Entscheidungsstichwort (Thema)
Neufestsetzung von Kindergeld nach inzwischen erfolgter Aufhebung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Familienkasse ist berechtigt, mittels eines Fragebogens die Anspruchsberechtigung des Kindergeldberechtigten zu überprüfen.
2. Hat die Familienkasse –wegen Nichtabgabe dieses Fragebogens– die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 5. Dezember 1996 aufgehoben und das Kindergeld auf 0 DM festgesetzt und ist dieser Bescheid bestandskräftig geworden, kann auf einen am 31. Januar 1997 erneut gestellten Antrag Kindergeld (rückwirkend) ab Januar 1997 bewilligt werden.
Normenkette
EStG § 70 Abs. 2-3, § 62; AO 1977 § 155 Abs. 1, 6, § 173 Abs. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Er bezog für seine am 17.07.1993 und 06.11.1994 geborenen und in seinem Haushalt lebenden Kinder B. und H. Kindergeld. Nachdem er den zur jährlichen Überprüfung im September 1996 übersandten Fragebogen nicht zurückgesandt und auch auf die Erinnerung vom 25.10.1996 nicht reagiert hatte, erließ der Beklagte mit Datum vom 05.12.1996 gegenüber dem Kläger folgenden Bescheid:
„Sie waren aufgefordert worden, der Familienkasse nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch ab Januar 1996 vorgelegen haben. Ihre Verpflichtung, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen, ergibt sich aus § 93 AO. Trotz Erinnerung sind Sie der Aufforderung, den erforderlichen Fragebogen einzureichen, nicht nachgekommen.
Gemäß § 70 Abs. 2 EStG habe ich daher ab Januar 1996 die Kindergeldfestsetzung zu ändern und ihren Kindergeldanspruch auf 0 DM festzusetzen.
Von Monat Januar 1996 bis Monat Dezember 1996 wurden ihnen daher insgesamt 4 800 DM Kindergeld ohne rechtlichen Grund gezahlt. Dieser Betrag ist von Ihnen gemäß § 37 Abs. 2 AO zu erstatten.”
Nach Bestandskraft dieses Bescheides reichte der Kläger den vorgenannten Fragebogen am 31.01.1997 beim Beklagten ein, der am 07.02.1997 einen weiteren Bescheid erließ, der folgenden Wortlaut hat:
„Mit meinem Bescheid vom 05.12.1996 wurde eine Erstattung von Kindergeld für das Kalenderjahr 1996 festgestellt, da der erforderliche Fragebogen zur Prüfung ihres Kindergeldanspruchs nicht vorlag. Diesen Fragebogen haben Sie nunmehr eingereicht.
Kindergeld wird daher ab Monat 03.1997 gemäß § 70 Abs. 3 EStG in Höhe von monatlich 440 DM festgesetzt.
Dieser Teil des Bescheides kann mit Einspruch angefochten werden.
Hinsichtlich meines Bescheides vom 05.12.1996 erfolgte die Vorlage des Fragebogens außerhalb der Einspruchsfrist. Der Bescheid ist damit rechtskräftig!…”
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 13.02.1997 Einspruch (von ihm als Widerspruch bezeichnet) ein, den er im wesentlichen damit begründete, daß er persönlich mehrfach auf der Familienkasse vorgesprochen habe. Man habe jeweils die Vorlage verschiedener Unterlagen angemahnt, die er noch habe beibringen sollen. Es sei nicht seine Schuld, daß er die Einspruchsfrist gegen den Bescheid vom 05.12.1996 nicht eingehalten habe. Zu Unrecht werde daher für 1996 das gezahlte Kindergeld zurückgefordert. Ebensowenig sei es richtig, daß die Kindergeldzahlung erst mit Wirkung ab März 1997 wieder aufgenommen worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Klägers vom 13.02.1997 gemäß Bl. 38ff der KG-Akte verwiesen.
Mit der Entscheidung vom 12.05.1997 wies der Beklagte den Einspruch zurück und führte im wesentlichen aus:
Wegen der Bestandskraft des eine Steuerfestsetzung darstellenden Bescheides vom 05.12.1996 und der Tatsache, daß materielle Fehler dieser Steuerfestsetzung nur mit Wirkung für die Zukunft beseitigt werden könnten, sei eine Neufestsetzung des Kindergeldes gemäß § 70 Abs. 3 Satz 2 EStG erst mit Wirkung ab März 1997 möglich.
Der Kläger hat am 12.06.1997 Klage erhoben.
Zugleich stellte er beim Beklagten den Antrag, den Bescheid vom 05.12.1996 zu ändern. Hierüber hat der Beklagte ablehnend entschieden. Der hiergegen eingelegte Einspruch ist noch nicht beschieden. Dieses Verwaltungsverfahren ist nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens.
Der Kläger trägt vor:
Eine Änderung der Verhältnisse sei beim Kläger nie eingetreten. Sämtliche Anspruchsvoraussetzungen hätten stets vorgelegen. Eine Neufestsetzung sei daher nicht notwendig gewesen. Die unbefristete und vom Beklagten als rechtskräftig dargestellte Versagung des Kindergeldanspruchs ab Januar 1996 komme einer Einstellung des Kindergeldes gleich. Dies widerspräche § 66 Abs. 2 EStG. Selbst wenn man der falschen Ansicht des Beklagten folge, wäre jedenfalls am 31.01.1997 ein Antrag auf Kindergeld gestellt worden, der zumindest einen Neuantrag darstellen würde. In diesem Falle sei der Beklagte verpflichtet gewesen, jedenfalls gemäß § 66 Abs. 3 EStG wenigstens rückwirkend für die letzten sechs Monate, also ab Juli 1996, Kindergeld zu leisten.
Der Kläger beantragt,
den Bewilligungsbescheid vom 07.02.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.05.1997 zu ändern und...