Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenschuldnerschaft der Post für Zollverwahrgebühren zweifelhaft
Leitsatz (amtlich)
Es ist ernsthaft zweifelhaft, ob die Post dann, wenn sie aufgrund des Weltpostvertrags Sendungen aus dem Nicht-EU-Ausland übernimmt und den Zollbehörden übergibt, für dort entstehende Verwahrgebühren Kostenschuldner ist oder ob Veranlasser und Kostenschuldner insoweit der Empfänger ist unter Anwendung von § 5 Abs. 2 ZollVG.
Normenkette
AO § 178 Abs. 1, 2 Nr. 6, Abs. 3; FGO § 69; VwKostG §§ 1, 3, 13-14; ZK Art. 244; ZKostV §§ 10, 7 Abs. 1 Nr. 1; ZollKostV § 7 Abs. 2, § 10; ZollVG § 5 Abs. 2
Nachgehend
Gründe
I.
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wendet sich die Antragstellerin gegen die Erhebung von Lagerkosten und beansprucht Gebührenfreiheit für sich.
1.
a) Die Antragstellerin befördert in ihrer Eigenschaft als Postunternehmen u.a. im Inland Postsendungen aus Nicht-EU-Ländern. Soweit diese Sendungen nicht ohnehin gestellungsbefreit sind, werden sie zu einem Teil durch die Antragstellerin für den jeweiligen Empfänger zollrechtlich angemeldet und ihm geliefert. Zu einem anderen Teil - so etwa wenn die vorliegenden Unterlagen einer Zollanmeldung nicht genügen oder die Selbstverzollung durch den Empfänger angezeigt ist - werden die Sendungen von der Antragstellerin - ohne Zollanmeldung - den Zollbehörden gestellt und übergeben. Falls der von der Antragstellerin über den Sendungseingang und die erforderliche Zollbehandlung benachrichtigte Empfänger die Sendung auch nach Erinnerung nicht abholt - und dabei etwaige Abgaben entrichtet - wird die Sendung von der Antragstellerin nach einer Zeitspanne zwischen 2 Wochen und einem Monat aus der Zollverwahrung wieder zurück genommen.
b) Die bis zum 30. September 2009 gültige Zollkostenverordnung (ZKostV) sah für die Verwahrung von Waren im Postverkehr durch die Zollbehörden eine Gebühr (nur) für Pakete vor und zwar in Höhe von EUR 0,50 pro Tag, § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZKostV. Nach Abs. 2 Nr. 4 der Vorschrift wurden für die Verwahrung von Postpaketen bis zu sieben Tagen Gebühren nicht erhoben. Allerdings hatten die Zollbehörden darüber hinaus - entsprechend einer (von der Antragstellerin als Anlage K 14 vorgelegten) Dienstanweisung des Bundesministeriums der Finanzen (- BMF -, SV ....) - generell von der Erhebung der Verwahrungsgebühr bei der Antragstellerin abgesehen, auch wenn der Empfänger die Annahme des Postpaktes verweigerte oder nicht zugestellt werden konnte und die Sieben-Tage-Frist bei Rückgabe überschritten war. Verwahrungsgebühren für die Verwahrung wurden demnach bei der Antragstellerin generell nicht erhoben.
c) Die am 1. Oktober 2009 in Kraft getretene Zollkostenverordnung (ZollKostV) hat den Gebührentatbestand - jetzt in § 7 Abs. 1 Nr. 1 ZollKostV geregelt - dahingehend erweitert, dass täglich EUR 0,50 Lagerkosten für jegliche Post- und Kuriersendungen bis 20 Kilogramm je Packstück erhoben werden. In der von der Antragstellerin vorgelegten aktuellen Dienstanweisungen des BMF (als Anl. K 14, 18 vorgelegt) finden sich die zitierten Ausführungen zur Nichterhebung nicht mehr. In einem (elektronischen) Schriftwechsel des BMF mit der Antragstellerin teilte das BMF ihr unter dem 28. Dezember 2009 mit (Anl. K 9), dass das bisher ohne Rechtsanspruch gewährte Entgegenkommen, der Antragstellerin gegenüber grundsätzlich auf Lagergebühren zu verzichten, aus Gründen der Gleichbehandlung nicht länger beibehalten werden könne. Das BMF erklärte sich unter Bezugnahme auf § 11 ZollKostV - nach dieser Vorschrift erfolgt eine tatsächliche Erhebung von Gebühren erst ab EUR 5 -, bereit, die Antragstellerin nach sieben Tagen über nicht abgeholte Sendungen zu informieren, damit diese binnen 10 Tagen zurückgenommen werden können und damit die Erhebung von Lagerkosten vermieden werde. Der Bitte der Antragstellerin an das BMF, die zuvor bestehende Praxis der Nichterhebung fortzusetzen, wurde nicht entsprochen (Anl. K 10, 11).
d) Die Antragstellerin hat beim Finanzgericht Düsseldorf (4 K 909/10 Z) Klage gegen das BMF erhoben u.a. mit dem Antrag auf Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, Lagerkosten der Zollbehörden nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ZollKostV zu tragen. Zugleich hat sie dort den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, damit das BMF verpflichtet werde, die Hauptzollämter anzuweisen, zunächst keine entsprechenden Kostenbescheide gegen die Antragstellerin mehr zu erlassen.
2.
Für eine Menge von 13 nicht abgeforderten Postsendungen, die in der Zeit vom 11., 16. und 18. Februar bis 1. März 2010 beim Zollamt (ZA) Post des Antragsgegners in Verwahrung genommen worden waren, wurden mit Kostenbescheid vom 01. März 2010 gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ZollKostV Lagerkosten in Höhe von EUR 104,50 gegenüber der Antragstellerin festgesetzt. Die Kostenschuldnerschaft der Antragstellerin sei nach Art. 53 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2913/92 - Zollkodex (ZK) - i.V.m. Art. 187 VO (EWG) Nr. 2454/93 - Zollkodex-Durchführungsve...