Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktive Veredelung

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Folgen einer fehlerhaften Ausfuhranmeldung nach aktiver Veredelung im Nichterhebungsverfahren

 

Normenkette

ZK Art. 73-74, 79, 201; ZK 203; ZKDV Art. 249, 260

 

Tatbestand

I.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wendet sich die Antragstellerin gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben für zwei Dieselstromaggregate, die sie nebst Zubehör aus den USA eingeführt und die nach Veredelung nach Saudi-Arabien verschifft wurden.

  1. Am 03. März 2009 meldete die Antragstellerin die Ware beim Zollamt A zur Überführung in die aktive Veredelung an. Das Zollamt überließ ihr die Waren am 04. bzw. 05. März 2009 einfuhrabgabenfrei. Als Frist für die Beendigung der Veredelungen wurde jeweils der 31. März 2010 festgelegt. Die Antragstellerin meldete die Aggregate am 06. Mai 2009 beim Zollamt zur Ausfuhr an. In den beiden auf dem Einheitspapier ausgefertigten Ausfuhranmeldungen gab sie in Feld 37 „Verfahren“ jeweils den Verfahrenscode 1000 an, mit dem die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren bezeichnet wird, in Feld 24 „Art des Geschäfts“ wurde die Codenummer 51 eingetragen, die für eine Warensendung nach Lohnveredelung steht (siehe Merkblatt zum Einheitspapier III B 1 - Z 3455/08/ 10001, Dok.-Nr. 2008/0721281 vom 16. Dezember 2008). Gleichzeitig wurden die Waren in T1-Versandverfahren überführt.
  2. Mit zwei Einfuhrabgabenbescheiden vom 15. Juni 2009 (Z ..... und Z .....) setzte der Antragsgegner jeweils EUR 10.010,06 Zoll, EUR 72.343,10 Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) und EUR 23,80 Ausgleichszinsen fest. Die Festsetzungen wurden damit begründet, dass durch die Angabe des Verfahrenscodes 1000 in den Ausfuhranmeldungen den Dieselstromaggregaten fälschlicherweise der Status von Gemeinschaftswaren zuerkannt worden sei und diese nunmehr unberechtigt als vermeintliche Rückwaren einfuhrabgabenfrei erneut in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden könnten. Daher läge ein Entziehen der Waren aus der zollamtlichen Überwachung vor, mit dem die festgesetzten Abgaben entstanden seien.
  3. Die Antragstellerin hat gegen die Bescheide mit Schreiben vom 16. Juni 2009 Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt. Mit Schreiben vom 17. Juni 2009 legte der Antragsgegner ausführlich dar, warum Einspruch und AdV-Antrag unbegründet seien und regte erfolglos deren Rücknahme an. Den Antrag auf AdV lehnte der Antragsgegner sodann mit Bescheid vom 07. Oktober 2009 ab; über den Einspruch ist noch nicht entschieden worden.
  4. Die Antragstellerin hat sich im Wesentlichen wegen AdV mit Schreiben vom 4. November 2009 an das Gericht gewendet. Sie meint, die beiden angefochtenen Bescheide seien offensichtlich fehlerhaft. Die Eintragungen der Codenummer 1000 in Feld 37 der Ausfuhranmeldungen seien nur versehentlich erfolgt und dies sei auch erkennbar gewesen, weil diese Eintragungen im erkennbaren Widerspruch zu der Eintragung in Feld 24 gestanden haben. Deswegen könne - anders als in dem vom Antragsgegner zitierten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 07. Mai 2002 (VII R 6/01, BFH/NV 2002, 1354) - selbst bei einer ohnehin nur theoretisch möglichen erneuten Einfuhr der Aggregate eine Einfuhrabgabenbefreiung nicht, zumindest nicht ohne Weiteres erlangt werden, selbst wenn die streitgegenständliche Ausfuhranmeldungen als vermeintlicher Rückwarennachweis vorgelegt würden.

    Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung der beiden Einfuhrabgabenbescheide vom 15. Juni 2009 (Z ..... und Z .....) auszusetzen und die Verwirkung von Säumniszuschlägen bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag aufzuheben.

    Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Im Hinblick auf den AdV-Antrag meint der Antragsgegner, die Dieselaggregate seien aus der zollamtlichen Überwachung entzogen worden, wodurch die Einfuhrabgabenschuld entstanden sei. Denn die Ausfuhranmeldungen wären bei einer erneuten Einfuhr zur Geltendmachung einer vermeintlichen Rückwareneigenschaft geeignet. Für den zollrechtlichen Status einer Ware bei der Ausfuhr sei allein die Angabe des Verfahrenscodes im Feld 37 maßgeblich, nicht aber die Angabe der Geschäftsart. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Fehlerhaftigkeit des Verfahrenscodes 1000 bei einer erneuten Einfuhr der Aggregate von der Einfuhrzollstelle vernünftigerweise erkannt werden müsste. Unerheblich sei deswegen, ob das Zollamt bei der Ausfuhr - wie hier im T1-Versandverfahren - den tatsächlichen Status der Aggregate hätte erkennen können. Ebenso sei irrelevant, ob die Eintragungen absichtlich erfolgt seien oder es sich um einen Irrtum gehandelt habe. Soweit Aufhebung bzw. Erlass von Säumniszuschlägen begehrt werde, sei der Antrag unzulässig, weil es hier an der Ablehnung eines entsprechenden Antrags im Verwaltungsverfahren und an einem Einspruchsverfahren hierzu fehle.

  5. Dem Gericht lagen ein Hefter des Antragsgegners mit Original-Steuer- und Rechtsbehelfsakten (und zwei Hefter mit Kopien) vor.
 

Entscheidungsgründe

II.

Der gemäß §...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge