Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage an den EuGH zu Hopperbaggereinsatz in Küstengewässern

 

Leitsatz (amtlich)

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Wie ist der Begriff Meeresgewässer der Gemeinschaft i.S.v. Art. 8 Abs. 1 lit. c Unterabs. 1 der Richtlinie 92/81 in Abgrenzung zu dem Begriff Binnenwasserstraße i.S.v. Art. 8 Abs. 1 lit. c Unterabs. 1 der Richtlinie 92/81 zu verstehen? 2. Ist der Betrieb eines Laderaumsaugschiffes (sog. Hopperbagger) auf einem Meeresgewässer der Gemeinschaft insgesamt als Schifffahrt i.S.v. Art. 8 Abs. 1 lit. c Unterabs. 1 der Richtlinie 92/81 anzusehen, oder muss zwischen den verschiedenen Tätigkeitsarten während eines Einsatzes differenziert werden?

 

Normenkette

EGV Art. 234; MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 4; MinöStV § 17 Abs. 5 Nr. 2; EWGRL 81/92 Art. 8 Abs. 1 Buchst. C

 

Nachgehend

EuGH (Urteil vom 01.03.2007; Aktenzeichen C-391/05)

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin begehrt eine Mineralölsteuerbefreiung für in einem Hopperbagger eingesetzte Betriebsstoffe.

Die Klägerin betrieb im Jahre 1999 das als Hopperbagger bezeichnete Laderaumsaugschiff "... (A)", das sie in der Zeit vom 19.10.1999 bis zum 17.12.1999 in der Elbe zwischen Hamburg und Cuxhaven in der Nassbaggerei einsetzte. Mit einem Hopperbagger werden Sand, Kies und dergleichen vom Gewässergrund aufgesaugt, in den Laderaum gespült und anschließend zu dem jeweiligen Verklappungsort transportiert und dort aus dem Laderaum herausgespült. Am 3.4.2000 meldete sie die Mineralölmenge an, die während der Saug- und Spülarbeiten verbraucht wurde. Im Verlauf wies der Beklagte darauf hin, dass auch die während der Leerfahrten und des saugbedingten Manövrierens verwendeten Mineralölmengen versteuert werden müssten.

Aus der ergänzten Mineralölsteueranmeldung der Klägerin vom 15.11.2000, beim Beklagten eingegangen am 28.11.2000, ergibt sich eine Forderung in Höhe von 183.127,02 DM.

Den Einspruch der Klägerin vom 19.12.2000 gegen die Mineralölsteueranmeldung vom 15.11.2000 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 3.7.2002 zurück.

Mit ihrer am 2.8.2002 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, die Tätigkeit des Hopperbaggers gleiche der eines Spezialschiffes der gewerblichen Schifffahrt, sodass die Betriebsstoffe, die nicht für den Betrieb des Baggers selbst, sondern für den Transport des Schiffes eingesetzt würden, steuerfrei bleiben müssten. Die Steuerfestsetzung verstoße auch gegen Art. 8 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 92/81, der eine zwingende Steuerbefreiung für die Schifffahrt in den Meeresgewässern der Gemeinschaft vorschreibe. Bei dem Teil der Elbe, auf dem die Arbeiten durchgeführt worden seien, handele es sich um ein Meeresgewässer der Gemeinschaft. Art. 8 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 92/81 befreie die kommerzielle Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft unabhängig vom Zweck der Seefahrt von der Mineralölsteuer. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 1.4.2004 (C 389/02).

Die Klägerin beantragt, die Mineralölsteueranmeldung vom 15.11.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3.7.2002 und des Änderungsbescheides vom 27.12.2004 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, bei der Elbe handele es sich auch in dem Bereich, in dem der streitgegenständliche Einsatz des Hopperbaggers stattgefunden habe, um eine Binnenwasserstraße, so dass die Steuerbefreiung nach Art. 8 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 92/81 im Ermessen des nationalen Gesetzgebers stehe. Dieser habe in § 17 Abs. 5 Nr. 2 MinöStV definiert, dass schwimmende Arbeitsgeräte keine Schiffe seien. Bei dem Hopperbagger handele es sich um ein solches schwimmendes Arbeitsgerät. Für die Unterscheidung zwischen Binnenwasserstraßen und Meeresgewässern könne auf das Seerechtsübereinkommen abgestellt werden, das auch von der Europäischen Gemeinschaft ratifiziert worden sei. Danach seien die Bereiche landwärts der Basislinien, und damit auch der hier fragliche Bereich der Elbe, Binnenwasserstraßen.

Mit Änderungsbescheid vom 27.12.2004 hat der Beklagte die Mineralölsteueranmeldung vom 15.11.2000 unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 3.2.2004 (VII R 4/03) insoweit geändert, als der Verbrauch von Mineralöl für Leerfahrten steuerbegünstigt wird. Die Mineralölsteueranmeldung vom 15.11.2000 wurde in Höhe von 164.372,74 DM aufgehoben.

Soweit sich der Abgabenbetrag durch den Änderungsbescheid vom 27.12.2004 verringert hat, haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakten des Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Senat setzt das Verfahren in analoger Anwendung des § 74 FGO aus und legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften die im Tenor genannten Fragen zur Vorabentscheidung vor. Die Entscheidung...

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