rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Steuerbarkeit von Wasserpfeifentabak mit abgelaufenem Haltbarkeitsdatum

 

Leitsatz (amtlich)

Wasserpfeifentabak, dessen Haltbarkeitsdatum zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr abgelaufen ist, ist steuerbar im Sinne von § 3 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 TabStG.

 

Normenkette

TabStG § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Festsetzung von Tabaksteuer im Zusammenhang mit der Einfuhr von Wasserpfeifentabak.

Die Antragstellerin betreibt ein Im- und Exportgeschäft und handelt u.a. mit Tabak für Wasserpfeifen.

Eine Prüfung durch den Antragsgegner bei der Antragstellerin im Zeitraum vom 1.3.2004 bis 31.12.2006 ergab gemäß Bericht vom 11.10.2007 u.a., dass die Antragstellerin von einer Firma A im November 2004 Wasserpfeifentabak von äußerst geringer Qualität bezogen hat, der am 7.12.2004 in das Zolllagerverfahren abgefertigt worden ist. Am 20.4.2005 wurde die Ware (345 Kartons mit je 24 Dosen à 200 g) von der Antragstellerin als Anmelderin unter Angabe der Warennummer 2401 2090 90 als anderer Tabak, Wasserpfeifentabak, ohne Beschau in den freien Verkehr überführt. Auf Grund der Zollanmeldung wurde zunächst keine Tabaksteuer erhoben. Ein von der Antragstellerin zur Verfügung gestelltes Muster, von dem sie später behauptete, es stamme nicht aus der streitgegenständlichen Partie, wurde seitens der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) untersucht. Im Einreihungsgutachten heißt es, es handele sich um 195 g feuchte, stark gestoßte, zusammenklumpende, aromatisch (fruchtig süß) riechende, rötlich-braune Pflanzenteile groben Zuschnitts. Derartige Erzeugnisse würden als Wasserpfeifentabak aus Tabakersatzstoffen von der Unterposition 2403 1010 erfasst. Das Erzeugnis lasse sich nach seiner Beschaffenheit in üblicher Weise in einer Wasserpfeife rauchen. Weiter heißt es: "Im Hinblick auf lebensmittelrechtliche Untersuchungen (vorläufiges Tabakgesetz und § 1 i.V. mit Anlage 1 der TabakVO) bitte ich ggf. die örtlich und sachlich zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde einzuschalten."

In den Anlagen zum Prüfbericht finden sich unter anderem Schreiben der Antragstellerin, wonach die Ware "in 1998 verfallen" bzw. "um viele Jahre abgelagert" sei, für die niemand mehr eine Verwendung gehabt habe. Weiter findet sich eine Rechnung des Großhandels A an die Klägerin über 345 Kartons à 24 Gläser à 200 g Wasserpfeifentabak zum Pauschalpreis von 300 €.

Nach dem Gutachten der ZPLA nahm der Antragsgegner an, dass es sich bei dem Wasserpfeifentabak um einen Steuergegenstand im Sinne des Tabaksteuergesetzes handele und erhob mit Bescheid vom 22.11.2007 Tabaksteuer in Höhe von 45.919,18 € nach, wobei zu erstattender Zoll in Höhe von 230,70 € angerechnet wurde. Dabei ging er von der Auskunft der zentralen Steuerzeichenstelle aus, wonach der durchschnittliche Kleinverkaufspreis für den Monat April 2005 je Kilogramm Pfeifentabak 98,225776 € betragen habe.

Am 28.11.2007 legte die Antragstellerin gegen den Einfuhrabgabenbescheid Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.

Mit Bescheid vom 30.11.2007 setzte der Beklagte die Vollziehung unter der aufschiebenden Bedingung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 45.688,48 €, die spätestens bis zum 4.1.2008 beizubringen ist, aus, weil der Sachverhalt möglicherweise noch unvollständig ermittelt worden sei.

Mit Schreiben vom 17.12.2007 legte die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 30.11.2007 insoweit Widerspruch ein, als eine Sicherheitsleistung angeordnet worden ist. Aufgrund ihrer Umstrukturierungsphase sei sie nicht in der Lage, bei Ihrer Bank einen Antrag auf eine Bankbürgschaft zu stellen. Das Geschäftsjahr 2006 sei mit einem Verlust von 352.023 € abgeschlossen worden, im Geschäftsjahr 2007 sei bis zum 30.10.2007 ein Verlust in Höhe von 263.163 € entstanden. Die Antragstellerin legte ihren Jahresabschluss zum 31.12.2006 sowie eine betriebswirtschaftliche Auswertung zum 31.12.2007 vor.

Der Einspruch gegen den Bescheid vom 30.11.2007 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 26.3.2008 zurückgewiesen. Die Antragstellerin unterhalte bei verschiedenen Kreditinstituten Konten mit zum Teil sechsstelligen Guthaben. Auch habe sie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 8.644.094,94 € und habe ihre Verbindlichkeiten erheblich reduzieren können. Ihr Vorbringen zur Möglichkeit, eine Bankbürgschaft beizubringen, sei zu vage.

Dem Einspruch gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 22.11.2007 wurde mit Einspruchsentscheidung ebenfalls vom 26.3.2008 teilweise abgeholfen, indem die Tabaksteuerschuld auf 30.150,26 € herabgesetzt wurde. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, es handele sich um rauchbaren Tabak, so dass Tabaksteuer geschuldet werde. Ein Absehen von der Nacherhebung nach Art. 220 Abs. 2 lit. b) Zollkodex komme mangels Vorliegens eines aktiven Irrtums nicht in Betracht. Jedoch sei die Steuerschuld zu reduzieren, weil die Ware mit einem Mangel behaftet gewesen sei und ein ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge