rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbringung von Betriebsvermögen i.S.d. § 24 UmwStG
Leitsatz (redaktionell)
Die Einbringung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines Einzelunternehmens als Kommanditeinlage in das Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer neu gegründeten KG stellt ungeachtet des damit verbundenen Erwerbs eines Mitunternehmeranteils keinen tauschähnlichen Vorgang dar. Ein dennoch vorgenommener Teilwertansatz in der Gesellschaftsbilanz ist mangels eines Bewertungswahlrechts i.S.d. § 24 UmwStG nicht bindend und im Wege der Bilanzberichtigung rückgängig zu machen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 2 S. 1, § 16 Abs. 1, 2 S. 1; UmwStG § 24 Abs. 1, 2 Sätze 1, 3, Abs. 3 S: 1
Streitjahr(e)
1998
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute, die vom Beklagten (Finanzamt - FA -) u.a. für das Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
Der Kläger unterhielt im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ein Einzelunternehmen, zu dessen Betriebsvermögen u.A. eine Beteiligung von 100 v.H. an der B-GmbH sowie der B-GmbH überlassener Grundbesitz des Klägers gehörten. Zum 16.12.1998 kam es zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, und zwar dergestalt, dass der Kläger das Einzelunternehmen in die neu gegründete A GmbH & Co KG (KG), an der er zu 100 v.H. als Kommanditist beteiligt ist, einbrachte und die KG das Betriebsvermögen in ihrer Gesellschaftsbilanz zum 16.12.1998 mit angenommenen Teilwerten von insges. 7.050.000 DM (Beteiligung B-GmbH 1 Mio DM, Grundbesitz 6.050.000 DM) ansetzte. Nach Abzug der Buchwerte von insges. 3.105.695 DM (Beteiligung B-GmbH 650.000 DM, Grundbesitz 2.455.694,93 DM) ergab sich (rechnerisch) ein Veräußerungs- bzw. Einbringungsgewinn i.H. von 3.944.305 DM. Denselben besteuerte das FA in dem erstmaligen Einkommensteuerbescheid 1998 vom 23.5.2000, der unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO -) erging, erklärungsgemäß als nach §§ 16, 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) tarifbegünstigten Gewinn.
Das Finanzamt für Großbetriebsprüfung führte sowohl bei der KG als auch beim Kläger Betriebsprüfungen durch, die u.A. das Streitjahr betrafen. Der Prüfer ging davon aus, dass (1.) der Einbringungsgewinn aufgrund von gebotenen Änderungen der Teilwerte (Beteiligung B-GmbH 1,2 Mio DM, Grundbesitz 5.364.191 DM) nur 3.458.466 DM betrage, (2.) derselbe nach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG i.V.m. § 24 Abs. 3 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) in vollem Umfang als laufender Gewinn gelte, (3.) der erwähnte Gewinn gewerbesteuerpflichtig sei, weshalb er um eine Gewerbesteuerrückstellung auf 2.803.048 DM zu mindern sei, und deshalb (4.) laufende Einkünfte i.H. von insges. 2.829.949 DM anzusetzen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf Tzn. 13, 21 und 27 des Prüfungsberichts vom 2.11.2000 nebst Anlage 2 verwiesen.
Dementsprechend verfuhr das FA in dem nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 1998 vom 19.2.2001.
Mit dem dagegen fristgerecht eingelegten Einspruch machten die Kläger geltend: Der vollzogene Einbringungsvorgang unterliege unstreitig § 24 Abs. 1 UmwStG. Dass die KG in Ausübung des Wahlrechts (§ 24 Abs. 2 UmwStG) in der Gesellschaftsbilanz das eingebrachte Betriebsvermögen mit den Teilwerten angesetzt habe und das ausgeübte Wahlrecht später nicht mehr geändert werden könne, stehe einer nachträglichen Erstellung einer (erstmaligen) negativen Ergänzungsbilanz deshalb nicht entgegen, weil sie keine Änderung der bereits aufgestellten Gesellschaftsbilanz bedeute.
Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 24.4.2001). Wegen seiner Ausführungen wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Kläger wird auf die Schriftsätze vom 10.10.2001, 21.3.2002, 9.4.2002, 16.8.2002, 21.11.2002 und 12.3.2003 Bezug genommen.
Die Kläger haben im Klageverfahren zunächst unter Vertiefung ihres Vorbringens im Einspruchsverfahren die Ansicht vertreten, die nachträgliche Erstellung einer die in der Gesellschaftsbilanz angesetzten Teilwerte neutralisierenden Ergänzungsbilanz sei zulässig.
Die Kläger haben sich sodann auf eine anderweitige Sachlage berufen. Im Rahmen der Erörterungen, die mit den Klägern, mit deren ehemaligen und jetzigen steuerlichen Vertretern, mit dem Notar, der seinerzeit den Gründungsvertrag der KG beurkundet habe, sowie mit Vertretern der Vermögenshaftpflichtversicherung der ehemaligen Steuerberater sei erstmals festgestellt worden, dass der vor der Gründung der KG im alleinigen Eigentum des Klägers stehende Grundbesitz nicht in das Gesamthandsvermögen der KG übergegangen sei, sondern Alleineigentum des Klägers geblieben und dessen Sonderbetriebsvermögen geworden sei. Deshalb seien beginnend ab der Eröffnungsbilanz der KG sämtliche Bilanzen der KG in der Weise unrichtig, als dort der Grundbesitz als Gesellschaftsvermögen ausgewiesen worden sei. Dass die Bilanzierung des Einbringungsvorgangs nicht den tatsächlichen Verhäl...