rechtskräftig
Tatbestand
A.
Die Antragstellerin und Klägerin (Klägerin) hält die Besteuerung des Gewerbekapitals in den alten Bundesländern ab 1997 für gleichheits- bzw. verfassungswidrig, weil nach Ablauf der Frist des § 37 Gewerbesteuergesetz (GewStG) bis 1996 für die Nichtanwendung der Vorschriften über die Gewerbekapitalsteuer in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags (EV) genannten Beitrittsgebiet diese dort tatsächlich nicht erhoben wird. Die Klägerin begehrt deswegen ab 1997 einstweiligen Rechtsschutz gegen die Festsetzung von Gewerbesteuervorauszahlungen, soweit diese auf dem Steuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital beruhen.
Die Klägerin betreibt in Hamburg ein Handels- und Importgeschäft in der Rechtsform einer GmbH (Steuerakte Allgemeines –Allg-A– Bl. 2).
Mit Bescheid vom 20. Februar 1995 setzte der Antragsgegner und Beklagte (das Finanzamt –FA–) den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1993 und den „einheitlichen Gewerbesteuersteuermeßbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen ab 1995” i.H.v. jeweils 722 DM fest (Gewerbesteuer-Akte –GewSt-A– Bl. 10).
Die Meßbeträge setzen sich danach wie folgt zusammen:
Gewerbesteuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag: |
0 DM |
Gewerbesteuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital: |
722 DM |
Mit Vorauszahlungsbescheid vom 28. Dezember 1995 wurden die Gewerbesteuervorauszahlungen ab I. Quartal 1997 auf vierteljährlich 847 DM festgesetzt. Den Vorauszahlungen wurde dabei unter der Überschrift „Berechnungsgrundlagen” ein Hebesatz von 470 v.H. und ein von der o.g. Festsetzung abweichender Gewerbesteuermeßbetrag für Vorauszahlungen von 721,– DM zugrundegelegt (GewSt-A Bl. 16).
Einsprüche wurden weder gegen den Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuersteuermeßbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen noch gegen die Festsetzung der Vorauszahlungen eingelegt.
Am 4. Februar 1997 beantragte die Klägerin beim FA die Herabsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages für Vorauszahlungszwecke ab 1995 auf 0 DM sowie die Herabsetzung der Vorauszahlungen ab I. Quartal 1997 auf ebenfalls 0 DM (GewSt-A Bl. 27). Sie stellte in diesem Zusammenhang einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) „der fälligen Beträge zu den Gewerbesteuervorauszahlungen” (GewSt-A Bl. 29).
Mit Bescheid vom 11. Februar 1997 lehnte das FA die Herabsetzungsanträge ab. Der AdV-Antrag blieb dabei unerwähnt (GewSt-A Bl. 30).
Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 14. am 17. Februar 1997 Einspruch ein und beantragte erneut AdV (GewSt-A Bl. 32, 36).
Das FA lehnte am 20. März 1997 – ohne Rechtsbehelfsbelehrung – diesen zweiten AdV-Antrag ab; es sei davon auszugehen, daß in den neuen Ländern ab 1997 die Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) angewendet würden (GewSt-A Bl. 41).
Hiergegen legte die Klägerin am 11. April 1997 Einspruch ein (GewSt-A Bl. 44). Hierüber ist – soweit ersichtlich – bisher nicht entschieden worden.
Mit Einspruchsentscheidung vom 24. April 1997 wurde der vorangegangene Einspruch betreffend die Ablehnung der Herabsetzungsanträge zurückgewiesen, weil die Festsetzungen dem geltenden Recht entsprächen (GewSt-A Bl. 51, 54). Dagegen hat die Klägerin unter dem 2. am 5. Mai 1997 die noch anhängige Klage II 114/97 erhoben.
Mit Antragschrift vom 5. (eingegangen 7.) Mai 1997 begehrt die Klägerin nunmehr AdV beim Finanzgericht (FG) und trägt vor (Finanzgerichtsakte –FG-A– Bl. 1):
Der gerichtliche AdV-Antrag sei zulässig, weil das FA die AdV abgelehnt habe. Weitere Tatbestandsmerkmale „gebe das Gesetz nicht her”. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfe der Zugang zum Gericht in Aussetzungssachen durch eine einengende Auslegung nicht noch weiter eingeschränkt werden (FG-A Bl. 2).
Der Antrag sei auch deswegen zulässig, weil die Festsetzung der Vorauszahlungen wegen der Spezialvorschrift des § 19 Abs. 3 GewStG nicht bestandskräftig geworden sei. Danach sei die Anpassung der Vorauszahlungen sogar bis zum März 1999 möglich (FG-A Bl. 3).
Außerdem komme es auf die Bestandskraft gar nicht an, da die Festsetzung von Vorauszahlungen ein Folgebescheid zur Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages für Vorauszahlungszwecke sei und durch das FA für diesen Grundlagenbescheid die AdV bereits „als quasi gewährt” gelte. Seine Vollziehung wäre „unbillig” (FG-A Bl. 3/4).
Der Möglichkeit, in diesem Streit später eine Verpflichtungsklage zu erheben, entspreche es, vorläufigen Rechtsschutz durch AdV zu suchen. Nur dies garantiere einen effektiven Rechtsschutz, wie ihn auch die Rechtsprechung fordere (FG-A Bl. 4).
Der AdV-Antrag sei auch begründet, da ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheides ab 1997 bestünden und die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aussetzung habe (FG-A Bl. 2, 5/6).
Die derzeitige Gewerbekapitalsteuer verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz (GG), da sie und entsprechende Vorauszahlungen nur für Gewerbetreibende in den alten, nicht jedoch in den neuen Bundesländern erhoben würden (FG-A Bl. 5/6).
Die Ungleichbehandlung möge b...