Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Berücksichtigung von Betriebsausgaben ohne Benennung des Zahlungsempfängers - Berücksichtigung von wertaufhellenden Tatsachen zum Nachweis einer voraussichtlich dauernden Wertminderung einer Kaufpreisforderung
Leitsatz (amtlich)
1. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 AO sind Betriebsausgaben regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Empfänger zu benennen. Der Finanzbehörde kommt dabei ein Ermessen zu, von dem sie in doppelter Weise Gebrauch macht. Zunächst entscheidet das Finanzamt, ob es ein Benennungsverlangen an den Steuerpflichtigen richten soll. Dann trifft es eine Entscheidung darüber, ob und inwieweit es Ausgaben, bei denen der Empfänger nicht benannt ist, zum Abzug zulässt. Beide Entscheidungen sind im Klageverfahren gegen die Steuerfestsetzung auch auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
2. Zum Nachweis einer voraussichtlich dauernden Wertminderung einer Kaufpreisforderung können auch wertaufhellende Tatsachen berücksichtigt werden, soweit sie im Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz bzw. in dem davor liegenden Zeitpunkt der gesetzlichen Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses vorgelegen haben.
Normenkette
AO § 160; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gegen nach einer Betriebsprüfung ergangene Änderungsbescheide, mit welchen der Antragsgegner die Berücksichtigung von Betriebsausgaben aus Provisionszahlungen bzw. die Wertberichtigung einer Forderung nicht anerkannte.
Die Antragstellerin ist eine GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist der Im- und Export von und der Handel mit Waren aller Art, mit Ausnahme erlaubnispflichtiger. Die Antragstellerin ermittelte ihren Gewinn in den Streitjahren 2003 bis 2008 im Rahmen eines abweichenden Wirtschaftsjahres vom 1. Februar bis zum 31. Januar. Der Jahresabschluss auf den 31. Januar 2008 trägt die Unterschrift des Geschäftsführers der Antragstellerin unter dem Datum vom 26. Mai 2010.
Der Antragsgegner führte für 2004 bis 2008 eine Außenprüfung bei der Antragstellerin durch. Der Prüfer stellte dabei fest, dass die Antragstellerin in den Streitjahren Geschäfte mit osteuropäischen Firmen eingegangen war. Im Rahmen dieser Geschäfte habe sie diverse Provisionszahlungen an Privatpersonen bzw. Firmen im Ausland geleistet. Auffällig sei dabei, dass kein Zahlungsempfänger über mehrere Jahre Provisionen erhalten habe und dass die Gesellschaften teilweise Anschriften im karibischen Raum, jedoch Bankverbindungen in Osteuropa aufwiesen. Internetrecherchen und Anfragen an die Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) beim Bundeszentralamt für Steuern hätten ergeben, dass es sich bei den Gesellschaften als Zahlungsempfänger um Scheinfirmen bzw. Briefkastengesellschaften handele. Der Antragsgegner forderte den Antragsteller darauf hin mehrfach, z. B. mit dem vorläufigen Bericht über eine Außenprüfung vom 13. Februar 2014, auf, gemäß § 160 der Abgabenordnung (AO) im Hinblick auf die anzunehmenden Zahlungen an Briefkastengesellschaften den tatsächlichen Zahlungsempfänger in Form des wirtschaftlich Berechtigten zu benennen. In der Folgezeit nahm der Antragsteller zu den einzelnen Zahlungen Stellung und reichte diverse Unterlagen nach. Auf Grundlage dieser Unterlagen erkannte der Antragsgegner die Provisionszahlungen überwiegend als Betriebsausgaben an. Nicht anerkannt wurden indes Zahlungen an folgende drei Gesellschaften:
Gesellschaft |
2004 |
2005 |
2006 |
2007 |
2008 |
A |
... € |
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B |
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... € |
... € |
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C |
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... € |
... € |
Anfragen bei der IZA hätten dabei bezüglich der A Ltd. (A) ergeben, dass es sich um eine Briefkastengesellschaft handele, die in den USA lediglich einen formellen Sitz habe, keinen eigenen Geschäftsbetrieb unterhalte und wirtschaftlich nicht tätig sei. Bei der B Ltd. (B) handele es sich um eine reine Domizil- bzw. Briefkastengesellschaft mit Registrierung auf den British Virgin Islands, welcher bereits aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen nicht erlaubt sei, eine wirtschaftlich aktive Tätigkeit auszuüben. Hinsichtlich der C Ltd. (C) mit Sitz in D, Neuseeland, stellte der Prüfer zudem fest, dass die Gesellschafter gemäß der Auskunft des IZA ebenfalls als Treuhänder einer Domizilgesellschaft agierten und überdies bezogen auf mehrere Scheinfirmen auffällig geworden seien. Im Hinblick auf diese drei Gesellschaften habe die Antragstellerin auch durch die eingereichten Unterlagen den tatsächlichen Zahlungsempfänger im Sinne des wirtschaftlich Berechtigten nicht nachgewiesen.
Des Weiteren bemängelte der Prüfer, dass die Antragstellerin auf den 31. Januar 2008 im Hinblick auf eine Forderung gegenüber der E ... (E), einer in Kasachstan ansässigen Gesellschaft, eine aufwandswirksame Wertberichtigung in Höhe von ... € vorgenommen hatte. Die Antragstellerin habe zwar diverse Unterlagen, Schriftverkehr und ein Urteil über einen Prozess in Kasachstan, vorgelegt. Diese verdeutlichten aber nur, dass die E ihre...