Entscheidungsstichwort (Thema)

Strafbefreiungserklärungsgesetz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Fragen der Nichtfestsetzung von Steuern nach dem StrbEG sind nicht in die einheitlichen und gesonderten Feststellungen einzubeziehen.

2. Zur Wirkungsweise des StrbEG

 

Normenkette

StrbEG §§ 1-2; AO §§ 179-181

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht Zinseinkünfte für die Kläger aus einer Anlage von ca. 6,5 Mio. DM Festgeld gesondert und einheitlich festgestellt hat.

Die Kläger zu 1 bis 3 sind die Kinder und alleinigen Erben der inzwischen verstorbenen ehemaligen Klägerin zu 4 Frau A4.

Der Beklagte begann im Januar 1984 mit einer am 20.10.1983 bzw. 05.01.1984 u.a. für ESt 1981 und 1982 angeordneten Außenprüfung beim Kl. zu 1). Im Zuge der Prüfung wurde bekannt, dass durch notariellen Vertrag (Vertragsangebot vom 12.06.1981) die Kläger zu 1) und 2) sowie die Fa. Gebr. A KG (KG) als Miteigentümer u.a. mehrere Grundstücke an die V AG verkauft hatten. Der Kaufpreis von 7.480.000 DM wurde von der Käuferin am 30.10.1981 durch Zahlung von 7.559.100 DM auf das Konto des Klägers zu 1) Nr. 1... bei der B-Bank erbracht. Der Kläger zu 1) verfügte durch Zahlung von

186.000 DM an den Kläger zu 2) sowie von

794.000 DM auf ein "Darlehen D"

über den Kaufpreis und ließ per 04.11.1981 einen Betrag von

6.500.000 DM als Festgeld

anlegen. Bei Fälligkeit des Festgeldes am 2.12.1981 wurden 65.000 DM Zinsen zugeschrieben. Der Kläger zu 1) überwies weitere

500.000 DM an den Kläger zu 2)

und transferierte den Restbetrag von 6.065.000 DM auf ein Festgeldkonto 2... der Commerzbank. Dieses Konto wurde unter dem Namen

"Frau A

b/Herrn A1

X-Straße

2000 Hamburg ..."

geführt. Frau A ist eine in der Schweiz lebende Schwester der Kläger zu 1 bis 3.

Der Betriebsprüfer forderte den Kläger zu 1) mit Schreiben vom 14.12.1984 auf mitzuteilen,

wem die Zinsen von 65 TDM zuzurechnen seien,

warum das Kapital auf das Konto der Schwester übertragen worden sei,

wer über dieses Konto Verfügungsbefugnis besitze,

wann das Kapital an die Eigner ausgezahlt worden sei und

in welcher Höhe auf dieses Kapital weitere Zinsen angefallen oder Zinsansprüche entstanden seien.

Der Kläger zu 1) beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 22.03.1985 u.a. dahingehend, dass eine Aufteilung von Kapital und Zinsen erst nach Abschluss der Betriebsprüfung bei der Fa. A4 KG möglich sei; auf die Schreiben wird Bezug genommen. Nachdem die Außenprüfung zunächst unterbrochen war - nach Angaben des Beklagten, weil die zeitgleich stattfindenden Prüfungen bei den Firmen A4 KG und Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG nicht fortgeführt werden konnten -, nahm eine neue Prüferin des Beklagten Ende 1988 die Prüfung wieder auf und wandte sich mit Schreiben vom 1.12.1988 erneut an den Kläger zu 1) und erbat weitere Angaben zu dem oben bezeichneten Vorgang.

Nachdem sich bei einer Besprechung (Schlussbesprechung) am 21.03.1989 im Rahmen der Betriebsprüfung des Klägers zu 1) ergeben hatte, dass das Festgeld zu diesem Zeitpunkt weiterhin bestand, veranlasste die Bp-Stelle beim Veranlagungsbezirk des Beklagten die Aufnahme der Feststellungsgemeinschaft "GbR Gebr. A KG / Dr. A2 / Herr A1". Der Beklagte vergab eine Steuernummer und forderte den Kl. zu 1) als dem Verwalter des Festgeldes mit Schreiben vom 27.04.1989 unter Beifügung von Erklärungsvordrucken auf, für die Veranlagungszeiträume 1981 bis 1987 Steuererklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung sowie zur Vermögensteuer (ab 1.1.1982) einzureichen.

Mit Schreiben vom 17.05.1989 reichte der frühere - inzwischen verstorbene - Prozessbevollmächtigte der Kläger, WP und StB H, unter dem Betreff "GbR A4, Dr. A2, Dr. A3, Herr A1" und der vom Beklagten vergebenen Steuernummer die angeforderten Erklärungen - wie es dort heißt. "für unsere Mandantin"; gemeint ist offensichtlich die GbR - ein und wies darauf hin, dass der Beklagte in seinem Aufforderungsschreiben "die Mitglieder der GbR falsch bezeichnet" habe. In den vom Kläger zu 1) unterzeichneten Erklärungen ist die Gemeinschaft als "GbR Herr A1 / Festgeld" bezeichnet. Nach ihrem Inhalt sind die Kläger zu 1) bis 3) und A4 an den Einkünften in unterschiedlicher Höhe beteiligt. Von den für das Streitjahr erklärten Einkünften von insgesamt 507.426 DM entfallen danach auf

Kl zu 1)

50.353 DM

Kl zu 2)

50.079 DM

Kl zu 3)

119.983 DM

Kl zu 4)

287.011 DM

Den Erklärungen war ein für die "GbR A1" ausgefülltes und vom Kläger zu 1) unterzeichnetes Formular "Nacherklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen für die Kalenderjahre 1986 und 1987 und von Kapitalvermögen" beigefügt.

Mit Sammel-Bescheid vom 23.10.1989 stellte der Beklagte die Einnahmen aus Kapitalvermögen für die Veranlagungszeiträume 1981 bis 1985 - mithin auch für das Streitjahr - nach Erklärung gesondert und einheitlich fest. Der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Bescheid ist gerichtet an die "GbR A / Dr. A2 Dr. A3 / Herr A1" und wurde allen Klägern bekannt gegeben. Die Kläger legten dagegen am 25.10.1989 Einspruch ein und machten geltend, eine Steuer auf die Kapi...

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