Entscheidungsstichwort (Thema)
vGA durch Darlehensauszahlung: Aktivierung des Rückzahlungsanspruchs – Vermögensminderung bei zivilrechtlicher Unwirksamkeit des Darlehensvertrages. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VIII R 10/24)
Leitsatz (redaktionell)
- Auf der Grundlage eines wegen gesellschaftsrechtlicher Veranlassung nicht nur steuerlich, sondern – mangels Vertretungsbefugnis auf Seiten des Darlehensnehmers - auch zivilrechtlich nicht wirksamen Darlehensvertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem von deren Alleingesellschafter als Präsident und Sponsor geförderten Sportverein kann der Zugang einer Darlehensforderung nicht erfolgsneutral als Aktivtausch in der Bilanz erfasst werden.
- Die sich bei Ausbuchung der Darlehensforderung ergebende Vermögensminderung ist daher außerbilanziell wieder hinzuzurechnen und führt aufgrund der mit der Darlehensauszahlung bewirkten Vorteilszuwendung an den Sportverein als nahestehender Person zu vGA bei den Kapitaleinkünften des Alleingesellschafters.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1 S. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; KStG § 8 Abs. 1
Streitjahr(e)
2009, 2010, 2011, 2012
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in den Jahren 2009-2012 verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an eine nahestehende Person vorliegen, die vom Kläger zu versteuern sind.
Der Kläger war und ist alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Unternehmensgruppe X. GmbH (HRB N01 AG F.) - X. -; seit März 2022 mittelbar beteiligt über die X. V. GmbH (HRB N02 AG F.). Die X. ist im Bereich…tätig.
Der Kläger war seit 2008 erster Vorsitzender (Präsident) des Q. e.V. -- (VR N03 beim AG A.). In 2016 schied er aus dem Vorstand aus. Der Vorstand bestand in den Streitjahren neben dem Kläger aus zwei weiteren Mitgliedern. Lt. Satzung (Eintragung im Vereinsregister) bestand die Vertretungsregelung des Q. aus folgender Regelung:
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden (Präsidenten), einem oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand muss mindestens drei Mitglieder haben. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten, darunter der 1. Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender. Der Vorstand bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verwaltungsrates zu folgenden Geschäften:
...
- Abschluss von Darlehensverträgen und Stundungsvereinbarungen sowie damit verbundenen Sicherungsgeschäften;
- Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften jeder Art, deren Laufzeit entweder 2 Jahre überschreitet oder die einen einmaligen jährlichen Gegenstandswert von 500.000 DM haben. Ausgenommen hiervon sind solche Rechtsgeschäfte, die der Vorstand im Rahmen des genehmigten Finanz-/Haushaltsplanes tätigt, z.B. Verträge und Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Spielertransfers.
Der Q. spielte zu Beginn der Streitjahre in der…L iga. Zum Abschluss der Saison 2010/11 stieg der Q. in die… L iga (...-Liga) auf.
Mit Beschluss des AG A. vom 00.00.0000 (N04) wurde über das Vermögen des Q. das Insolvenzverfahren eröffnet und mit Beschluss vom 00.00.0000 wurde dieses wieder aufgehoben. Mit Beschluss des AG A. vom 00.00.0000 wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt (N05). Der Beschluss wurde am 00.00.0000 wieder aufgehoben.
Mit Darlehensvertrag vom 23.1.2008 (Anlage 5 in Papier-Beiakte) stellte die X. dem Q. ein zinsloses Darlehen iHv 100.000 € zur Verfügung, welches sofort zur Auszahlung fällig war. Die Rückzahlung sollte in erster Linie durch Abtretung des Reinerlöses aus einem Spiel gegen O. erfolgen.
Die X. stellte in den Streitjahren dem Q. weitere finanzielle Mittel zur Verfügung, indem sie laufende Aufwendungen des Q. unmittelbar beglich - in erster Linie Spielergehälter. Eine schriftliche Vereinbarung hierüber gibt es nicht. Die X. erfasste die Zahlungen an den Q. in ihren Bilanzen auf den 31.12. der Streitjahre jeweils auf dem Konto 1550 „Darlehen Q.“ (Bilanzen Anlage 1 in Papier-Beiakte):
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1550 |
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Darlehen Q. |
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01.01.2009 |
84.564,37 € |
Zugang 2009 |
198.786,66 € |
31.12.2009 |
283.351,03 € |
Zugang 2010 |
479.859,90 € |
31.12.2010 |
763.210,93 € |
Zugang 2011 |
170.577,07 € |
31.12.2011 |
933.788,00 € |
Zugang 2012 |
177.929,27 € |
31.12.2012 |
1.111.717,27 € |
Mit schriftlichem Vertrag vom 31.5.2014 (Anlage 6 in Papier-Beiakte) erklärte die X. eine Rangrücktrittserklärung für ihre Ansprüche i.H.v. 1.000.000 € gegenüber dem Q.. Das Schriftstück wurde sowohl seitens der X. als auch seitens des Q. vom Kläger unterschrieben.
Die Kläger reichten die Einkommensteuererklärungen der Streitjahre beim Beklagten, dem FA F. (FA), ein und wurden zunächst erklärungsgemäß veranlagt. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung:
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2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
Erklärungseingang |
4.2.2011 |
21.2.2013 |
21.2.2013 |
3.7.2014 |
ESt-Bescheid ÄB (§ 175 AO) |
11.5.2011 |
10.4.2013 15.2.2018 |
10.4.2013 |
23.10.2014 |
Am 26.9.2014 begann das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndu...