rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der Anrechenbarkeit von ausländischen Investmentanteilen auf die Einkommensteuer
Leitsatz (redaktionell)
- Die Einbeziehung der betroffenen Einkünfte in eine Einkommensteuerveranlagung ist tatbestandliche Voraussetzung der Anrechnung von Abzugsteuer nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG; eine Pauschalierung oder Abgeltung fällt nicht hierunter.
- Bei der Abgeltung der Einkommensteuer durch Nacherhebung nach dem StraBEG ist daher nicht nur die gemäß § 1 StraBEG errechnete Abgabe von der Anrechnung ausgeschlossen, sondern auch ein bei der Veräußerung ausländischer Investmentanteile einbehaltener Zinsabschlag.
- Eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die Steuererhebung nach dem StraBEG kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Regelungslücke im Gesetz vorliegt.
- Ein derartiger Zinsabschlag wird auch nicht von der Erlöschenswirkung des § 8 Abs. 1 Satz 2 StraBEG erfasst, so dass dem Stpfl. kein Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO zusteht.
- Die Versagung der Anrechnung bzw. Erstattung des Zinsabschlags führt nicht zu einer Doppelbesteuerung.
Normenkette
StraBEG §§ 1, 8 Abs. 1 S. 2; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2; AuslInvG § 18a Abs. 1 Nr. 3; AO § 37 Abs. 2
Streitjahr(e)
2003
Tatbestand
Die Klägerin und ihr 2004 verstorbener Ehemann wurden für 2003 auf Grund eingereichter Einkommensteuererklärung (eingegangen beim beklagten Finanzamt – FA – am 30.11.2004) zur Einkommensteuer veranlagt. Erklärungsgemäß wurden 24.291,00 EUR Erträge aus ausländischen Investmentanteilen berücksichtigt, nicht jedoch ein nach Auffassung der Klägerin anzurechnender Betrag von 105.613,13 EUR Zinsabschlag. Dies beruht auf folgender Entwicklung:
Am 30.11.2004 reichte die Klägerin eine strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG ein, worin sie für 1991 bis 2001 insgesamt 236.881,00 EUR Einnahmen nacherklärte. Dies sind 60 % der insgesamt für die oben genannten Jahre nicht der Besteuerung unterworfenen Einnahmen. Hierauf entrichtete sie eine Abgabe von 25 % der erklärten Einnahmen, das sind 59.220,00 EUR.
Die oben genannten Einnahmen entfallen zum größten Teil auf Erträge aus ausländischen Investmentanteilen, die für die Jahre 1991 bis 2001 einen Betrag von 222.892,00 EUR ausmachen.
Die ausländischen Investmentanteile wurden in 2003 verkauft und hierauf in 2003 von der Bank ein Betrag von 117.290,70 EUR Zinsabschlag einbehalten.
Für 2002 gab die Klägerin eine Selbstanzeige ab, die das FA im Rahmen der Veranlagung berücksichtigte und einen anteiligen Zinsabschlag von 9.760,62 EUR anrechnete.
Für 2003 berücksichtigte das FA den restlichen Zinsabschlag und Solidaritätszuschlag von insgesamt 105.613,00 EUR nicht. Wegen unterschiedlicher Ansichten der Beteiligten hierüber erließ es einen ablehnenden Abrechnungsbescheid, gegen den die Klägerin – mit Zustimmung des FA – Sprungklage erhoben hat.
Die Klägerin meint, die Vorschrift des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG hindere die Anrechnung des Zinsabschlags nicht. Aus der in § 8 Abs. 1 StraBEG geregelten Abgeltungswirkung der Abgabe folge, dass für die Einbehaltung des Zinsabschlags keine Rechtsgrundlage bestanden habe; dieser sei im Wege der Anrechnung zu erstatten.
Die Klägerin beantragt,
den Abrechnungsbescheid vom 28.06.2005 in der Weise zu ändern, dass weitere 105.613,00 EUR Zinsabschlag auf die Einkommensteuer 2003 angerechnet werden.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verweist auf die Regelung des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG und auf eine Verfügung der Oberfinanzdirektion München vom 27.04.2005 (Der Betrieb 2005, 2102).
Entscheidungsgründe
Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anrechnung des weiteren Zinsabschlags von 105.613,00 EUR auf die Einkommensteuer 2003.
Eine Anrechnung kommt nach den Umständen des Streitfalls nur dann in Betracht, wenn der Zinsabschlag (= durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer) auf bei der Veranlagung erfasste Einkünfte entfällt. Gerade daran fehlt es hier, weil die Einkünfte der Eheleute aus den ausländischen Investmentanteilen nicht in den Jahren 1991 bis 2001, sondern lediglich – was hier wegen anteiliger Berücksichtigung des Zinsabschlags streitunerheblich ist – in den Jahren 2002 und 2003 der Einkommensteuerveranlagung zu Grunde gelegen haben. Die Einbeziehung in eine Einkommensteuerveranlagung ist tatbestandliche Voraussetzung der Anrechnungen nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG; eine Pauschalierung oder Abgeltung fällt nicht hierunter (Heinicke in Schmidt, EStG, 23. Auflage 2004, § 36 Rdnr. 5).
Im Streitfall hat das FA die Einkünfte der Klägerin aus den ausländischen Investmentanteilen zutreffend nicht in die Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen; vielmehr hat es die darauf entfallende Einkommensteuer im Wege der §§ 1, 8 Abs. 1 StraBEG erhoben. Die so errechnete Abgabe hat abgeltende Wirkung. Diese führt dazu, dass nicht nur die gemäß § 1 StraBEG errechnete Abgabe von der Anrechnung ausgeschlossen ist, sondern auch die bei der Berechnung der Einnahmen außer Betracht bleibenden Steuerabzüge...