Revision eingelegt (BFH V R 4/22)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerpflicht bei Schiffsmaklerprovisionen
Leitsatz (amtlich)
1. Provisionen von Schiffsmaklern, die im Zusammenhang mit umsatzsteuerfreien Leistungen gemäß § 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 UStG stehen, sind umsatzsteuerfrei. Maklerprovisionen, die im Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen Leistungen stehen, sind umsatzsteuerpflichtig.
2. Es liegt keine einheitliche Leistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts vor, obwohl der jeweilige Schiffsmakler nur jeweils einen Auftrag vermittelt. Die Provision des Maklers ist nur der Annex zu den beauftragten Leistungen, so dass sich auch die umsatzsteuerliche Qualifizierung der Maklerleistung nach diesen beauftragten Leistungen richtet.
Normenkette
UStG § 4 Nrn. 2, 5 Buchst. a, § 8 Abs. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Vorsteuerabzug aus Provisionsgutschriften zusteht. Insbesondere ist streitig, ob alle Zahlungen im Rahmen einer einheitlichen Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne erfolgten.
Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom ... 2008 gegründete GmbH, deren Unternehmensgegenstand der ... ist.
Die Klägerin erhält von mehreren Schiffsmaklern Aufträge. Hierbei handelt es sich um Rahmenaufträge. Es gibt keine schriftlichen Vereinbarungen. Die Makler erhalten zwischen ... % und ... % Provisionen. Die Provision wird auf den Nettowert der erbrachten Leistungen berechnet.
Die Reedereien beauftragen jeweils einen Makler, kurz bevor ein Schiff in den Hamburger Hafen einlaufen sollte. Die Klägerin erhält anschließend von dem Makler eine E-Mail mit den (bereits) beauftragten Leistungen. Dabei geht es zum Beispiel darum, von der Reederei bestellte Ersatzteile für das Schiff oder Medikamente für die Besatzung zum Schiff zu liefern. Manchmal entsteht auch die Notwendigkeit für weitere Leistungen, beispielsweise Fahrten von Besatzungsmitgliedern zum Arzt. Das wird dann meistens telefonisch nachträglich beauftragt. Einzelne Leistungen können auch direkt von der Besatzung des Schiffes beauftragt werden. Für einen Schiffsanlauf können bis zu ... einzelne Leistungen erbracht werden.
Die Klägerin rechnet gegenüber den Schifffahrtsgesellschaften ab, wobei die Rechnungen an die Adresse des jeweiligen Maklers gerichtet sind, z.B. "Master/owner ..., c/o Messrs ..., ... Hamburg, Germany". Die Abrechnungen gegenüber den Schifffahrtsgesellschaften erfolgen über getrennte Rechnung, eine steuerfreie und eine steuerpflichtige Rechnung. Diese Rechnungen sind Bestandteil der Hafenabrechnungen der Schiffsmakler. Der jeweilige Schiffsmakler rechnet gegenüber der jeweiligen Reederei mit einer einheitlichen Hafenkostenabrechnung über sämtliche von ihm gegenüber der Reederei erbrachten Tätigkeiten ab. Hierbei werden auch die direkt von der Reederei oder Besatzungsmitgliedern erteilten Aufträge einbezogen. Die Reedereien zahlen an den jeweiligen Makler und die Klägerin erhält ihr Geld von dem Makler.
Bis einschließlich 2013 erstellte die Klägerin die Gutschriften gegenüber den Maklern - entsprechend den Rechnungen gegenüber den Reedereien - teilweise mit und teilweise ohne Umsatzsteuer. Ab dem Jahr 2014 hat die Klägerin ihr Verfahren umgestellt und weist nunmehr für alle Gutschriften gegenüber den Maklern einheitlich Umsatzsteuer aus. Die Klägerin erteilte in den Streitjahren 2014 bis 2015 jährlich etwa ... Provisionsgutschriften.
Sie erfasste in den Streitjahren zunächst die Zahlungen der Provisionen an Makler als Erlösschmälerungen zu ... %. Dies waren in 2014: ... €, in 2015 ... € und in 2016: ... €. In den Vorjahren erfasste sie ca. in Höhe der Hälfte diese als Erlösschmälerungen zu 0 %.
In der Zeit vom 12. Juni 2018 bis 3. März 2020 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch. Dabei stellte die Betriebsprüferin fest, dass es sich bei den gebuchten Erlösschmälerungen um Gutschriften für Provisionen handelte, welche gegenüber Maklern erstellt wurden.
Im Anschluss an die Schlussbesprechung vom 27. Januar 2020 korrigierte die Klägerin die Gutschriften von ... Rechnungen rückwirkend hinsichtlich der Leistungsbeschreibung und ergänzte für jeden Auftrag den Namen des jeweiligen Schiffes. Soweit die Klägerin die Gutschriften in Bezug auf die Leistungsbeschreibung korrigiert hat, sind sich die Beteiligten in tatsächlicher Hinsicht darüber einig, dass die Gutschriften die Voraussetzungen für eine derartige Berichtigung erfüllten und die Leistungsbeschreibungen nunmehr den rechtlichen Anforderungen genügen.
Die Betriebsprüfung korrigierte die bisher gebuchte negative Umsatzsteuer, erhöhte die erklärten Vorsteuern und erkannte von den sich anschließend ergebenden Vorsteuern in Höhe von ... € für 2014, in Höhe von ... € für 2015 und in Höhe von ... € für 2016 ca. ein Viertel nicht an. Dies waren ... € für 2014, ... € für 2015 und ... € für 2016. Die Betriebsprüferin vertrat die Ansicht, dass in den Gutschriften, die eine Provision für einen vermittelten steuerfreien Ausgangsumsatz en...