Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Vorverfahrens bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung

 

Leitsatz (redaktionell)

Keine Erstattung der Kosten des Vorverfahrens trotz fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung im Steuerbescheid bei Richtigstellung in der Einspruchsentscheidung

 

Normenkette

FGO §§ 135, 137, 139

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht Zinseinkünfte für die Kläger aus einer Geld-Anlage von ca. 6,5 Mio. DM Festgeld gesondert und einheitlich festgestellt und zutreffend zugerechnet hat.

Die Kläger zu 1 bis 3 sind die Kinder und alleinigen Erben der inzwischen verstorbenen Klägerin A (ehemals Klägerin zu 4).

Im Verlaufe der Ermittlungen einer 1984 begonnenen Außenprüfung beim Kl. zu 1 wurden dem Beklagten Zinseinnahmen aus einer Festgeldanlage bekannt, deren Höhe und Zurechnung zunächst unklar waren. Das Anlagekapital von ca. 6,5 Mio. DM rührte aus Grundstücksverkäufen im Jahr 1981 her (notarielles Kaufangebot vom 12.6.1981, Kaufpreis 7,48 Mio. DM) und war im Namen einer in der Schweiz lebenden Schwester der Kläger zu 1 bis 3 (Frau B) bei einer deutschen Bank angelegt.

Die Zurechnung der Zinseinnahmen war Gegenstand der Schlussbesprechung der Außenprüfung beim Kl. zu 1 am 21.03.1989. Auf die Angabe des Kl. zu 1, es seien mehrere Personen an dem Anlagekapital beteiligt, nahm der Bekl. die Feststellungsgemeinschaft "GbR A.../Festgeld" auf (Steuernummer ...) und sandte dem Kl. zu 1, der das Festgeld verwaltete, Erklärungsvordrucke u.a. für das Streitjahr zu. Nach der vom Kl. zu 1 am 17.05.1989 eingereichten Erklärung sollten die Kläger zu 1 bis 4 an den Einnahmen von insgesamt 507.429 DM in unterschiedlicher Höhe beteiligt sein, nämlich:

Kl. zu 1

 50.353 DM

Kl. zu 2

 50.079 DM

Kl. zu 3

119.983 DM

Kl. zu 4

287.011 DM

Mit (Sammel-)Bescheid vom 23.10.1989 stellte der Beklagte die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Erklärung gesondert und einheitlich fest. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Kläger einschließlich der verstorbenen Klägerin zu 4 erhoben dagegen in Gesellschaft bürgerlichen Rechts am 25.10.1989 Einspruch und machten geltend, die Kapitaleinkünfte dürften nicht der Besteuerung unterworfen werden, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen und von Kapitalvermögen (StrbEG) erfüllt seien. Während des Einspruchsverfahrens erließ der Beklagte am 27.12.1989 einen Feststellungs-Änderungsbescheid, in dem er nur noch die Kläger zu 1 bis 3 zu entsprechend erhöhten Einkünften als an den Zinseinnahmen beteiligt ansah und die Klägerin zu 4 als nicht beteiligt erklärte. Den Kl. zu 1 bis 3 rechnete er Einkünfte in folgender Höhe zu:

Kl. zu 1

298.975 DM

Kl. zu 2

116.454 DM

Kl. zu 3

91.996 DM

Der Änderungsbescheid erging auf ESt 3 BM (85) - Formular. Eine Änderung der auf diesem Bescheidformular vorgesehenen Rechtsbehelfsbelehrung ist auf der Bescheidsverfügung nicht vermerkt. Ein Hinweis, dass das bereits gegen den geänderten Bescheid laufende Einspruchsverfahren fortgesetzt werde, wurde nicht gegeben (s. Gründe der betreffenden Einspruchsentscheidung vom 14.07.1997). Am 09.01.1990 erhoben dieselben Personen wiederum in Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch gegen diesen Änderungsbescheid Einspruch. Der Beklagte verwarf den Einspruch gegen den Änderungsbescheid vom 27.12.1989 als unzulässig, den Einspruch vom 25.10.1989 wies er als unbegründet zurück. Beide Einspruchsentscheidungen ergingen am 14.7.1997.

Die Kläger haben daraufhin unter dem Az. V 318/97 Klage erhoben, die sich gegen den geänderten gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid sowie gegen beide Einspruchsentscheidungen richtet.

Der Senat hat die gegen die Einspruchsentscheidung erhobene Klage zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt (Az. V 87/01). In diesem Verfahren tragen die Kläger vor:

Der Beklagte habe den Einspruch vom 09.01.1990 zu Unrecht als unzulässig verworfen. Daran ändere der Umstand nichts, dass der Änderungsbescheid vom 27.12.1989 gemäß § 365 Abs. 3 AO Gegenstand des auf den Einspruch vom 25.10.1989 in Gang gesetzten Einspruchsverfahrens geworden sei. Der Änderungsbescheid sei nämlich als ganz neuer Verwaltungsakt zu qualifizieren, der vom Einspruch gegen den bisherigen Feststellungsbescheid nicht betroffen sein könne.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

die Einspruchsentscheidung vom 14.11.1997 zur Rechtsbehelfslisten-Nr. .../94 aufzuheben und den Einspruch vom 05.01.1990, dem Beklagten zugegangen am 09.01.1990, für zulässig zu erklären sowie

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der Einspruchsentscheidung,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Klage ist nicht begründet. Die Kläger sind durch die Einspruchsentscheidung vom 14.11.1997 zu Rechtsbehelfslisten-Nr. .../94 in ihren Rechten nicht verletzt. Der Feststellungs-Änderungsbescheid betrifft denselben Kreis von Betroffene...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge