rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von Zinsabschlagsteuer, wenn Kapitaleinkünfte im Rahmen einer strafbefreienden Erklärung nacherklärt werden

 

Leitsatz (amtlich)

Werden Kapitaleinkünfte nur im Rahmen der strafbefreienden Erklärung nach dem StraBEG nacherklärt, kommt eine Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer nicht in Betracht, weil die Kapitaleinkünfte dann nicht bei der Veranlagung erfasst worden sind. Ebenso wenig besteht ein allgemeiner Erstattungsanspruch hinsichtlich der einbehaltenen Kapitalertragsteuer. Der Umstand, dass bei Anlagen i. S. des AuslandsInvG/InvStG der Zinsabschlag kumuliert für mehrere Jahre im Zeitpunkt der Veräußerung vorgenommen wird, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

 

Normenkette

EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2; StraBEG § 8 Abs. 1, § 10

 

Tatbestand

Streitig ist die Anrechnung von Zinsabschlagsteuer (ZASt) auf nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) erklärte Kapitaleinkünfte bzw. ihre Erstattung.

Die Klägerin erwarb 1992 158 Anteile am Investmentfond A und Ende 1999 15 Anteile sowie Anfang 2000 weitere 14 Anteile an dem Investmentfond B. Hierbei handelt es sich um einen ausländischen thesaurierenden Investmentfonds, dessen Erträge unter das Investmentsteuergesetz (InvStG, gültig ab 1.1.2004) bzw. Auslandsinvestmentgesetz (AuslInvG, gültig bis 31.12.2003) fallen und bei dem die thesaurierten Erträge mit Ablauf des Geschäftsjahres des Fonds als zugeflossen gelten - Zuflussfiktion - (§ 17 AuslInvG/§ 2 InvStG). Kapitalertragsteuer wird nicht laufend in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen einbehalten und abgeführt, sondern nach § 18a Abs. 1 Nr. 3 AuslInvmG /§ 7 Abs. 1 Nr. 3 InvStG erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Rückgabe der Anteilsscheine.

Sämtliche Anteile hielt die Klägerin in Form von Tafelpapieren. Die Erträge aus den Papieren gab die Klägerin in ihren Einkommensteuererklärungen erst ab 2003 an. Am 14.12.2004 bzw. 15.12.2004 veräußerte sie sämtliche Anteile an dem Investmentfonds A und B. Die kontoführende Bank behielt auf den Zeitpunkt der Veräußerung für die thesaurierten Erträge der Jahre 1994 bis 2003 ZASt ein.

Mit strafbefreiender Erklärung nach dem StraBEG vom 20.12.2004 erklärte die Klägerin nicht versteuerte Einnahmen aus den Investmentfonds zwischen 1993 und 2002 nach. Hierauf (60 % der nacherklärten Beträge als Bemessungsgrundlage = 37.252 €) entfiel eine zu entrichtende Abgabe (35 % des nacherklärten Betrages) von 9.313 €.

Am 10.10.2005 erließ der Beklagte auf Antrag der Klägerin einen Abrechnungsbescheid, mit dem er die Anrechnung von 18.962,53 € einbehaltener Kapitalertragsteuer sowie des hierauf entfallenden Solidaritätszuschlages von 1.042,94 € im Zusammenhang mit den Investmentfondsanteilen ablehnte, weil die entsprechenden Kapitalerträge nicht im Rahmen der Veranlagung erfasst worden seien. Auf den hiergegen gerichteten Einspruch vom 31.10.2005 änderte der Beklagte den Abrechnungsbescheid wegen eines hier nicht interessierenden Punktes am 23.1.2006 und erließ am 15.6.2006 eine Einspruchsentscheidung, mit der ein Betrag von 2.135,20 € als Zinsabschlag für Anteile an Investmentfonds zuzüglich Solidaritätszuschlag zum Zinsabschlag in Höhe von 117,45 € auf die Einkommensteuer 2004 angerechnet und der Einspruch im Übrigen zurückgewiesen wurde. Die Änderung der Abrechnung beruhte darauf, dass die Bank zu Unrecht Kapitalertragsteuer für Erträge aus dem Investmentfond B auch für die Jahre 1994 bis 1998 einbehalten hatte, obwohl die Klägerin diese Anteile erst 1999 bzw. 2000 erworben hatte. Der auf die Differenz von 7.117,36 € entfallende Zinsabschlag betrug 2.135,20 €. Eine weitere Anrechnung lehnte der Beklagte ab, weil die Kapitaleinkünfte nicht i. S. von § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG bei der Veranlagung erfasst worden seien, sondern lediglich Gegenstand der strafbefreienden Erklärung gewesen seien.

Mit der Klage vom 12.7.2007 erstrebt die Klägerin die Anrechnung weiterer Kapitalertragsteuer von 16.827,34 € zuzüglich Solidaritätszuschlag von 925,50 € auf die ESt 2004. Sie ist der Ansicht, dass eine Anrechnung auch dann zu erfolgen habe, wenn die maßgebenden Erträge im Rahmen des StraBEG versteuert worden seien. Der Gesetzgeber habe beabsichtigt, dass der Steuerpflichtige im Rahmen des StraBEG seinen Erklärungspflichten in vereinfachter Form nachkommen könne. Hierdurch sei ausschließlich Aspekten der Steuerfestsetzung Rechnung getragen worden. Nach § 10 Abs. 2 StraBEG stehe die strafbefreiende Erklärung einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Dadurch würden die erklärten Erträge als veranlagt gelten, sodass eine Anrechnung erfolgen müsse.

Werde ihr, der Klägerin, die Anrechnung der ZASt versagt, werde sie doppelt, mit einem den staatlichen Steueranspruch weit übersteigenden Betrag belastet, da sie neben der regulären Versteuerung auch noch den pauschalen Steuerbetrag nach dem StraBEG zahlen müsse. Sie zahle nahezu das Doppelte von dem, was sie im Falle einer Selbstanzeige i.S. von § 371 AO habe versteuern müssen.

Soweit de...

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