vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer: Einbeziehung eines Hallenbodens eines Logistikbetriebes mit besonderer Tragfähigkeit,
Leitsatz (redaktionell)
- Auch ein mit besonderer Tragfähigkeit ausgestatteter Hallenboden eines Logistikbetriebes ist keine Betriebsvorrichtung, sondern als Teil des Gebäudes bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen, wenn er zwar nicht das Fundament für die umschließenden Wände darstellt, aber – anders als im Fall der Verlegung eines Spezialfußbodens auf einem vorgegebenen Fundament - das Gebäude nach unten vor Witterungseinflüssen abschließt.
- Doppelfunktionale Konstruktionselemente sind vorrangig als Gebäudeteil und nicht als Betriebsvorrichtung zu bewerten (vgl. BFH-Urteil vom 28.5.2003 - II R 41/01 -, BFHE 202, 376, BStBl II 2003, 693 m.w.N.).
Normenkette
GrEStG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; BewG § 68 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob der Hallenboden einer Logistikimmobilie ein Gebäudeteil ist und somit zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gehört, oder ob er eine nicht der Grunderwerbsteuer unterfallende Betriebsvorrichtung darstellt.
Die Klägerin erwarb am 21.12.2016 mit notariellem Kaufvertrag Grundstücke, die im Grundbuch () des Amtsgerichtes () eingetragen sind. Der - vorläufige - Kaufpreis betrug nach Nr. 2.1.1 des Vertrages insgesamt xxEUR. Die Höhe des endgültigen Kaufpreises war von verschiedenen Modalitäten abhängig. Die Verkäuferin war verpflichtet, auf den Grundstücken ein Logistikzentrum zu errichten. Von dem Kaufpreis entfiel ein Teilbetrag in Höhe von xx EUR auf Betriebsvorrichtungen und sonstige bewegliche Wirtschaftsgüter (Nr. 2.1.5). In einer vorläufigen und von den Parteien fortzuschreibenden Anlage zum Vertrag über eine Schätzung der potentiellen Betriebsvorrichtungen und beweglichen Wirtschaftsgüter waren u.a. der Hallenboden mit besonderer Tragfähigkeit mit 50.000 qm und geschätzten Kosten von xx EUR aufgeführt. Zum Stand 17.11.2017 wurden die Kosten mit xx EUR geschätzt.
Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid vom 18.1.2017 setzte der Beklagte die Grunderwerbsteuer mit xx EUR fest. Er legte dabei den Gesamtkaufpreis von xx EUR abzüglich xx EUR für Betriebsvorrichtungen, mithin xx EUR zu Grunde. Die geschätzten Kosten für den Hallenboden wurden nicht mindernd berücksichtigt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 10.2.2017 Einspruch und trug im Wesentlichen vor, die Bemessungsgrundlage sei unter anderem auch um die Kosten für den Hallenboden mit besonderer Tragfähigkeit zu reduzieren. Für den Hallenboden der Logistikimmobilie sei die Verwendung einer Bodenplatte mit einer Stärke von 20 cm bis 50 cm sowie eine Stahlfaservergütung erforderlich. Dies ergäbe sich aus den besonderen Anforderungen an die Tragfähigkeit der Hallensohle sowohl in der gesamten Fläche (Gewichtskraft von 50 kN/m²) als auch unter den einzelnen Regalstielen der (Hoch-) Regalsysteme (Gewichtskraft von 80 kN/m²). Erst durch das extrem belastbare Bodenfundament werde die betriebsspezifische Tragfähigkeit für die Regalsysteme gewährleistet. Die Fläche sei daher mit Einzelfundamenten für Maschinen vergleichbar, die nach dem Erlass zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vom 5.6.2013 (BStBl I 2013, 734) Tz.3.3 zu Betriebsvorrichtungen gehörten. Zudem sei die starke Eindeckung der Bodenoberfläche aus Gründen der Sicherheit erforderlich und entspreche den besonderen Platzbefestigungen einer Tankstelle, die nach der Rechtsprechung ebenfalls als Betriebsvorrichtung anerkannt sei (Urteil des BFH v. 23.2.1962 III 222/58 U). Der Hallenboden mit besonderer Tragfähigkeit für schwere Lasten werde unmittelbar für den Betriebsablauf benötigt und bilde mit dem Regalsystem eine funktionale Einheit. Er sei vergleichbar einer als Betriebsvorrichtung anerkannten betonierten Fläche unter einer Abfüllanlage (Urteil des BFH v. 9.12.1988, III R 133/84, BFH/NV 1989, 570).
Mit Bescheid vom 6.4.2017 wurde auf Antrag der Klägerin der Grunderwerbsteuerbescheid hinsichtlich der Höhe des Kaufpreises für vorläufig erklärt.
Der Beklagte holte eine baufachliche Stellungnahme über die Abgrenzung von Betriebsvorrichtungen vom Grundvermögen durch einen Bausachverständigen der Finanzverwaltung ein. Dieser führte aus, nach der Rechtsprechung seien Gebäudeteile, die sowohl zur Standfestigkeit des Gebäudes erforderlich seien, wie auch dem Gewerbebetrieb dienten, als doppelfunktionale Bauteile immer dem Gebäude zuzurechnen und nicht als Betriebsvorrichtung anzusehen. Es könne daher dahinstehen, ob ein besonderer Bezug des Hallenbodens zu dem Logistikbetrieb bestehe. Jedenfalls erfülle die Bodenplatte darüber hinaus noch eine weitere Funktion. Sie stelle das Fundament des Gebäudes dar. Daher handele es sich um ein doppelfunktionales Bauteil. Ohne eine Bodenplatte sei die Standfestigkeit des Gebäudes nicht gegeben. Derartige Bauteile zählten nach dem Abgrenzungserla...