rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beendigung einer Betriebsaufspaltung im Rahmen einer Familiennachfolge
Leitsatz (amtlich)
Überträgt ein Unternehmer ein Grundstück, das im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die Betriebsgrundlage bildet, unentgeltlich auf seine Kinder, behält sich aber umfassenden Nießbrauch vor, so führt dies zu einer Entnahme, nicht aber zu einer Betriebsaufgabe und lässt auch die Betriebsaufspaltung unberührt. Überträgt er sodann den einzigen Geschäftsanteil an der Betriebsgesellschaft an seinen Sohn, so liegt eine Betriebsaufgabe infolge beendeter Betriebsaufspaltung vor.
Leitsatz (redaktionell)
Mit Übertragung des einzigen Geschäftsanteils an der GmbH auf den Sohn des Unternehmers durch notariellen Vertrag ist die personelle Verflechtung als Voraussetzung der Betriebsaufspaltung entfallen.
Normenkette
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 6 Abs. 3 S. 1, § 16 Abs. 3 S. 1; BGB §§ 1030, 1036, 1041
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, welche steuerlichen Auswirkungen auf eine Betriebsaufspaltung die unentgeltliche Übertragung des Betriebsgrundstücks und der Anteile an der Betriebsgesellschaft, jeweils unter Nießbrauchvorbehalt zugunsten des Übertragenden, haben.
Der Kläger war Alleineigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts ... verzeichneten Grundstücks .... Das Grundstück war mit einem vorderen Haus und einem hinteren Haus bebaut.
Der Kläger war zudem Alleingesellschafter der M GmbH und zunächst deren alleiniger Geschäftsführer, sodann ab 1999 Prokurist mit Einzelprokura. Der Sohn des Klägers war seitdem alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der M GmbH.
Der Kläger vermietete das vordere Haus an die M GmbH, das diese für ihre betrieblichen Zwecke nutzte. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 14.05.1996 mit, dass der Kläger ab Beginn des Wirtschaftsjahres 1997 nach § 141 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sei, für seinen Betrieb "M" Bücher zu führen. In seinem Jahresabschluss zum 31.12.2002 wies der Kläger in seinem Anlagevermögen das vorgenannte Grundstück mit dem vorderen Haus und seine Anteile an der M GmbH, was im Wesentlichen sein Aktivvermögen darstellte, aus.
Mit notarieller Urkunde vom 09.07.2003 ... teilte der Kläger das Grundstück und begründete Teileigentum an dem vorderen Haus sowie an dem hinteren Haus in Verbindung mit jeweils einem Miteigentumsanteil von 500/1.000stel an dem Gemeinschaftseigentum. Das Teileigentum an dem vorderen Haus ... überließ der Kläger mit notarieller Urkunde vom 09.07.2003 ..., der zugleich Übergabe- und Verrechnungstag war, seinem Sohn und seiner Tochter in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der seine Tochter zu 40 % und sein Sohn zu 60 % beteiligt waren. Als Gegenleistung behielt sich der Kläger das unentgeltliche und lebenslängliche Nießbrauchrecht an dem Teileigentum vor. Schuldrechtlich war der Kläger berechtigt, sämtliche Nutzungen aus dem Teileigentumsrecht zu ziehen. Der Kläger war verpflichtet, neben sämtlichen auf dem Teileigentumsrecht ruhenden privaten und öffentlichen Lasten einschließlich der außerordentlichen öffentlichen Lasten auch die nach der gesetzlichen Lastenverteilungsregelung dem Eigentümer obliegenden privaten Lasten zu tragen, insbesondere die außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen. Dem Kläger oblagen weiter die gewöhnlichen Tilgungsleistungen auf eingetragene dinglich abgesicherte Verbindlichkeiten sowie auf seine Veranlassung einzutragenden Verbindlichkeiten zur Erfüllung der Ausbesserungs- und Erneuerungspflicht. Eine sonstige Gegenleistung war von dem Erwerber nicht zu erbringen. Der Kläger behielt sich im Übrigen lediglich vertragliche Rückübertragungsansprüche für den Fall des Todes seiner Kinder vor seinem Tod und für den Fall der Veräußerung oder der Belastung des Grundbesitzes ohne seine Zustimmung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die notariellen Verträge vom 09.07.2003 verwiesen. Der Nießbrauch wurde im Grundbuch eingetragen.
Mit notariellem Vertrag vom 29.08.2003 ..., der zugleich Verrechnungstag war, übertrug der Kläger den einzigen Geschäftsanteil an der M GmbH an seinen Sohn. Als Gegenleistung behielt sich der Kläger das unentgeltliche und lebenslängliche Nießbrauchrecht an dem Geschäftsanteil vor. Schuldrechtlich war der Kläger berechtigt, sämtliche Nutzungen aus dem Geschäftsanteil zu ziehen. Zugleich war der Kläger verpflichtet, sämtliche auf dem Geschäftsanteil ruhenden privaten und öffentlichen Lasten einschließlich der außerordentlichen öffentlichen Lasten zu tragen. Eine sonstige Gegenleistung war von dem Sohn des Klägers nicht zu erbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag vom 29.08.2003 Bezug genommen.
Der Beklagte erließ am 27.04.2005 einen Einkommensteuerbescheid für 2003 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, in dem er erklärungsgemäß einen laufenden Gewinn aus der gewerblichen Vermietung zu Grunde legte und die Einkommensteuer auf ... € festsetzte.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte der Betriebsprüfer zu der Auff...