rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer Klage und falsche Bezeichnung des Beklagten
Leitsatz (amtlich)
Bei falscher Benennung des Beklagten und richtiger Angabe der Steuernummer muss die Klarstellung innerhalb der Klagfrist erfolgen.
Normenkette
FGO §§ 65, 67
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für eine Kürzung des Vorwegabzuges gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 lit. a) EStG in die Bemessungsgrundlage neben seinem Arbeitslohn aus einem aktuellen Arbeitsverhältnis auch die an den Kläger gezahlten Übergangsgebürnisse nach § 11 Soldatengesetz einzubeziehen sind.
In der Klagschrift des Prozessbevollmächtigten vom 27.09.2002 (Eingang beim Finanzgericht 01.10.2002) wurde das "Finanzamt Hamburg-A" als Beklagter benannt. Gleichzeitig wurde die "St.Nr.: ...1" angegeben. Bei dieser Nummer handelt es sich um eine Steuernummer des Finanzamtes Hamburg-B. Die Klage war gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 26.07.2001 in Form der Einspruchsentscheidung vom 29.08.2002 gerichtet.
In der Geschäftsstelle des Finanzgerichtes wurde die Klage als eine gegen das Finanzamt Hamburg-A gerichtete erfasst und zum Zwecke der Zustellung auch dorthin gesandt (FG-Akte Bl.3). Das Empfangsbekenntnis wurde vom Finanzamt Hamburg-A weitergeleitet an das Finanzamt Hamburg-B, weil die angegriffene Einspruchsentscheidung vom Finanzamt Hamburg-B erlassen worden war.
Mit Schreiben vom 15.11.2002 beantragte das Finanzamt Hamburg-A Klagabweisung, weil die Klage nicht gemäß § 63 Abs.1 Ziff. 1 FGO gegen das zuständige Finanzamt Hamburg-B gerichtet worden sei.
Mit Schreiben vom 18.11.2002 teilte der Prozessbevollmächtigte der Kläger dem Finanzgericht die Anschrift der Kläger mit. Auch in diesem Schreiben war das Finanzamt Hamburg-A als Beklagter benannt (FG-Akte Bl.5)
Laut Aktenvermerk der Geschäftsstellenverwalterin wurde vom Prozessbevollmächtigten am 05.12.02 telefonisch mitgeteilt, dass aufgrund eines Versehens nicht das Finanzamt Hamburg-B als Beklagter benannt worden sei. Daraufhin wurde der Prozessbevollmächtigte vom Vorsitzenden des für das Finanzamt Hamburg-A zuständigen Senats aufgefordert bis zum 20.01.2003 die Änderung des Rubrums schriftlich bekannt zu geben (FG-Akte Bl. 6 R, 7). Diese Aufforderung wurde 21.01.03 mit dem handschriftlichen Vermerk zurück gefaxt: "Wir erbitten eine Frist bis zum 26.01.03. Grund: Die PC-Anlage ist auch nicht intakt." Am 03.01.03 teilte der Prozessbevollmächtigte mit, dass Beklagter das Finanzamt Hamburg-B sei.
Daraufhin wurde das Verfahren an den für das Finanzamt Hamburg-B zuständigen zweiten Senat abgegeben.
Die Kläger hatten in ihrer Einkommensteuererklärung neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis auch Einkünfte aus der Tätigkeit des Klägers als Zeitsoldat erklärt, die ihm im Streitjahr in Form von Übergangsgebürnissen zugeflossen waren.
Im Einkommensteuerbescheid 2000 vom 26.07.01 sowie im geänderten Einkommensteuerbescheid vom 30.10.01 (Rb-Akte Bl.17) kürzte der Beklagte den Vorwegabzug um 12.000 DM, weil er als Bemessungsgrundlage die Gesamteinkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zugrunde gelegt hatte.
Der dagegen eingelegte Einspruch vom 30.07.01 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 29.08.02 zurückgewiesen.
Im Klagverfahren wird für die Kläger sinngemäß beantragt, den geänderten Einkommensteuerbescheid 2000 vom 30.10.01 in Form der Einspruchsentscheidung vom 29.08.02 in der Weise zu ändern, dass für eine Kürzung des Vorwegabzuges nur nicht die Übergangsgebürnisse als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.
Das zunächst beklagte Finanzamt Hamburg-A hat beantragt, die Klage abzuweisen, weil es nicht der zutreffende Beklagte sei.
Das nunmehr beklagte Finanzamt Hamburg-C beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf seine Einspruchsentscheidung.
Dem Senat haben die für die Kläger beim Beklagten geführten Steuerakten (St.Nr.: ...1) vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Klagfrist von einem Monat gegen das die Einspruchsentscheidung erlassende Finanzamt Hamburg-B gerichtet wurde.
Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist notwendiger Inhalt einer Klage u.a. die Bezeichnung des (zutreffenden) Beklagten. Zwar sind Klagschriften, wie andere Willenserklärungen auch, auslegungsfähig und insoweit ergänzungsfähig. Im Streitfall hat der Prozessbevollmächtigte jedoch bereits eine eindeutige Bezeichnung eines Beklagten vorgenommen, die allerdings unzutreffend war.
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass sich aus der gleichzeitigen Angabe der (zutreffenden) Steuernummer eine auslegungsbedürftige Bezeichnung des Beklagten folgern ließe, führt das im Streitfall nicht zur Zulässigkeit der Klage, weil die notwendige Klarstellung über das beklagte Finanzamt weder innerhalb der Klagfrist erfolgt ist noch innerhalb der vom Vorsitzenden des zunächst zuständigen Senats gesetzten Frist. Die Berichtigung der Bezeichnung eines Beteiligten darf nämlich nicht dazu benutzt wer...