Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung einer wertgeminderten wesentlichen Beteiligung bei Einlage in das Betriebsvermögen. Ausschluss von Bilanzänderungen aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002. Einkommensteuer 1987
Leitsatz (amtlich)
1. Werden im Privatvermögen gehaltene, wertgeminderte wesentliche Beteiligungen in ein Betriebsvermögen eingelegt, sind sie aufgrund einer planwidrigen Gesetzeslücke in § 6 Abs. 1 Nr. 5b EStG nicht mit dem niedrigeren Teilwert, sondern mit den höheren ursprünglichen Anschaffungskosten anzusetzen (Anschluss an BFH-Urteil vom 25.7.1995 VIII R 25/94, BStBl II 1996, 684).
2. War die Beteiligung bisher zu Unrecht mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt, so kann auch noch in 1999, nach der Neufassung des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG, im Wege einer Bilanzberichtigung der Wertansatz auf die Anschaffungskosten berichtigt und anschließend im Wege einer Teilwertabschreibung auf 0 DM abgeschrieben werden.
3. § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2000 schließt nur solche Bilanzänderungen aus, mit denen ein bereits bisher zulässig ausgeübtes Bilanzierungs- oder Bewertungswahlrecht anders ausgeübt werden soll, nicht aber eine notwendige Bilanzberichtigung in Verbindung mit einer erstmaligen Ausübung eines Bewertungswahlrechts, das vor der notwendigen Bilanzberichtigung nicht bestand.
Normenkette
EStG 1999 § 4 Abs. 2 S. 2; EStG § 4 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 5, § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, Nr. 5 Buchst. b, § 17 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 S
Nachgehend
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid für 1987 vom 15.12.1989 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.07.1990 wird insoweit geändert, als bei der Berechnung und Festsetzung der Einkommensteuer um 9.999,00 DM verringerte Einkünfte aus Gewerbebetrieb abzüglich der anteilig aufzulösenden Gewerbesteuerrückstellung berücksichtigt werden.
Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Tatbestand
Streitig ist, ob eine GmbH-Beteiligung, die sich bisher im Privatvermögen des Klägers befunden hatte und im Streitjahr 1987 in seine Einzelfirma eingelegt wurde, mit dem Teilwert von 1,00 DM oder mit den Anschaffungskosten von 10.000,00 DM zu bewerten ist und ob die Änderung der Bilanz, die der Klägervorgenommen hat, weil er den GmbH-Anteil ursprünglich mit dem Teilwert bewertet und einen Verlust gemäß § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend gemacht hatte, gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 unzulässig ist.
Der Kläger betrieb ursprünglich eine Handelsvertretung für ausländische Mode in der Rechtsform einer Einzelfirma. Ferner war er zu ½ an einer … Handelsgesellschaft mbH (Stammkapital 20.000,00 DM) beteiligt, deren Geschäftszweck der Handel mit Geräten und Hilfsmitteln für zahntechnische Labore war. Das Gewerbe dieser GmbH wurde zum 31.12.1984 abgemeldet. Die Gesellschaft wurde aufgelöst und der bisherige Geschäftsführer – der Kläger – wurde zum alleinigen und alleinvertretungsberechtigten Liquidator bestellt. 1987 haben die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen. Mit notariellem Geschäftsanteils-Übertragungsvertrag vom 25.03.1987 erwarb der Kläger von seinem Mitgesellschafter dessen 1/2-Anteil an der …-Handelsgesellschaft mbH für 1,00 DM. Die Gesellschafterversammlung vom 25.03.1987 beschloß eine Änderung der Firma der Gesellschaft auf … GmbH, die Änderung des Gegenstandes des Unternehmens und die Erhöhung des Stammkapitals von 20.000,00 DM um 30.000,00 DM auf 50.000,00 DM. Gesellschaftszweck war jetzt der Handel mit und die Übernahme von Handelsvertretungen für Geräte und Hilfsmittel für zahntechnische Labore und Zahnarztpraxen. Der Handel mit und die Übernahme von Handelsvertretungen für Damen- und Herrenbekleidung aller Art sowie Schuhe und Accessoires. Ein entsprechender Gewerbebetrieb wurde zum 01.04.1987 bei der Stadt … angemeldet. Mit Pachtvertrag vom 30.12.1986 pachtete die … GmbH vom Kläger dessen gesamtes Unternehmen als wirtschaftliche Einheit. Wegen der Einzelheiten des Pachtvertrages wird auf die Kopie des Pachtvertrages in der Einkommensteuerakte des Beklagten Bezug genommen. Im sog. „Vorspruch” des Pachtvertrages heißt es, daß der Kläger ein Unternehmen betreibe, das sich mit Handelsvertretungen befasse. Die Pächterin soll durch Betriebsüberlassung in der Form der Betriebsverpachtung das bisherige Unternehmen der Verpächterin in eigenem Namen und auf eigene Rechnung fortführen. Das bisherige Einzelunternehmen werde sodann, soweit es nicht auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Rahmen der Verpachtung übertragen werde, als Einzelunternehmen fortgeführt.
In der Bilanz der Einzelfirma auf den 31.12.1987 sind als Finanzanlagen Anteile an verbundenen Unternehmen mit einem Wert von 30.002,00 DM enthalten. Der Gewinn der Einzelfirma für das Streitjahr – beträgt gemäß Gewinn- und Verlustrechnung 40.377,10 DM. Bei der Gewinnermittlung wu...