Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährung von Tilgungsstreckung steht der Erhebung von Nachforderungszinsen nicht entgegen
Leitsatz (redaktionell)
Wird einem Steuerpflichtigen für den auf einen Veräußerungsgewinn entfallenden Teil der Einkommensteuer Tilgungsstreckung nach § 21 Abs. 2 S. 3 UmwStG gewährt, ist von der Erhebung von Nachforderungszinsen nach § 233a Abs. 1 AO nicht abzusehen.
Normenkette
UmwStG § 20 Abs. 5, § 21 Abs. 2; AO § 233a
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob trotz einer gewährten Tilgungsstrekkung festgesetzter Steuern gemäß § 20 Abs. 5 S. 3 UmwStG 1977 Nachzahlungszinsen nach § 233a AO zu erheben sind.
Der Kläger erzielte als Steuerberater in dem Streitjahr unter anderem Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In seiner am 19.8.1994 bei dem Beklagten eingegangenen Einkommensteuererklärung 1992 erklärte er insoweit neben einem laufenden Gewinn in Höhe von 693.200 DM einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 3.824.528 DM. Dieser Veräußerungsgewinn ist im Rahmen der Einbringung eines Mitunternehmeranteils des Klägers an seiner bisherigen Steuerberatungsgesellschaft in eine auf den 1.1.1993 neu gegründete Steuerberatungspraxis (Personengesellschaft), bei der sämtliche stillen Reserven gem. § 24 UmwStG 1977 aufgedeckt wurden, angefallen. Nachdem der Beklagte den Kläger mit ESt-Bescheid 1992 vom 8.3.1995 erstmals zur Einkommensteuer für das Streitjahr veranlagt hatte, legte der Kläger am 27.3.1995 Einspruch ein und beantragte gleichzeitig, die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Einkommensteuer in sinngemäßer Anwendung von § 21 Abs. 2 UmwStG in fünf gleich hohen jährlichen Beträgen leisten zu dürfen. Der Beklagte entsprach dem mit Verfügung vom 11.4.1995 (Bl. 59 ESt-Akten) in der Weise, dass Einkommensteuern für 1992 in Höhe von 568.000 DM jährlich in vier gleichen Beträgen in Höhe von je 142.000 DM "ohne Zinsfestsetzung" ab 11.4.1996 zu bezahlen waren.
Der Einkommensteuerbescheid 1992 wurde in der Folgezeit mehrfach - aus hier nicht streitigen Gründen - geändert, wobei Zinsen nach § 233a AO in folgender Höhe festgesetzt wurden:
Bescheid vom |
festges. ESt i.S.v.zu verzinsen § 233a Abs. 3 S. 1 AO |
zu verzinsen bzw Differenz |
8. 3. 1995 |
772.063 DM |
772.000 DM |
13. 4. 1995 |
747.623 DM |
- 24.400 DM |
20. 3. 1996 |
748.549 DM |
+ 926 DM |
4. 7. 1996 |
573.992 DM |
- 174.557 DM |
14. 3. 1997 |
846.355 DM |
+272.363 DM |
23. 9. 1997 |
912.985 DM |
+ 66.630 DM |
3. 12. 1997 |
912.473 DM |
- 512 DM |
26. 5. 1999 |
1.292.016 DM |
+379.543 DM |
Zinslauf (für Differenz) |
Monate x Zinssatz |
Zinsen insgesamt |
010.4.94 - 11.03.95 |
11 x 0,5% |
42.460 DM |
01.04.94 - 11.03.95 |
11 x 0,5% |
41.118 DM |
01.04.94 - 20.03.96 |
23 x 0,5% |
41.221 DM |
01.04.94 - 11.03.95 |
11 x 0,5% |
31.564 DM |
01.04.94 - 17.03.97 |
35 x 0,5% |
79.216 DM |
01.04.94 - 26.09.97 |
41 x 0,5% |
92.869 DM |
01.04.94 - 26.09.97 |
41 x 0,5% |
92.766 DM |
01.04.94 - 31.03.98 |
48 x 0,5% |
91.080 DM |
Die Hinzurechnung der jeweiligen Nachzahlungszinsbeträge zu den zuvor festgesetzten Nachzahlungszinsen nach § 233a Abs. S. 3 AO ergibt einen Betrag von 183.846 DM. In dem zuletzt geänderten Einkommensteuerbescheid vom 26.5.1999 wurde das zu versteuernde Einkommen auf 4.833.195 DM festgesetzt, darin ist ein tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn in Höhe von 4.130.471 DM enthalten.
Am 1.4.1997 legte der Kläger Einspruch gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 1992 vom 14.3.1997 ein. Darin wandte er sich gegen die Festsetzung von Nachforderungszinsen, da er nach § 20 Abs. 5 UmwStG 1977 einen Anspruch auf ratenweise Bezahlung der allein durch den Einbringungsgewinn angefallenen Einkommensteuer habe und eine Verzinsungspflicht in dieser Spezialvorschrift nicht vorgesehen sei.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 4.12.2000 zurück, da die Verzinsung nach § 233a AO nur den Zeitraum bis zur Festsetzung der Steuer beträfe. Eine spätere Stundung, wie z.B. nach § 20 Abs. 5 UmwStG werde davon nicht berührt. Gegen die Zinsfestsetzungen vom 8.3.1995, 13.4.1995 und 20.3.1996 hatte der Kläger keinen Einspruch eingelegt.
Mit seiner am 4.1.2001 erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Festsetzung von Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO. Sinn und Zweck des § 20 Abs. 5 UmwStG sprächen dagegen, Zinsen auf die gestundeten Teilbeträge zu erheben. Zwar werde die Möglichkeit, die Einkommensteuer nach § 20 Abs. 5 UmwStG 1977 in fünf Teilbeträgen zu entrichten, nur auf Antrag eingeräumt, doch wolle der Gesetzgeber damit der Tatsache Rechnung tragen, dass im Falle etwa einer Einbringung Ertragsteuern anfielen, ohne dass es durch den Umwandlungsvorgang zu einem Liquiditätszufluss käme. Die Vergünstigung, die § 20 Abs. 5 UmwStG 1977 durch die Anwendbarkeit des halben Steuersatzes und die Möglichkeit ratenweiser Bezahlung der Steuerschuld gewähre, würde teilweise wieder zunichte gemacht, wenn Nachzahlungszinsen erhoben würden. Hätte der Gesetzgeber bei Einführung der sogen. "Vollverzinsung" in § 233a AO an die Milderungsregelung in § 20 Abs. 5 UmwStG gedacht, hätte er die Verzinsung in diesem Punkte anders geregelt. Seiner Ansicht n...