Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausfuhrerstattung: Anordnung des Verfalls der Sicherheit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Rückforderung der Ausfuhrerstattung aus dem laufenden Vorschussverfahren dürfte nicht zugleich auch die Anordnung des Verfalls der Sicherheit beinhalten.

 

Normenkette

EWGV 2220/85 Art. 29; EWGV 3665/87 Art. 22-23

 

Tatbestand

I. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Zinsbescheides ohne Sicherheitsleistung.

Mit Ausfuhranmeldung vom 30.6.1997 meldete die Antragstellerin beim Hauptzollamt HZA 17.800,00 kg Weichweizen der Marktordnungs-Warenlistennummer 1001 9099 9000 zur Ausfuhr nach Zimbabwe an und beantragte hierfür die Gewährung von Ausfuhrerstattung im Wege des Vorschusses, dem der Antragsgegner mit Bescheid vom 23.10.1998 entsprach. Mit Änderungsbescheid vom 19.7.1999 forderte der Antragsgegner die der Antragstellerin als Vorschuss gewährte Ausfuhrerstattung teilweise in Höhe von DM 976.510,11 zuzüglich eines Zuschlags von 15% (= DM 146.476,52) unter Hinweis auf Art. 11 Abs. 3 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 mit der Begründung zurück, dass die Antragstellerin nicht nachgewiesen habe, den ausgeführten Weizen innerhalb der Zwölf-Monats-Frist des Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 in das Bestimmungsdrittland eingeführt zu haben. Zugleich forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, den Rückforderungsbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Bescheides bei der Bundeskasse Hamburg einzuzahlen. Der Änderungsbescheid vom 19.7.1999 enthält zudem den Hinweis, dass bei ausbleibender Zahlung die Sicherheit in entsprechender Höhe gemäß Art. 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 in Anspruch genommen werde. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Antragstellerin im Hinblick auf den Änderungsbescheid vom 19.7.1999 Klage vor dem Finanzgericht Hamburg, über die bislang noch nicht entschieden worden ist.

Mit Bescheid vom 26.11.2003 setzte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 Aufschubzinsen in Höhe von EUR 139.734,32 fest. Die Antragstellerin erhob gegen den Bescheid vom 26.11.2003 Einspruch und beantragte zugleich, die Vollziehung des Bescheides ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, was ihr der Antragsgegner mit Bescheid vom 2.2.2004 gegen Sicherheitsleistung gewährte.

Die Antragstellerin hat am 24.2.2004 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und beantragt, die Vollziehung des Bescheides vom 26.11.2003 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten IV 217/01 und IV 41/04 sowie der Sachakten des Antragsgegners Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II. Der zulässige Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung führt zum Erfolg.

1. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes geklärt, dass Rechtsgrundlage für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in Sachen der Ausfuhrerstattung nicht Art. 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex - ZK -) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - Nr. L 302/1), sondern das nationale Recht ist (BFH, Urteil vom 23.8.2000 - VII 145/00 -, juris). Denn die Gewährung von Ausfuhrerstattungen ist nicht Teil der Regelung des Zollkodex für die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren, sondern hat ihre Grundlage in den Verordnungen zur Einführung gemeinsamer Marktorganisation für verschiedene Agrarerzeugnisse (vgl. EuGH, Urteil vom 17.7.1997 - Rs. C-130/95 -, in: EuGHE 1997-/, I-4295, Rz. 39). Diese Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der der beschließende Senat folgt, findet in der Sache eine Bestätigung durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 11.1.2001 (- Rs. C-1/99 -, in: HFR 2001, S. 382 ff). Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 11.1.2001 befunden, Art. 244 ZK sei so auszulegen, dass er nur den Zollbehörden die Befugnis einräume, den Vollzug einer angefochtenen Entscheidung auszusetzen; diese Befugnis schränke jedoch nicht die Befugnis der gemäß Art. 243 ZK mit einem Rechtsbehelf befassten Gerichte ein, eine solche Aussetzung anzuordnen, um ihrer Pflicht zur Sicherstellung der vollen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nachzukommen (EuGH, Urteil vom 11.1.2001, a.a.O.). Im Streitfall beurteilt sich daher die begehrte finanzgerichtliche Aussetzung der Vollziehung nach Maßgabe des § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 und 3 FGO.

2. Nach § 69 Abs. 3 FGO kann das Gericht der Hauptsache einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 bis 6 FGO entsprechen. Danach soll die Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur...

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