des Bekl. hinsichtlich der von der Klin. zu entrichtenden Eingangsabgaben, die mit Bericht vom … abgeschlossen wurde. Bei dieser Prüfung wurde die Tarifierung der von der Klin. eingeführten Waren vollständig geprüft. Dabei kam es bezüglich der Tarifierung der von der Klin. eingeführten Tennissaiten im Gegensatz zu anderen eingeführten Waren zu keinerlei Beanstandungen.

Am … meldete die Klin. beim ZA … des HZA … – eine Sendung mit der Bezeichnung „Bespannungen für Tennisschläger aus Nylon, Gimpen” unter der Codenummer 5807 500 00 DGebrZT zur Abfertigung zum freien Verkehr an. Das ZA entnahm der Sendung eine Probe und fertigte die Ware unter dem Vorbehalt der Nachprüfung hinsichtlich der Tarifierung antragsgemäß ab. Das vom ZA eingeholte Gutachten der Zollehranstalt … (ZLA) vom …; Az.: …, kam zum Ergebnis, daß die eingeführte Ware nicht als Gimpen, sondern als Ware aus Kunststoff der Tarifnummer 39.07 GZT (Codenummer 3907 999 00 DGebrZT) anzusehen sei. Dementsprechend erließ das HZA … am … unter Hinweis auf das amtliche Untersuchungsergebnis und die daraus folgende Tarifierung einen Steueränderungsbescheid, mit dem … DM Zoll nacherhoben wurde.

Zum selben Ergebnis waren auch drei daraufhin von der Klin. eingeholte verbindliche Zolltarifauskünfte der ZPLA … vom … gelangt.

Im Jahre … fand auf Anordnung des Bekl. durch sein Sachgebiet Außenprüfung und Steueraufsicht für den Prüfungszeitraum … bis … eine Außenprüfung der Eingangsabgaben bei der Klin. statt, die auch die Tarifierung der eingeführten Saiten zum Gegenstand hatte und deren Ergebnis im Prüfungsbericht vom … zusammengefaßt wurde.

Aufgrund dieser Außenprüfung gelangte der Prüfer – wie schon die vorliegenden Gutachten – zu dem Ergebnis, daß die eingeführte Ware nicht als Gimpen, sondern als Ware aus Kunststoff unter die Tarifnummer 39.07 GZT (Codenummer 3907 999 00 DGebrZT) zu tarifieren ist und fügte dem Bericht eine umfangreiche Anlage über die Einzelpositionen bei, für die die Eingangsabgaben (Differenzbeträge zwischen der Belastung der tatsächlich vorgenommenen Tarifierung und der – der Klin. ungünstigeren – zutreffenden Tarifierung) nachzuerheben waren.

Unter Zugrundelegung dieses Zahlenmaterials forderte der Bekl. daraufhin mit Bescheid vom … den sich aus der Tarifierung der Einfuhrware als solcher aus Kunststoffen der Tarifnummer 39.07 GZT ergebenden Zoll in Höhe von … DM nach. In dem Bescheid nahm der Bekl. auf die o.a. Feststellungen im Prüfungsbericht vom … Bezug und führte in einer dem Bescheid beigefügten Anlage die insgesamt 59 geänderten Zollbelege mit dem sich nunmehr für jeden einzelnen Zollbeleg aus den zugrundezulegenden Zollwerten und Zollsätzen ergebenden Nacherhebungsbetrag auf.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Wortlaut dieses Bescheides und seiner Anlage verwiesen.

Die hier streitbefangenen Einfuhren, für die überhaupt noch Zoll nacherhoben wurde, ergeben sich aus der folgenden Liste, die neben den geänderten Zollbelegen auch die sich daraus nach der Berechnung des Bekl. ergebende Nacherhebung sowie die in den Zollanmeldungen von der Klin. angegebene Warenbezeichnung enthält:

Lfd. Nr. der Anlage

Zollstelle, geänderter Zollbeleg, Datum

Warenbezeichnung

nacherhobener Betrag in DM

1

Tennissaiten (Gimpen)

2

Tennissaiten (Gimpen)

3

Tennissaiten (Gimpen)

4

Tennissaiten (Gimpen)

5

Tennissaiten (Gimpen)

6

Tennissaiten (Gimpen)

7

Tennissaiten (Gimpen)

8

Tennissaiten (Gimpen)

9

Tennissaiten (Gimpen)

10

Tennissaiten (Gimpen)

11

Tennissaiten (Gimpen)

12

Tennissaiten (Gimpen)

13

Tennissaiten (Gimpen)

14

Tennissaiten (Gimpen)

15

Tennis- und Badmintonsaiten (Gimpen)

16

Tennissaiten (Gimpen)

17

Tennissaiten (Gimpen)

18

Tennissaiten (Gimpen)

19

Tennis- und Badmintonsaiten (Gimpen)

20

Tennissaiten (Gimpen)

21

Tennissaiten (Gimpen)

22

Tennissaiten (Gimpen)

23

Tennissaiten (Gimpen)

24

Tennissaiten (Gimpen)

38

Tennissaiten (Gimpen)

45

Gimpen (Saiten für Tennisschläger...

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