Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert für Gewinnfeststellung - Geschäftsgebühr bei parallelen Rechtsbehelfen für verschiedene Streitjahre - Erhöhungsgebühr - Anrechnung der Vorverfahrens-Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr - Umsatzsteuer auf Honorar
Leitsatz (amtlich)
1. Der Streitwert für die Gewinnfeststellung beläuft sich auch dann auf 25 % der geltend gemachten Verluste, wenn nur streitig ist, ob gemeinschaftliche Einkünfte mit Gewinnabsicht erzielt werden; die Streitwert-Festsetzung durch den für die Klage zuständigen Senat bindet wie Entscheidungen zur Hauptsache, Kostenlast und notwendigen Vorverfahrens-Vertretung den Kostensenat.
2. Bei parallelen Rechtsbehelfen für verschiedene Streitjahre aufgrund eines einheitlichen Lebensvorgangs handelt es sich gebührenrechtlich um eine Angelegenheit mit nur einer Geschäftsgebühr nach dem zusammen gerechneten Streitwert aus den verschiedenen Gegenständen bzw. Streitjahren.
3. Eine Erhöhungsgebühr entsteht nicht bei Zusammenrechnung der Streitwerte für verschiedene Auftraggeber in derselben Angelegenheit.
4. Die Vorverfahrens-Geschäftsgebühr ist nach Aktenlage ohne Antrag auf die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren anzurechnen; ebenso wenig wie die Verfahrensdauer steht ein Vertreterwechsel innerhalb einer Instanz entgegen; i. Ü. liegt ein solcher gebührenrechtlich nicht vor, wenn jeweils dieselbe Person oder ein Sozietätspartner auftritt.
5. Für die begehrte volle Erstattung der Umsatzsteuer auf das Honorar genügt nicht die Erklärung, dass die Kostengläubiger nur zu einem geringen Teil vorsteuerabzugsberechtigt sind.
6. Nach der StBVV gelten vorstehend keine Besonderheiten.
Normenkette
FGO §§ 76, 139, 143, 149, 155; GKG §§ 3, 52, 63, 66; RVG §§ 15, 15a, 22-23; RVG-VV Nr. 2300; RVG-VV Vorbem. 3; StBVV §§ 3, 10, 12, 40, 45; VwGO §§ 86, 162, 173; ZPO §§ 91, 104
Tatbestand
A.
Im Erinnerungsverfahren betreffend die festgesetzten Prozessbevollmächtigten-Kosten sind fünf Punkte streitig; nämlich
- erstens der Streitwert,
- zweitens bei den Kosten des Vorverfahrens die Zusammenrechnung der Einsprüche,
- drittens für das Klageverfahren eine Erhöhungsgebühr wegen zwei Klägerinnen bzw. Kläger,
- viertens die Anrechnung der Vorverfahrens-Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren,
- fünftens die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Gebühren.
I.
1. Die Erinnerung betrifft die Kostenfestsetzung für den von der Klage 2 K 59/15 in der mündlichen Verhandlung vor dem 2. Senat des FG am 11. März 2015 abgetrennten und übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreit wegen Gewinnfeststellung 1999 - 2002 der seinerzeit aus den beiden ursprünglichen Klägerinnen als Kapitalgesellschaften gebildeten gewerblichen GbR (Protokoll S. 2, FG-A Bl. 2, beigezogene FG-A 2 K 194/13 Bl. 89).
2. Vor Übernahme des Klagemandats durch den Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (K) als jetzigen Prozessbevollmächtigten im August 2013 (beigezogene FG-A 2 K 194/13 Bl. 9 ff., 17 f., 20 f.) ist die Klage am 29. Juli 2013 durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft GmbH & Co KG (RS), vertreten durch K, erhoben worden, die laut Eintragungen vom 2. und 27. Januar sowie 13. März 2012 (von R in RS) umfirmiert und das Geschäft der vormaligen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft GmbH & Co (S) in ... übernommen und den Sitz hierher verlegt hatte (HR-Auszüge, FG-A Vorbl.)
Die RS, vertreten durch K, hatte die Klägerinnen zuletzt in dem mit Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2013 abgeschlossenen Einspruchsverfahren vertreten (beigezogener FG-Anlbd. 2 K 194/13 Bl. 1, 17).
Anfangs wurden die Klägerinnen im Rechtsbehelfsverfahren durch die Partnerschaft vertreten, zu deren Namensträgern und Partnern K gehörte (beigezogener FG-Anlbd. Bl. 29), bevor er laut Eintragung vom 24. Januar 2011 ausschied und die Beteiligungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die R übergingen (PR-Auszug, FG-A Vorbl.).
3. In der Klagesache war wie in sämtlichen Einsprüchen vom 18. September 2007 und in der einheitlichen Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2013 die Gewinnabsicht der inzwischen beendeten GbR streitig (vgl. Klage sowie Klagebegründung und -erwiderung, beigezogene FG-A 2 K 194/13 Bl. 1 ff., 9 ff., 19, 33; Einspruchsentscheidung, FG-Anlbd. 2 K 194/13 Bl. 1).
4. Der Abhilfe und der Abtrennung 2 K 59/15 für die Streitjahre 1999-2002 von der auch das Streitjahr 2003 umfassenden Klage 2 K 194/13 gingen Hinweise der Berichterstatterin voraus auf Feststellungsverjährung vor Einzel-Bekanntgabe der negativen Gewinnfeststellungsbescheide 1999 - 2002 (Erörterungsprotokoll vom 04.09.2014, beigezogene FG-A 2 K 194/13; vgl. Klägerschriftsatz vom 15./17.04.2015, FG-A Bl. 11).
5. Nach Insolvenzantrag gegen die ursprüngliche Klägerin zu 2 war infolge Unterbrechung des Klageverfahrens ein Abtrennungsbeschluss vom 21. November 2014 2 K 316/14 unwirksam (beigezogene FG-A 2 K 316/14).
6. Vor der Abtrennung vom 11. März 2015 (oben 1) wurde der gesamte Rechtsstreit durch den Insolvenzverwalt...