rechtskräftig
Tatbestand
A.
Die Antragstellerin hält die Besteuerung des Gewerbekapitals in den alten Bundesländern ab 1997 für gleichheits- bzw. verfassungswidrig, weil nach Ablauf der Frist des § 37 Gewerbesteuergesetz (GewStG) bis 1996 für die Nichtanwendung der Vorschriften über die Gewerbekapitalsteuer in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags (EV) genannten Beitrittsgebiet diese dort tatsächlich nicht erhoben wird. Die Antragstellerin begehrt deswegen ab 1997 einstweiligen Rechtsschutz gegen die Festsetzung von Gewerbesteuervorauszahlungen, soweit diese auf dem Steuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital beruhen.
Die Antragstellerin betreibt in Hamburg ein Handels- sowie Import- und Exportgeschäft in der Rechtsform einer GmbH (Körperschaftsteuer-Akte –KSt-A– Bl. 3).
Der Antragsgegner (das Finanzamt –FA–) setzte mit Bescheid vom 28. Oktober 1996 den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag und die Gewerbesteuer 1995 fest (Finanzgerichts-Akte –FG-A– Bl. 35 = Gewerbesteuer-Akte –GewSt-A– Bl. 26).
In demselben Bescheid wurden auch der „einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen” ab 1997 auf 12.293 DM und die Gewerbesteuervorauszahlungen ab I. Quartal 1997 auf 14.444 DM vierteljährlich (entspricht 56.776 DM jährlich) festgesetzt (FG-A Bl. 35 = GewSt-A Bl. 26).
Der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen ab 1997 setzt sich nach dem Bescheid wie folgt zusammen:
Gewerbesteuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag |
11.005 DM |
Gewerbesteuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital |
1.288 DM |
einheitlicher Gewerbesteuermeßbetrag |
12.293 DM |
Den Vorauszahlungen wurde ein Hebesatz von 470 v.H. zugrundegelegt.
Der auf die Gewerbekapitalsteuer entfallende Anteil der gesamten Gewerbesteuervorauszahlungen 1997 beträgt somit jährlich (1.288 DM × 470 v.H. =) 6.053,60 DM bzw. vierteljährlich 1.513,40 DM.
Einsprüche wurden weder gegen die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen noch gegen die Festsetzung der Vorauszahlungen eingelegt.
Die Antragstellerin beantragte am 4. Februar 1997 beim FA die Herabsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages für Vorauszahlungszwecke ab 1997 auf 11.005 DM unter Zugrundelegung eines Steuermeßbetrags nach dem Gewerbekapital in Höhe von null DM sowie die Herabsetzung der Vorauszahlungen ab I. Quartal 1997 auf jährlich 51.720 DM; das entspricht vierteljährlich 12.930 DM. Sie stellte in diesem Zusammenhang einen ersten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Vorauszahlungen (GewSt-A Bl. 33).
Mit Bescheid vom 24. Februar 1997 lehnte das FA die Herabsetzungsanträge ab. Den AdV-Antrag erwähnte es zwar nicht ausdrücklich, führte jedoch aus, daß AdV nur im Rahmen eines Einspruchsverfahrens in Betracht komme (GewSt-A Bl. 38-39).
Unter dem 12. (eingegangen 14.) März 1997 legte die Antragstellerin gegen den Ablehnungsbescheid Einspruch ein und beantragte erneut AdV beim FA (GewSt-A Bl. 44, 56).
Gleichzeitig stellte die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG) Antrag auf AdV.
Die Antragstellerin trägt zu dessen Begründung vor:
Der gerichtliche AdV-Antrag sei zulässig, weil das FA die AdV abgelehnt habe. Weitere Tatbestandsmerkmale „gebe das Gesetz nicht her”. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfe der Zugang zum Gericht in Aussetzungssachen nicht durch eine einengende Auslegung weiter eingeschränkt werden (FG-A Bl. 44).
Der Antrag sei auch deswegen zulässig, weil die Festsetzung der Vorauszahlungen gemäß der Spezialvorschrift § 19 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz nicht bestandskräftig geworden sei. Danach sei die Anpassung der Vorauszahlungen sogar bis zum März 1999 möglich (FG-A Bl. 45).
Außerdem komme es auf die Bestandskraft gar nicht an, da die Festsetzung von Vorauszahlungen ein Folgebescheid zur Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages für Vorauszahlungszwecke sei und durch das FA für diesen Grundlagenbescheid die AdV bereits „als quasi gewährt” gelte. Seine Vollziehung wäre „unbillig” (FG-A Bl. 46).
Der Möglichkeit, in diesem Streit später eine Verpflichtungsklage zu erheben, entspreche es, vorläufigen Rechtsschutz durch AdV zu suchen. Nur dies garantiere einen effektiven Rechtsschutz, wie ihn auch die Rechtsprechung fordere (FG-A Bl. 46/47).
Der AdV-Antrag sei auch begründet. Ab 1997 bestünden ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheides ab 1997; sie (die Antragstellerin) habe ein schutzwürdiges Interesse an der Aussetzung (FG-A Bl. 2, 46).
Die derzeitige Gewerbekapitalsteuer verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), da sie und entsprechende Vorauszahlungen nur für Gewerbebetriebe in den alten, nicht jedoch in den neuen Bundesländern erhoben würden (FG-A Bl. 4).
Die Ungleichbehandlung möge bis einschließlich 1996 aufgrund der besonderen wirtschaftlichen Situation im Beitrittsgebiet geboten gewesen sein (FG-A Bl. 4), sei ab 1997 jedoch nicht (mehr) zu rechtfertigen; ein hinreichend gewichtiger Grund für eine gesetzliche Differenzierung liege nicht (mehr) vor...